Hund über Nacht in einer Box einsperren?
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Die Tierschutz-Hundehaltungsverordnung kann man hier nachlesen:
https://www.gesetze-im-interne…schhuv/BJNR083800001.html
Nach §1 gilt diese Verordnung NICHT:
- während des Transports
- im Rahmen bestimmter tierärztlicher Behandlungen / Anordnungen durch einen Tierarzt (Beispiel nach OP)
- bei Versuchstieren
Wenn diese 3 Ausnahmefälle definiert sind, heißt das im Umkehrschluss, dass diese Anordnung immer sonst gilt. Auch nachts.
Die in Deutschland legalen Haltungsformen unter Beachtung der Vorgaben sind "im Freien", "in Räumen", "in Zwingerhaltung", "in Anbindehaltung".
Ob man die Hundebox als "Haltung in Räumen" nach §5 oder als "Zwingerhaltung" nach §6 interpretiert, ist egal, in beiden Fällen muss dem Hund nutzbare Bodenfläche von 6-10m2 (abhängig von der Größe des Hundes) zur Verfügung stehen.
Sorry, aber Dir ist der Unterschied zwischen einem Gesetz und einer Verordnung nicht klar.
Ich habe die Tierschutz-Hundehaltungsverordnung verlinkt und als solche gekennzeichnet. Diese konkretisiert das Tierschutzgesetz, richtig. Mit §6 argumentiert das Gericht in dem zuvor angesprochenen Fall des Mannes, der seine Hündin während der Arbeitszeit in der Box hatte. Vermutlich mit §5 argumentierte der Amtsveterinär, von dem McChris vorher erzählt hatte, der Ärger machte bei der läufigen Hündin im Hänger (Hängergröße und fehlendes Licht).
Verstöße gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Ich sehe nicht, dass es "sehr wahrscheinlich" ist, dass ein Verwaltungsrichter die geschlossene Box über Nacht als zulässig einstufen würde. Das geht nur, wenn der Richter die o. g. Verordnung nicht berücksichtigt - was er rein rechtlich zwar kann, aber warum sollte er?
Ich sehe es als sehr wahrscheinlich, dass es keiner schafft, mit dieser Problematik jemals vor einen Richter zu kommen. In dem einzigen(?) ähnlichen Fall hatte der Hundehalter selbst geklagt (der mit der Hündin in der Autobox).
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Persönlich verstehe ich den Sinn nicht, würde es auch nicht nutzen und würde, wenns nur temporär ist, immer zum Karton raten (weil man da gut den Arm reinhängen lassen kann und weil er halt auch nur temporär da ist)
Nun musste ich kurz grinsen. Bei meinem Welpen, von Anfang an passionierter Papier- und Pappschredder und heute Meister in diesen Disziplinen, wäre ein Karton in der Tat nur seeeehr temporär da gewesen. So in etwa ne halbe Stunde.
Am Anfang wars ne zu gehängt Box und heute hat er ein eigenes kleines Fachwerkhaus mit Blumenkästen und Fenstern, das hat mein Onkel ihm gebaut
Völlig OT, aber gibt es ein Foto von dem Hundehaus? Das klingt so toll.
