So schnell kanns gehen- ungewollter Deckakt. Was tun?
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Wobei dieser Abschnitt des Artikels
Wurde weder eine Beschaffenheit noch eine bestimmte Verwendung vereinbart, ist auf die gewöhnliche Beschaffenheit des Hundes abzustellen. Die gewöhnliche Beschaffenheit eines Hundes hängt von Hunden gleicher Art und Güte ab. Das heißt, dass ein Hund die Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Hunden der gleichen Rasse und des gleichen Alters üblich ist und die der Käufer nach der Art des Hundes erwarten darf. Ein Hundekäufer darf (bei angemessener Kaufpreisentrichtung) regelmäßig erwarten, von einem Züchter einen gesunden Hund zu erhalten.
eigentlich schon gut beschreibt, was ich geschrieben habe;
demnach würde die Gewährleistung tatsächlich auch beim Mischlingen aus dem Tierschutz gelten. ...
ich glaube, was diese juristisch rettet ist, dass sie nicht "verkaufen".
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Hi
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Das hat unterm Strich eher mit Vertragsrecht als mit gesundheitlich, ausgewerteten Elterntieren zu tun.
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Rechtsanwältin Beaucamp ist ja eine oft empfohlene Kanzlei hier on board und ihr Artikel über das Thema ist kurz und verständlich gehalten:
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Da steht aber mit keinem Wort, dass private Verkaeufer raus sind..
Bzgl. 'Unternehmer' steht nur:
ZitatEin vereinfachtes Verfahren existiert für den Käufer, wenn er Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer im Sinne des BGB ist. Hier besteht zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. In diesem Fall wird vermutet, dass ein Mangel bereits vor Gefahrenübergang vorlag, sobald er sich in den ersten 6 Monaten hiernach zeigt. Der Käufer ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, wenn er den Hund für private Zwecke erwirbt. Der Verkäufer wird als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eingestuft sofern er mit dem Kauf wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies kann unter Umständen sogar schon dann der Fall sein, wenn er bisher erst einen einzigen Hund am Markt anbot und mit dem Erlös noch keinen Gewinn erzielt hat.
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Ja. Aber auch nicht, dass er drin ist Da müsste im Zweifelsfall, falls der Verkäufer nicht auf ein standardisiertes oder für ihn sehr ungünstiges Vertragswerk zurückgreift, die Einzelkonstellation geprüft werden. Mit wenig Chance, dass mehr dabei rauskommt als eine Minderung oder die Erstattung des Kaufpreises. Wenn überhaupt. Das Risiko, wenn auch vorhanden, dürfte in der Praxis eher vernachlässigbar sein.
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Ich kann nur sagen, was mir vom Anwalt gesagt wurde
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Bei Dir dürfte das auch ein wenig was Anderes sein. Ich weiß nicht, ob Du im Verband züchtest und Papiere aushändigst. Aber Du züchtest ja eine bestimmte Rasse. Und damit hast Du von vornherein mehr auf der „Sollseite“ an fest zugesagten Eigenschaften bzw. Eigenschaften, die der Käufer zu Recht erwarten kann. Rechtlich betrachtet, nicht moralisch
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Es geht primär um die Beweislast!
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Ja. Da ist der Unterschied zwischen gewerblich und privat relevant.
Aber es geht beim Vertragsrecht und Gewährleistung in der Rechtssprechung (auch) um das, was der Käufer beim Kauf berechtigt erwarten kann. Daran definiert sich, ob die erworbene „Sache“ einen Mangel hat, der im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt. Und das bemisst sich umso enger, je spezifischer die gemachte Zusage ist. Ein Käufer eines Rassehunds mit entsprechendem Standard, ggf. entsprechenden Untersuchungen, ggf. verbandszertifiziert hat rechtlich betrachtet konkreter zu bestimmende Erwartungen und eine spezifischere Zusage als der Käufer eines Ups- Mischlings.
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Absolut.
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