Betreuung v. Listenhund in Wien/NÖ
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Liebe Foris,
ich spiele mit dem Gedanken einen Corona-Pflegeplatz für einen (Listen-)Hund zur Verfügung zu stellen. In Wien weiß ich, dass man um einen Listenhund zu betreuuen/Gassi zu führen selbst den Hundeführerschein haben muss.
Wie sieht das in NÖ aus? Brauche ich da ebenfalls einen Hundeführerschein/Sachkundenachweis oder darf ich auch ohne HFS/SKN einen mit Maulkorb und Leine gesicherten Listenhund betreuen und Gassi führen?
Bzw. wie würde die Situation aussehen, wenn der Hund nur am eigenen Grund (NÖ) betreut wird?
Freue mich über Antworten und wenn sich eine "legale" Unterstützungsmöglichkeit findet!
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Was ist ein Coronapflegeplatz?
@pinkelpinscher , bist du nicht aus Ö?
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Ich hab das jetzt einfach so genannt, ich meine einen vorübergehenden Pflegeplatz der durch die Coronakrise notwendig wird ;-)
Also bspw. weil jemand zur Risikogruppe gehört und selbst nicht mehr rausgehen kann oder durch eine Quarantaeneauflage seinen Hund vorübergehend nicht selbst versorgen kann.
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@Frankyfan
Ja, Wien sogar und zwar nicht mehr Listenhund- aber Hundeführscheinbesitzer.
Ich müsst mich nochmal einlesen. Für Wien ist ja die Problematik, dass theoretisch jeder Gassigänger mit genau diesem Hund, mit dem er raus geht, eine Berechtigung in Führscheinform bräuchte.
Niederösterreich funktioniert etwas anders, wobei Listenhund im Garten auch Auflagen hat.
Ich frisch mich nochmal auf.
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Also nochmal für Wien. Es gibt, auch wenn der Wiener Tierschutzverein ne Ausnahmeregelung fordert, keine Ausnahmeregelung.
Mit dem Hund raus darf nur, wer den verpflichtenden Hundeführschein hat. Wobei der Gassigänger wohl doch mit jedem gelisteten Hund gehen darf, sofern er selbst die Prüfung absolviert hat. Ich meine, das war mal etwas strittig.
Im Prinzip kann also, wenn es im Umfeld niemanden gibt, der mit dem eigenen Hund den Schein abgelegt hat, nur ein anderer Listenhundbesitzer mit dem Hund raus oder ein professioneller Gassigeher, der einen HFS hat.
Im Quarantänefall bräucht es vermutlich eine Hundepension. Selbst darf man jedenfalls nicht mit dem Hund raus.
Den Hund vorrübergehend in Wien privat in Pflege zu geben, funktioniert legal nur, wenn die Pflegestelle nen HFS hat.
Im Extremfall wär ein Besitzerwechsel, also Ummeldung im Heimtierregister und bei der Steuerbehörde eine Option. Ob das klug ist, kann ich nicht sagen.
Ist der Hund in Wien gemeldet, darf er grundsätzlich schon in Nö zu Besuch sein. Ohne "Halter" beim "Verwahrer" wohnen, hm... wie gesagt, muss nochmal lesen. Kann dauern.
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Das Problem am Zitat: Als Pflegestelle ist man nicht der Besitzer des Hundes.
Zitat§ 4 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes besagt, dass das Halten von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) vom Hundehalter bzw. von der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss der in Ziffer 1 bis 6 genannten Nachweise anzuzeigen ist, somit:
Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008; (§ 24 a Tierschutzgesetz betrifft die Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochips und Registrierung von Hunden)
Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll [darunter ist die dem Hund zur Verfügung stehende Auslauffläche nach m² (Größe) und Beschaffenheit (lagemäßige Beschreibung) der Liegenschaft samt Art und Höhe der Einfriedung und Beschreibung des Gebäudes, ebenfalls nach Größe und Beschaffenheit, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, samt Nachweis (z.B. Plan) zu verstehen]
Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Gemäß § 4 Abs. 5 des NÖ Hundehaltegesetzes ist der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.)
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Übergangsbestimmung von § 13 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes, die besagt, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen haben. -
Hm. Danke für die Infos!
In Wien ists mir klar. Da kann ich ohne HFS nichts machen. Daher war die Überlegung ob man von NÖ aus helfen kann.
Im NÖ Hundehaltungsgesetz Paragraph 8 - Führen von Hunden findet man in Absatz 1 nur den Hinweis, dass die Personen denen Hunde zum Führen oder Verwahren überlassen werden nur die "dafür erforderliche Eignung" insbesondere in körperlicher Hinsicht und Erfahrung haben müssen. In Absatz 4 wird sich auf die Listenhunde bezogen mit dem Hinweis, dass diese mit Leine und Maulkorb zu führen sind. Ob man daraus schließen kann, dass man keinen HFS/SKN braucht?
Möglich sollte auf jeden Fall die Betreuung eines Wiener Listenhundes sein, der nicht in NÖ auf der Liste steht.
Ich bin gespannt ob du mehr rausfinden kannst.
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Das ist ja eine feine Idee - denkt Euch einen Sack voll Likes, leider geht es ja immer nur einmal JJ
Caterina
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