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Kann ich dir morgen fotografieren
War ne mega Arbeit die ganzen Dachziegeln aus Pappe aus zu schneiden
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Also ich hab da auch ne relativ gespaltene Meinung zur Box. Wir besitzen auch eine, und leider war diese auch am Anfang viel zu oft in Benutzung. Der Grund: Ginny, unsere Junghündin aus dem Auslandstierschutz, kam anders nicht zur Ruhe. Wir lebten in einer WG mit 3 weiteren Menschen, noch einem Hund und einer Katze. Da Ginny mit der Katze nicht klar kam, durfte sie nur bei uns im Zimmer sein. Die Folge davon war: sobald es den Anschein erweckte, dass einer von uns das Zimmer verlässt, war in ihrem Kopf Party angesagt. Weil es könnte ja sein, dass wir zusammen zu den anderen Mitbewohnern gehen, die sie so gerne mag, oder dass sie mit dem anderen Hund spielen kann. Egal wie tief sie am schlafen war, wenn ich aufs Klo gehen wollte war sie plötzlich hellwach und stand neben mir an der Tür. Mitnehmen konnte ich sie natürlich nicht, weil katze könnte ja im Flur sein. Also war sie permanent in der Erwartungshaltung das etwas spannendes passiert, oder sie etwas spannendes verpasst. Darunter hat ihr Schlaf extrem gelitten und mit der geschlossenen Box konnten wir zumindest signalisieren: du kannst weiterschlafen, es passiert gerade nichts spannendes. Das war damals eine enorme Hilfe. ALLERDINGS: die Lebensumstände waren für den Hund einfach beschissen, sie konnte dort nicht lernen, dass es zuhause langweilig ist und gerührt wird, sondern sie hat gelernt: wenn die Tür aufgeht ist Party angesagt. Auch wenn ich eigentlich nur aufs Klo wollte. Aufgrund dessen und auch wegen der Katze, sind mein Freund, Ginny und ich dann ausgezogen und wohnen nun alleine. Und seitdem benutzen wir die Box auch nicht mehr. Also wie gesagt, am Anfang wäre es vermutlich nicht anders gegangen, aber gut fanden wir das trotzdem nicht, dass sie nur in der geschlossenen Box runterfahren konnte. Trotzdem hat sie von Anfang an nachts nicht in der Box geschlafen und stubenrein wurde sie trotzdem. Daher finde ich es unnötig, die Box zur Stubenreinheit zu verwenden. Ginny hat auch manchmal nachts reingemacht, aber weil sie sich auch so gefreut hat uns zu sehen, hat sie uns in ihrem wach Phasen nachts immer auch geweckt haha. Manchmal zwar erst nach dem Pipi Unfall, aber immerhin konnten wir es dann direkt wegwischen. Wenn es davor war sind wir direkt mit ihr raus. Und nach einer Woche hat sie fast schon durchgeschlafen (gut, da war sie halt auch schon 4-5 Monate alt).
Also: Box vorübergehend, weil es grade nicht anders geht find ich angemessen, aber auf keinen Fall Dauerzustand. Man muss halt auch bereit sein seine Lebensumstände so anzupassen, dass der Hund nicht drunter leidet.
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Ja, das ist es wohl. "Gute Grunde" sind ja immer Auslegungssache und wenn ein Hund sowieso schläft, muss er ja nicht in eine Box verbracht werden.
Wenn ich einen Hund nun regelmäßig, angenommen jeden Tag für für 6-8 Stunden, in einer Box verbringe, sollte das nicht mehr artgerecht sein und wie geschrieben, ohne Wasser schon mal gar nicht, da es immer zur freien Verfügung stehen muss.
Wie man am Gerichtsurteil, wo der Mann seine Hündin auf der Arbeit über 6-7 Stunden im Auto beließ und zwar in einer zu kleinen Box, war es ja eindeutig keine artgerechte Unterkunft, mal die Witterungsumstände außen vorgelassen. Im Urteil wird auch das Zwingersetz formuliert, nachdem jedem Hund eine vorgeschriebene Raumgröße zusteht, also je nach Größe des Hundes, zwischen 6 - 10 m² und das sollte oder hat auch Gültigkeit für geschlossene Boxen in der Wohnung.
Ich hatte vor Jahren mal den Tierschutz explizit zu dieser Frage kontaktiert und dort wurde eindeutig erläutert, das und warum es nicht gestattet ist, Welpen / Hunde in geschlossenen Boxen über mehrere Stunden zu verwahren. Den hatte ich hier auch mal verlinkt, finde ihn jetzt jedoch nicht.
Doch hier ist es noch mal beschrieben:
Informationsstand April 2016
Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung der geschlossenen Hundebox tierschutzrechtlich erlaubt ist? Falls ja, unter welchen Bedingungen darf sie eingesetzt werden?
Aus den Beratungen des Tierschutzbeirats Rheinland-Pfalz unter Einbeziehung des Tierschutzkommentars (Hirt/Maisack/Moritz, 3. Auflage Dez.2015) ergibt sich Folgendes:Hunde sind entsprechend den Rechtsvorschriften der Tierschutz-Hunde-Verordnung (TierSchHundeV) zu halten. Die zur Verfügung stehende Grundfläche muss 6 bis 10 qm je nach Größe des Hundes betragen. Die Rechtsvorschriften der TierSchHundeV sehen drei Ausnahmen vor.
