Hund über Nacht in einer Box einsperren?
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Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn 1
1.der Eingriff im Einzelfall
a)nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
[...]
5.zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Quelle: Tierschutzgesetz
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Danke fürs raussuchen
Tatsächlich ist mit dem Wort "unkontrollierte Fortpflanzung" sehr viel Spielraum geboten.
Aber mMn sollte (fast) jeder Hundehalter auch ohne Kastra in der Lage sein, eine unknotrollierte Fortpflanzung zu vermeiden - weswegen ich nach wie vor behaupte, dass eine Kastration aus nichtigen Gründen verboten ist. Und für die meisten Hundehalter eine "Vermeidung von Fortpflanzung" lediglich ein Vorwand ist und somit nicht Rechts-konform. -
Ich dachte, die Ausnahme gilt für Haushunde nicht? Zumindest im Normalfall nicht. Steht zumindest hier:
https://kanzlei-sbeaucamp.de/k…-fortpflanzung-zulaessig/
und hier:
https://anwaltauskunft.de/maga…ustieren-was-ist-rechtens
"Für Haushunde gelten demgegenüber andere Regeln. So heißt es im Tierschutzbericht der Bundesregierung: Bei Familienhunden, die in „geordneten Verhältnissen“ lebten, könne eine Fortpflanzungskontrolle bereits mit weniger tief greifenden Eingriffen möglich sein. Die Kastrationspflicht ist für Hunde also stark gelockert.
Nur Hunde, die etwa wiederholt damit aufgefallen sind, dass sie unerlaubt Hündinnen belegt haben, dürfen kastriert werden. Doch das sind Ausnahmen, zumal Tierhalter nach den Vorgaben vieler Gemeinen dazu angehalten sind, ihre Hunde an der Leine zu führen und Hunde daher nicht unbedingt frei herumlaufen dürfen."
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Danke fürs raussuchen
Tatsächlich ist mit dem Wort "unkontrollierte Fortpflanzung" sehr viel Spielraum geboten.
Aber mMn sollte (fast) jeder Hundehalter auch ohne Kastra in der Lage sein, eine unknotrollierte Fortpflanzung zu vermeiden - weswegen ich nach wie vor behaupte, dass eine Kastration aus nichtigen Gründen verboten ist. Und für die meisten Hundehalter eine "Vermeidung von Fortpflanzung" lediglich ein Vorwand ist und somit nicht Rechts-konform.Da steht "ODER soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird".Und Nutzung und Haltung ist hier auch nicht näher definiert. Also für mich ist da definitiv sehr viel Interpretationsspielraum. Ob man jetzt routinemäßig durchgeführte Kastrationen befürwortet oder nicht - ich finde nicht, dass man sich das so einfach machen kann.
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Ich dachte, die Ausnahme gilt für Haushunde nicht? Zumindest im Normalfall nicht. Steht zumindest hier:
https://kanzlei-sbeaucamp.de/k…-fortpflanzung-zulaessig/
und hier:
https://anwaltauskunft.de/maga…ustieren-was-ist-rechtens
"Für Haushunde gelten demgegenüber andere Regeln. So heißt es im Tierschutzbericht der Bundesregierung: Bei Familienhunden, die in „geordneten Verhältnissen“ lebten, könne eine Fortpflanzungskontrolle bereits mit weniger tief greifenden Eingriffen möglich sein. Die Kastrationspflicht ist für Hunde also stark gelockert.
Nur Hunde, die etwa wiederholt damit aufgefallen sind, dass sie unerlaubt Hündinnen belegt haben, dürfen kastriert werden. Doch das sind Ausnahmen, zumal Tierhalter nach den Vorgaben vieler Gemeinen dazu angehalten sind, ihre Hunde an der Leine zu führen und Hunde daher nicht unbedingt frei herumlaufen dürfen."
Ich denke im Zweifel kommt es auf den Richter und den konkreten Fall an. Aber was im Tierschutzgesetz steht, kann man ja nachlesen. Und für mich liest sich das alles andere als eine Einbahnstraße.
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Diese Diskussion ist überflüssig. Es ist lt. Tierschutzgesetz verboten, Hunde stundenlang in eine Box zu sperren! Ich bin teilweise entsetzt, wie lässig das von manchen Leuten gehandhabt und schön geredet wird.
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Diese Diskussion ist überflüssig. Es ist lt. Tierschutzgesetz verboten, Hunde stundenlang in eine Box zu sperren! Ich bin teilweise entsetzt, wie lässig das von manchen Leuten gehandhabt und schön geredet wird.
Hast du dazu einen Link?
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Ja dann ist das ja hier bei mir kein Problem....Ich lebe in der CH
In der Schweiz ist das deutlich klarer geregelt als in D - in D ists eine Auslegung von Tierschutzgesetz und Tierschutz-Hundehaltungsverordnung, die bereits von VGs getätigt wurde, in der Schweiz ist es explizit ausformuliert:
BLV Schweiz - Zwinger und Boxen für Hundehaltung
In D gab es bereits Tierhalter-Kollegen mit HSH im Einsatz, die vom Amtsvet Auflagen bekommen haben, weil sie z. B. läufige Hündinnen im Herdenschutz in einen Viehhänger gesperrt haben. Da ging es - nicht nur, Licht fehlte auch - aber hauptsächlich um die mangelnde Größe!
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Doch, ist es.
Ja dann ist das ja hier bei mir kein Problem....Ich lebe in der CH
Boxen
Boxen sind Gehege in einem Raum (Art. 2 Abs. 3 Bst. d TSchV). Boxen werden vor allem in Versuchstierhaltungen als Haltungssystem verwendet. In Tierheimen werden die Hunde vielfach tagsüber in Gruppenaussenhaltungen mit Rückzugsmöglichkeiten gehalten und nur zum Ruhen und Schlafen in eine Einzelboxe (Ruheboxe) verbracht. Rückzugsboxen müssen Mutterhündinnen bei Zwingerhaltung bis zum Absetzen des Wurfes zusätzlich zur Zwingerfläche zur Verfügung stehen und stets frei zugänglich sein.
Transportboxen nicht zur Haltung verwenden
Hunde dürfen nicht in Transportboxen eingesperrt werden. Solche Boxen sind nicht zur Haltung, sondern als Transportmittel gedacht. Werden Transportboxen als Rückzugsort angeboten, muss vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft entfernt worden sein
Edit. McChris war schneller
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Die Tierschutz-Hundehaltungsverordnung kann man hier nachlesen:
https://www.gesetze-im-interne…schhuv/BJNR083800001.html
Nach §1 gilt diese Verordnung NICHT:
- während des Transports
- im Rahmen bestimmter tierärztlicher Behandlungen / Anordnungen durch einen Tierarzt (Beispiel nach OP)
- bei Versuchstieren
Wenn diese 3 Ausnahmefälle definiert sind, heißt das im Umkehrschluss, dass diese Anordnung immer sonst gilt. Auch nachts.
Die in Deutschland legalen Haltungsformen unter Beachtung der Vorgaben sind "im Freien", "in Räumen", "in Zwingerhaltung", "in Anbindehaltung".
Ob man die Hundebox als "Haltung in Räumen" nach §5 oder als "Zwingerhaltung" nach §6 interpretiert, ist egal, in beiden Fällen muss dem Hund nutzbare Bodenfläche von 6-10m2 (abhängig von der Größe des Hundes) zur Verfügung stehen.
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