Änderung des Tierschutzgesetz

  • Weiß einer wie ich herausfinde auf welche Studie in der Begründung Bezug genommen wird?

    Bestimmt auf Herron 2009. Das wird dauernd in diesem Rahmen hervorgekramt. Dann müssten jetzt aber auch Maulkörbe verboten werden ^^

  • Boerkur


    Welche Regelung meinst Du, die zu den Erziehungsmaßnahmen? Da steht keine konkrete Studie in der Begründung. Es gibt einige Quellenangaben in der Ausschussempfehlung vom 11.06.2021, die beziehen sich aber auf Artikel 2.


    Im ursprünglichem Referentenentwurf war dieser Passus in Artikel 1 nicht vorgesehen, da hab ich auch nichts gefunden.


    Den Schriftverkehr dazu findest Du hier:


    Bubdesrat.de - Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutzteansporteverordnung

  • Ach Mensch, da hab ich das irgendwie anders im Kopf gehabt oder.mein Hirn hat "wissenschaftliche Erkenntnisse" durch "Studie" ersetzt.

    Danke für deine Mühe

  • jedes Hilfsmittel kann man auch falsch anwenden.... das ist korrekt


    für mich ist das am falschen Ende des Tierschutzes angefangen.... mEn müsste man zunächst mal der QZ Tierprodukt einen Riegel vorschieben.... und das deutlich und konsequent..... Bestandschutz und danach Ende..... wer QZ vermehrt, kauft oder hält muss drakonische Strafen zahlen.... um alles andere kann man sich wenn überhaupt vieeel später kümmern

  • Ein paar Regelungen zur Qualzucht sind ja da und der Bundesrat hat empfohlen, das Thema weiter zu verfolgen. Ebenso das Thema Welpenhandel. Und der (mMn) viel zu geringen Schritt in Richtung Tierschutz-Transporteverordnung war nun mehr als überfällig. Vom falschen Ende würde ich nun nicht sprechen.


    Wenn es Interessensverbände gibt, die begründen können, dass sie ERG und Stachler verwenden müssen, dann ist da jetzt Lobbyarbeit gefragt. Mit der Einfügung en passant hatten die ja noch keine wirkliche Gelegenheit, sich politisch zu äußern.

  • Noch eine Ergänzung: Mögliche Strafen und Bußgelder sind bereits durch die §§ 17 und 18 TSchG geregelt. Allerdings setzen die Vorsatz voraus. Und Qualzucht ist nach §11b TSchG bereits verboten.


    corrier hat im Qualzuchtthread vor einigen Wochen ein Gutachten verlinkt, dass sich mit den tierärztlichen Aspekten befasst. Das kommt, wenn ich mich recht erinnere, zu dem Schluss, dass die §§ 17 und 18 bei der Unterstützung von Qualzucht letztlich anwendbar wären (betrifft aber nur Tierärzte).


    An der praktischen Umsetzbarkeit fehlt es halt noch. Aber hier hat der Bundesrat ja Nachbesserung gefordert.

  • Stromhalsbänder sind doch schon länger verboten, richtig?

    Aber wie kann es dann sein, dass ich die mit zwei Klicks einfach kaufen kann? Und ich spreche da nicht vom Darknet. Das müsste dann doch auch verboten sein.

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