Der "gefährliche" Hund Teil 2
- Helfstyna
- Geschlossen
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. Warten wir mal die schriftliche Urteilsbegründung ab, vllt stellt es sich dann auch anders dar, als es jetzt in der Presse verlautbart wird. Ein wenig erschrecken tut es mich trotzdem, wenn Tierhalter bei einer verwirklichten Tiergefahr automatisch von einer Fahrlässigkeit des Halters mit strafrechtlicher Relevanz ausgehen …
Aber auch das tut hier doch keiner automatisch Auch das Gericht tat es nicht. Es hat - im Nachgang - ein Risko bewertet, das die Tierhalterin im Vorfeld bewusst eingegangen ist.
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Abwarten ist das sinnvollste und natürlich hoffen, dass die Urteilsbegründung einlesbar zur Verfügung gestellt wird.
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Ein wenig erschrecken tut es mich trotzdem, wenn Tierhalter bei einer verwirklichten Tiergefahr automatisch von einer Fahrlässigkeit des Halters mit strafrechtlicher Relevanz ausgehen.
und das tut hier wer?
Irgendwie scheinst Du auszublenden, daß drei starke Terrier einen Menschen zerfetzt haben. Es ist nichts neues, daß Terrier, wenn sie einen Trigger haben, nur noch schwer bis gar nicht zu bremsen sind und körpelich nicht mehr zu halten sind, schon gar nicht, wenn man dann allein mit drei solchen Kalibern unterwegs ist. Das weiß man einfach und man nimmt von Vorneherein in Kauf, in einem Ernstfall nicht eingreifen zu können.
Ja, ich finde es leichtsinnig, mit drei starken Hunden gleichzeitig spazieren zu gehen, vor allem, wenn man weiß, welches Potential in diesen Hunden steckt.
Und ja, ich finde es bei Fällen wie diesen richtig, daß der gesetzliche Rahmen ausgeschöpft wurde. Durch diesen Leichtsinn verlor ein Mensch auf furchtbare Weise sein Leben und die Angehörigen müssen damit leben lernen.
Es ist ja nicht so, daß hier völlig willkürlich ein Urteil gesprochen wurde. Die Frau wird zur Verantwortung gezogen und das ist gut so.
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Ein wenig erschrecken tut es mich trotzdem, wenn Tierhalter bei einer verwirklichten Tiergefahr automatisch von einer Fahrlässigkeit des Halters mit strafrechtlicher Relevanz ausgehen.
Ich kann das - ein bis zur Unkenntlichkeit zerfleischter Mensch, Leichenteile im Magen des Hundes - beim besten Willen nicht als "verwirklichte Tiergefahr" ansehen. Das geht weit, weit darüber hinaus.
Und "automatisch" war da auch nichts. Es sind bestimmte Fakten bekannt - 3 Hunde, schlechte Ausrüstung usw. - aufgrund dessen man von Fahrlässigkeit ausgehen kann. Nicht einfach so.
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Ja, ich verstehe das, dass es schwer ist, bei diesem schrecklichen Vorfall von einer verwirklichten Tiergefahr zu sprechen und die Schuld der Halterin nicht als gegeben ansehen zu wollen.
Aber um einfach mal zu zeigen, welche Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegeben sein müssen, hier die Aufhebung eines Schuldspruchs aus Deutschland bzgl. einer fahrlässigen Körperverletzung wegen eines Hundebisses. Und ja, auch hier wird das Rechtsempfinden vieler Menschen sagen, doch, den hätte man doch verurteilen müssen.
Landgericht Münster, 15 Ns 82 Js 8557/14 (6/15) (nrw.de)
Phonhaus
Ja, wie gesagt, vllt kommt da ja in der schriftlichen Urteilsbegründung dann doch noch mehr zusammen als nur mit drei Hunden >72kg spazieren zu gehen ist fahrlässig und im nachhinein hat man dann ja gesehen, dass sie die Hunde nicht kontrollieren konnte. So von den Presseberichten her, erstmal eine recht dünne Argumentation für eine grobe Fahrlässigkeit. Aber wer weiß, vllt hat das Gericht ja doch einige der Argumente, die hier von einigen Usern richtigerweise ja genannt wurden eben doch ermittelt und zugrunde gelegt.