Die TierSchHundeV gilt nicht:
a) beim Transport, hier gelten die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung und der Tierschutztransportverordnung.
b) bei der Haltung zu Versuchszwecken, sofern die geringeren Haltungsanforderungen unerlässlich sind. Die Unerlässlichkeit muss nach Art, Dauer und Ausmaß unerlässlich, d.h. unumgänglich notwendig sein, um den Versuchszweck nicht zu gefährden. Diese Feststellung schließt auch die ethische Vertretbarkeit der restriktiven Haltung ein.
c) während einer tierärztlichen Behandlung, wenn der Tierarzt im Einzelfall spezielle Haltungsanforderung für notwendig hält; Die Haltungsmaßnahmen unterstützen die Gesundung des Hundes/ oder schützen andere Hunde vor Erkrankungen.
Der Tierarzt muss auch hierbei die Verhältnismäßigkeit beachten; Haltungsbedingungen, welche die Anforderungen der TierSchHundeV unterschreiten, müssen nach Art, Umfang und Ausmaß unumgänglich notwendig, also unerlässlich für die Gesundung (Genesung) des Hundes sein. Nur diese Ausnahmeregelung kann für die Verwendung der geschlossenen Hundebox herangezogen werden.
Welche rechtlichen Voraussetzungen folgen daraus für den Einsatz der geschlossenen Hundebox?
Der Einsatz der Hundebox mit geschlossener Tür ist im Einzelfall im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung möglich. Der Tierarzt muss ausführen, dass die restriktive Unterbringung des Hundes in der geschlossenen Hundebox hinsichtlich Art, Umfang und Ausmaß, unumgänglich notwendig ist, um die Gesundung des Hundes zu erreichen. Unter „tierärztlicher Behandlung“ können nicht nur die körperliche Genesung, sondern auch die Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten, –störungen und -erkrankungen verstanden werden.Ergebnis:
Die Unterbringung eines Hundes in der geschlossenen Hundebox ist möglich. Sie darf nur auf tierärztliche Anordnung (nicht auf Anordnung eines Hundeerziehers oder –therapeuten, der nicht auch Tierarzt ist) erfolgen. Der Tierarzt muss den Einsatz begleiten.Verantwortlich i.S.d. Pressegesetzes: Dr. Christiane Baumgartl-Simons (Ansprechpartnerin)
Ich glaube das sagt schon den Kern der Sache aus, oder wenn und aber!
Das kann man definitiv alles so sehen. Dass ein Tierschutzbeirat zu dieser Auslegung kommt, kann sicherlich nicht verwundern. Zu bedenken ist aber, dass es eben eine Verordnung und kein Gesetz ist und dass kein Richter daran gebunden ist.
Vllt können wir uns darauf einigen, dass es kein Gesetz gibt, dass das Einsperren eines Hundes in eine Box verbietet, dass die Tierschutzhundeverordnung dies intentional verbieten möchte und es überlicherweise nicht vorgesehen ist.
Ja, das ist es wohl. "Gute Grunde" sind ja immer Auslegungssache und wenn ein Hund sowieso schläft, muss er ja nicht in eine Box verbracht werden.
Wenn ich einen Hund nun regelmäßig, angenommen jeden Tag für für 6-8 Stunden, in einer Box verbringe, sollte das nicht mehr artgerecht sein und wie geschrieben, ohne Wasser schon mal gar nicht, da es immer zur freien Verfügung stehen muss.
Wie man am Gerichtsurteil, wo der Mann seine Hündin auf der Arbeit über 6-7 Stunden im Auto beließ und zwar in einer zu kleinen Box, war es ja eindeutig keine artgerechte Unterkunft, mal die Witterungsumstände außen vorgelassen. Im Urteil wird auch das Zwingersetz formuliert, nachdem jedem Hund eine vorgeschriebene Raumgröße zusteht, also je nach Größe des Hundes, zwischen 6 - 10 m² und das sollte oder hat auch Gültigkeit für geschlossene Boxen in der Wohnung.
