Andere Hundebesitzer beim Ordnungsamt / Polizei anzeigen...

  • Zitat

    Nein, nicht auf dem eigenen Grundstück:

    Details | TASSO


    Das ist Mumpitz. Lies dir die Verordnungen durch. Da steht nirgends, dass der Hund auf eigenem Grundstück Tiere oder Menschen verletzen darf.

    Die Frage bei Tasso bezog sich auch nur auf die Haftung für die Tierarztkosten. Und auch von dieser ist der Hundehalter nicht befreit, wenn der Hund auf dem eigenen Grundstück jemanden schädigt.

  • Zitat

    Nein, nicht auf dem eigenen Grundstück:

    Details | TASSO


    Das ist Mumpitz. Lies dir die Verordnungen durch. Da steht nirgends, dass der Hund auf eigenem Grundstück Tiere oder Menschen verletzen darf.

    Die Frage bei Tasso bezog sich auch nur auf die Haftung für die Tierarztkosten. Und auch von dieser ist der Hundehalter nicht befreit, wenn der Hund auf dem eigenen Grundstück jemanden schädigt.

    Ist "jemand" dann auch eine Katze? Da Tiere rechtlich weitgehend als Sachen gelten, wäre das dann ja wohl eher "etwas".

  • Das ist Mumpitz. Lies dir die Verordnungen durch. Da steht nirgends, dass der Hund auf eigenem Grundstück Tiere oder Menschen verletzen darf.

    Die Frage bei Tasso bezog sich auch nur auf die Haftung für die Tierarztkosten. Und auch von dieser ist der Hundehalter nicht befreit, wenn der Hund auf dem eigenen Grundstück jemanden schädigt.

    Ist "jemand" dann auch eine Katze? Da Tiere rechtlich weitgehend als Sachen gelten, wäre das dann ja wohl eher "etwas".


    :roll:


    Dein Hund darf auch in deinem Garten keine Katze töten. Ansonsten musst du mit Auflagen rechnen. Was ist denn daran so schwer zu verstehen?

  • Für die Einstufung als „gefährlicher Hund“ kann Wilderei oder das Verletzen von Haustieren ein zulässiger Grund sein. Und nein, die Verordnungen, die das vorsehen, unterscheiden nicht zwischen eigenem Grund, fremdem Grund und öffentlichem Grund.


    Ist natürlich fließend und in sich nicht kongruent, weil das z. B. nicht auf das Abwehren von Schädlingen angewandt werden würde, kein Hund bekäme fürs Mäuse- oder Rattentöten Auflagen. Bei Hunden im Job wirds zusätzlich spannend, wenn es dann in der Ausübung des Jobs ggf. doch auch mal ein Haustier oder ein größeres Wildtier geschädigt wird. Haftungsrechtlich gelten da andere Regelungen, ich wüsste aber nicht, dass das ordnungsrechtlich sauber geklärt ist. Da weiß McChris vielleicht mehr. Das „unkontrolliert“ in den Verordnungstexten liefert da Interpretationsspielraum.


    In der Praxis muss das jeweils zuständige Amt den Einzelfall beurteilen und entscheiden, ob es Auflagen verhängt.

  • Mein Hund tötet keine Katzen, deshalb ist auch dieses Thema wieder von eher akademischen Interesse für mich.

    Ich denke, dann wäre ich im Fall des Falles ein echtes Arschloch und würde die Leiche der von meinem Hund in meinem Garten getöteten Katze still und heimlich entsorgen.

  • Mein Hund tötet keine Katzen, deshalb ist auch dieses Thema wieder von eher akademischen Interesse für mich.

    Ich denke, dann wäre ich im Fall des Falles ein echtes Arschloch und würde die Leiche der von meinem Hund in meinem Garten getöteten Katze still und heimlich entsorgen.

    Da sag ich mal als auch Katzenhalter….vielen Dank, dass ich über das Schicksal meines Tieres im Dunkeln gelassen werde :no:

  • Das kommt stark drauf an an welchen Richter man gerät und wie die Hundegesetze des Landes sind.

    Man braucht sich nur die Definition "gefährlicher Hund" irgendeines beliebigen Bundeslandes anschauen, die dürften sich nicht großartig voneinander unterscheiden.

    Doch, es gibt natürlich Unterschiede und erst Recht nochmal in der Auffassung. Wie du selbst sagst "kann".

  • Ich würde das klammheimlich Verscharren, als ehemaliger Halter von Freigängerkatzen, absolut nicht übers Herz bekommen, ich weiß, wie bang man auf sein Tier warten kann. Aber ich kann den Gedankengang logisch nachvollziehen. An der Stelle ist der Hundehalter rechtlich in einer sehr schlechten Position, die individuell betrachtet nicht fair ist.


    Nochmal ganz akademisch :headbash: Das Ordnungsrecht schert sich halt nicht um Fairneß. Verhängte Auflagen sind auch keine Strafe, sondern schlicht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (deshalb vermute ich, dass da in der Praxis eher selten Auflagen wegen des Tötens einer Katze auf dem gesicherten eigenen Grundstück verhängt werden. Wie gesagt, das Wörtchen „unkomtrolliert“ in der Verordnung lässt auch andere Auslegungen zu. Aber sie könnten verhängt werden).


    Ebenso ist die Haftung individuell betrachtet nicht „fair“, weil sie als Grundlage eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung hat (was gesellschaftlich betrachtet absolut fair ist, aber im Individuellen halt trifft). Da würde aber der Katzenhalter bei der Bemessung einer Entschädigung sein Versäumnis angerechnet bekommen. Bis dahin, dass ihm Keine zugesprochen würde.


    Doch diese Mitwirkung fließt beim Ordnungsrecht zumindest in die Texte der Verordnungen nicht ein.


    Rein praktisch wäre ich als Katzenhalter nicht auf die Idee gekommen, dass der Freigang meiner Katze was Anderes ist als mein Risiko, diese Konstellation hätte ich nicht angezeigt. Auch rein praktisch habe ich durch Vereinszugehörigkeit etliche Hunde mit rassebedingten Auflagen aus der Gefahrenabwehrverordnung kennengelernt, einige wegen Vorfällen mit Menschen oder anderen Hunden und nur jeweils Einen wegen des Tötens einer Katze bzw. wegen Wilderns.

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