Und ja doch, ich habe durchaus gelesen, dass es grundsätzlich richtig wäre, wenn man strafrechtlich gegen den Halter vorgeht, wenn es einen Vorfall mit seinem Tier gegeben hat, auch wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. -
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EDIT
Fahrlässigkeit muss eben schon vor dem Vorfall offensichtlich sein. Wenn normal sachkundige Hundehalter vor einem Vorfall grundsätzlich kein Problem in einem Verhalten sehen, dann ist der Hundehalterin mit der gleichen unterstellten Sachkunde im Nachhinein eben auch kein Vorwurf zu machen. Das Verhalten muss schon VOR dem Vorfall offensichtlich als fahrlässig zu bewerten sein.
Ich (und auch andere normale HH hier im Thread) sehen aber ein Problem bei manchen HHs, die mit mehreren (großen/schweren) Hunden unterwegs sind. Finde ich bei einem bestimmten Gewichtsverhältnis (und anderen Dingen, die da mit reinspielen, wie Gesundheitszustand des HH oder verwendetes Equipment) grundsätzlich fahrlässig.
Genauso finde ich es fahrlässig, seinen Hund an einer stark befahrenen Straße (Hauptstraße durch’s Dorf/Bundesstraße von Dorf A nach Dorf B/die meisten Straßen in größeren Städten) frei laufen zu lassen … da muss ja früher oder später was passieren, der Hund erschrickt sich vor irgendwas und springt auf die Straße oder sieht etwas oder oder oder.
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Ich (und auch andere normale HH hier im Thread) sehen aber ein Problem bei manchen HHs, die mit mehreren (großen/schweren) Hunden unterwegs sind.
Bei manchen oder bei allen grundsätzlich? Genau das ist nämlich der entscheidende Knackpunkt. Ist es grundsätzlich grob fahrlässig mit drei mittelschweren Hunden unterwegs zu sein oder ist es das nur unter bestimmten Bedingungen?
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Bei manchen oder bei allen grundsätzlich? Genau das ist nämlich der entscheidende Knackpunkt. Ist es grundsätzlich grob fahrlässig mit drei mittelschweren Hunden unterwegs zu sein oder ist es das nur unter bestimmten Bedingungen?
Beim 16-jährigen Schüler, der halb so viel wiegt wie die Hunde, finde ich es grundsätzlich fahrlässig. Wenn er nebenbei mehr auf das Handy als die Hunde achtet auch grob fahrlässig.
Geht stattdessen der doppelt so schwere (als die Hunde zusammen) Hulk mit den Hunden, mag das schon sehr sicher sein.
Equipment spielt natürlich auch eine Rolle ... tragen die Hunde einen gut sitzenden Maulkorb, darf man wohl von mehr Sicherheit ausgehen. Führt man die Hunde an einer 3 m Leine oder 30 m Leine, spielt auch eine große Rolle dabei, wie viel Kraft sie ausüben können und wie viel sie anrichten können.
Also es gibt verschiedene Aspekte, die dabei für mich eine Rolle spielen. Wenn nur einer der Punkte nicht erfüllt ist, kann es schon fahrlässig sein und bei mehreren eben grob fahrlässig. Der Gewichtsunterschied als ein Aspekt kann schon für Fahrlässigkeit reichen.
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Und da ist genau der Punkt: Jede auch nur etwas feinere Ausdefinierung der akzeptablen und nicht akzeptablen Bedingungen bewirkt ein ein engeres Korsett von Regeln. So fein, dass man alle erdenklichen individuellen Fälle ausdefiniert, kann man es eh nicht kriegen, völlig illusorisch. Also entweder starre, auf Risikovermeidung ausgelegte feste Regeln, die die individuelle Entscheidungsfreiheit beschränken - oder dem Halter größeren Freiraum bei seinen individuellen Risikoentscheidungen zugestehen, ihm aber dafür aber auch die Verantwortung auferlegen. Mit der Möglichkeit, dass seine Entscheidungen im Nachhang als fahrlässig oder grob fahrlässig gewertet werden, auch wenn er sie im Vorfeld nicht so gesehen hat.
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Mit der Möglichkeit, dass seine Entscheidungen im Nachhang als fahrlässig oder grob fahrlässig gewertet werden, auch wenn er sie im Vorfeld nicht so gesehen hat.
Das ist ja auch richtig so. Allerdings müssen die Entscheidungen im Vorwege eben schon als fahrlässig erkennbar sein, nicht unbedingt für die angeklagte Person, aber eben für normale sachkundige Hundehalter in der gleichen Ausgangslage. Für den Vorwurf der Fahrlässigkeit reicht es nicht, wenn es im Nachhinein ja alle schon vorher gewusst haben wollen.
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