Ich hatte vor Jahren mal den Tierschutz explizit zu dieser Frage kontaktiert und dort wurde eindeutig erläutert, das und warum es nicht gestattet ist, Welpen / Hunde in geschlossenen Boxen über mehrere Stunden zu verwahren. Den hatte ich hier auch mal verlinkt, finde ihn jetzt jedoch nicht.
Doch hier ist es noch mal beschrieben:
Informationsstand April 2016
Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung der geschlossenen Hundebox tierschutzrechtlich erlaubt ist? Falls ja, unter welchen Bedingungen darf sie eingesetzt werden?
Aus den Beratungen des Tierschutzbeirats Rheinland-Pfalz unter Einbeziehung des Tierschutzkommentars (Hirt/Maisack/Moritz, 3. Auflage Dez.2015) ergibt sich Folgendes:Hunde sind entsprechend den Rechtsvorschriften der Tierschutz-Hunde-Verordnung (TierSchHundeV) zu halten. Die zur Verfügung stehende Grundfläche muss 6 bis 10 qm je nach Größe des Hundes betragen. Die Rechtsvorschriften der TierSchHundeV sehen drei Ausnahmen vor.
Die TierSchHundeV gilt nicht:
a) beim Transport, hier gelten die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung und der Tierschutztransportverordnung.
b) bei der Haltung zu Versuchszwecken, sofern die geringeren Haltungsanforderungen unerlässlich sind. Die Unerlässlichkeit muss nach Art, Dauer und Ausmaß unerlässlich, d.h. unumgänglich notwendig sein, um den Versuchszweck nicht zu gefährden. Diese Feststellung schließt auch die ethische Vertretbarkeit der restriktiven Haltung ein.
c) während einer tierärztlichen Behandlung, wenn der Tierarzt im Einzelfall spezielle Haltungsanforderung für notwendig hält; Die Haltungsmaßnahmen unterstützen die Gesundung des Hundes/ oder schützen andere Hunde vor Erkrankungen.
Der Tierarzt muss auch hierbei die Verhältnismäßigkeit beachten; Haltungsbedingungen, welche die Anforderungen der TierSchHundeV unterschreiten, müssen nach Art, Umfang und Ausmaß unumgänglich notwendig, also unerlässlich für die Gesundung (Genesung) des Hundes sein. Nur diese Ausnahmeregelung kann für die Verwendung der geschlossenen Hundebox herangezogen werden.
Welche rechtlichen Voraussetzungen folgen daraus für den Einsatz der geschlossenen Hundebox?
Der Einsatz der Hundebox mit geschlossener Tür ist im Einzelfall im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung möglich. Der Tierarzt muss ausführen, dass die restriktive Unterbringung des Hundes in der geschlossenen Hundebox hinsichtlich Art, Umfang und Ausmaß, unumgänglich notwendig ist, um die Gesundung des Hundes zu erreichen. Unter „tierärztlicher Behandlung“ können nicht nur die körperliche Genesung, sondern auch die Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten, –störungen und -erkrankungen verstanden werden.Ergebnis:
Die Unterbringung eines Hundes in der geschlossenen Hundebox ist möglich. Sie darf nur auf tierärztliche Anordnung (nicht auf Anordnung eines Hundeerziehers oder –therapeuten, der nicht auch Tierarzt ist) erfolgen. Der Tierarzt muss den Einsatz begleiten.Verantwortlich i.S.d. Pressegesetzes: Dr. Christiane Baumgartl-Simons (Ansprechpartnerin)
Ich glaube das sagt schon den Kern der Sache aus, oder wenn und aber!
Das kann man definitiv alles so sehen. Dass ein Tierschutzbeirat zu dieser Auslegung kommt, kann sicherlich nicht verwundern. Zu bedenken ist aber, dass es eben eine Verordnung und kein Gesetz ist und dass kein Richter daran gebunden ist.
Vllt können wir uns darauf einigen, dass es kein Gesetz gibt, dass das Einsperren eines Hundes in eine Box verbietet, dass die Tierschutzhundeverordnung dies intentional verbieten möchte und es überlicherweise nicht vorgesehen ist.
OT - Verordnung
Meinst Du tatsächlich, Verordnungen sind nur eine Art Richtlinie?
Verordnungen sind genauso rechtlich bindend wie Gesetze. Der Unterschied liegt darin, dass Gesetze von Parlamenten, der Legislative, erlassen werden.
Verordnungen erlässt die Exekutive, dazu braucht es eine Ermächtigung im zugehörigen Gesetz, das durch die Verordnung konkretisiert wird.
Eine Verordung ist trotzdem für alle.... Bürger, staatliche Organe, Gerichte.... verbindliches Recht. Verordnungen können z. B. auch Straftatbestände enthalten (z. B. Die deutsche KosmetikVO).
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Ich hab den Eindruck, hier wird zum Teil immer noch über verschiedene Dinge geredet. Box ist doch nicht gleich Box.
Ich finde Box okay, wenn:
- diese so groß ist, dass der Hund bequem die Position wechseln kann (also eher für kleine Rassen geeignet)
- ein Wassernapf drin steht
- mindestens eine Seite komplett offen ist, zum Beispiel oben
- diese in unmittelbarer Nähe zum Bett der Menschen steht und den direkten Kontakt erlaubt (Arm reinhängen lassen)
- der Hund darin entspannt schläft, nicht jammert oder randaliert
- diese nur zur temporären Unterbringung in der Nacht zum Zwecke der Stubenreinheit eingesetzt wird
Ich finde Box nicht okay, wenn:
- diese viel zu klein für den Hund ist, sodass er sich nicht drehen kann
- kein Wassernapf drin steht
- sie komplett verschlossen ist
- sie außer Reichweite der HH steht
- der Hund sich darin offenbar nicht wohlfühlt, er jammert oder gar randaliert
- diese permanent eingesetzt wird, auch tagsüber und über Stunden
So würde ich das mal zusammenfassen. Irgendwelche Einwände oder Ergänzungen?
Bobby mochte als Welpe übrigens auch nicht aufs Bett oder Sofa
, das kam erst mit der Zeit. Und Welpenauslauf fand er mega doof, auch tagsüber. Den haben wir schnell wieder abgebaut.
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Einmal Hamsterhütte, der Boxennachfolger. Allerdings hat sie doch keine Fenster
Ich war mir total sicher, aber ich hab sie auch nicht so oft in der Hand seit sie ziemlich eingebaut in der Ecke steht. d78ebd74c.jpg817374d0fde0d.jpg6103cad13047a2e4776f.jpg
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Ich finde es falsch allen Boxennutzern zu unterstellen, sie würden zu kleine Hamsterkäfige für ihre Tiere nutzen. In diesem Thema gibt es sicherlich auch ein bisschen grau und nicht nur schwarz/weiß.
Andersrum ist es aber auch fadenscheinig so zu tun, als wäre das die Mehrheit. Eine Box zur Stubenreinheit (ja, es gibt auch andere Gründe) wird überall unter der Prämisse empfohlen, dass diese klein genug ist, damit der Welpe sie als Nest empfindet und dieses nicht beschmutzt.
Der Chihuahua-Welpe in der Labrador-Box wird aber aufstehen können, sich eine Ecke suchen, auf dem Absatz kehrt machen und in der anderen Ecke weiterpennen. Ergo würde man zum Training der Stubenreinheit auf was kleineres zurückgreifen, sonst kann man sich den Mist doch gleich sparen.
Ich persönlich fand eine Box über Nacht vollkommen unnötig und das Konzept allgemein befremdlich.
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Ich würde allen Usern hier im Forum ans Herz legen mal über etwas nachzulesen.
Da ich nicht weiß ob ich einen Link setzen darf, bitte googeln:
Eigengruppe und Fremdgruppe
Bisschen OT aber eigentlich immer passend hier
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Ich würde allen Usern hier im Forum ans Herz legen mal über etwas nachzulesen.
Da ich nicht weiß ob ich einen Link setzen darf, bitte googeln:
Eigengruppe und Fremdgruppe
Bisschen OT aber eigentlich immer passend hier
Wie kommt es, dass du denkst uns systemtheoretisch "beraten" zu wollen? Wegen deiner eigenen "Offenheit" für Meinungen, die deiner entgegen stehen?
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