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Um mal zum eigentlichen Thema zurückzukommen:
Es ist in der Regel so, dass die Beamten zunächst Sicherungsmaßnahmen des Hundes/der Hunde anordnen bis der Fall geklärt ist bzw. die nächsten Schritte eingeleitet sind. Ich finde das absolut richtig und nachvollziehbar. Leinen- und Maulkorbzwang sind dabei Standard. Bei Mehrhundehaltung kann sogar dazu kommen, dass man nur noch einzeln mit den Hunden rausgehen darf.
Auf dem Schreiben stehen dann auch die möglichen nächsten Schritte drauf. Dann kommen in der Regel auch Fachleute mit ins Boot.
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Hi
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Ich hätte zum Thema mal eine Frage. Als Kleinhundehalterin bin ich immer mit Pfefferspray unterwegs. Hätte das in diesem Fall was genützt?
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Ich hätte zum Thema mal eine Frage. Als Kleinhundehalterin bin ich immer mit Pfefferspray unterwegs. Hätte das in diesem Fall was genützt?
Ich würde mal behaupten das sich Hunde die in einem solchen "Tunnel" drin sind nicht abschrecken lassen oder im schlimmsten Fall blind um sich beißen weil sie auf den Schmerz reagieren. Die wahrscheinlichkeit ist hoch das man in dem Gewusel nicht richtig trifft und im schlimmsten Fall auch noch nen Nebel abbekommt.
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Ich hätte zum Thema mal eine Frage. Als Kleinhundehalterin bin ich immer mit Pfefferspray unterwegs. Hätte das in diesem Fall was genützt?
Wenn es schlecht läuft, triggerst Du Hunde auf so einem Aggressivitätslevel damit noch mehr. Genauso wie mit Wasser u.Ä.
Vllt bringt es im Vorfeld was, aber wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist (die Hunde sich verbissen haben und ein Knäuel bilden) wäre mir das Risiko zu hoch.
Und wenn es noch mieser läuft, bekommst Du selbst 'ne Ladung ab und kannst nicht mehr handeln.
Dein Profilbild sieht sehr niedlich aus Ich mag Plüsch und Bart
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Mir geht es einfach gegen den Strich dass hier jemand nieder gemacht wird der wenig schuld an der Situation hat.
Es geht nicht um schuld oder nicht schuld.
Es geht um Gefahr und die fehlende Kontrolle über die Hunde.
Da stellst du es so dar als ob es komplett unnormal wäre, wenn Gruppenmitglieder sich gegenseitig helfen würden.
Im Gegenteil. Eben WEIL es normal und erwartbar ist, dass eine solche Dynamik entsteht , muss der Halter noch vorausschauender handeln!
(Lediglich die Härte, das nicht-ablassen bis zum Tod des anderen Hundes, ist extrem, aber für mich jetzt auch nicht komplett außerhalb dessen, womit man hätte rechnen müssen.)
Hier gibt es nicht deshalb Auflagen, weil die Hunde irgendwas "unnormales" gemacht haben.
Es gibt Auflagen, weil die Halterin das Verhalten der Hunde nicht kontrollieren konnte. Ob normal oder nicht ist komplett irrelevant.
Wenn man sich mit Hunden, beei denen eine solche Dynmaik und Härte normal ist, in der Öffentlichkeit bewegt, trägt man eine sehr große Verantwortung. Dieser wurde und wird nicht nachgekommen.
Ich hätte zum Thema mal eine Frage. Als Kleinhundehalterin bin ich immer mit Pfefferspray unterwegs. Hätte das in diesem Fall was genützt?
Hätte alles auch noch mehr eskalieren lassen können.
Allerdings ist es ja nicht so wahrscheinlich, dass du deinen Hund in Aggro-Absicht in 2 freilaufende Malis reinlaufen lässt.
Die haben ja nicht unprovoziert angegriffen.
Verhindern können hätte man das, wenn die TE den Border verscheucht hätte, anstatt das ihren Hunde zu überlassen. Aber - es geht so schnell.
Ich habe auch schon mal einen Angriff durch einen BC erlebt. Der war verdammt schnell. Liess sich aber von mir wegbrüllen - meiner musste allerdings genäht werden.
Dieser ganze Vorfall ist einfach absolut beschissen gelaufen.
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Eine endgültige Ordnungsverfügung kann ohne amtstierärztliches Gutachten nicht ergehen, wir dürften uns daher noch im Bereich der vorläufigen Anordnung sichernder Maßnahmen befinden.
Hierzu aus den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW
Ob sich ein Hund als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erwiesen hat, wird von der örtlichen Ordnungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes festgestellt. Da das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist, kann ein Beißvorfall nur unter Würdigung aller Umstände eine Bissigkeit im Sinne von Nr. 3 oder 5 begründen. Eine Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich und erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob das Beißen zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 24 VwVfG NRW). Zu ermitteln ist auch, ob und inwiefern der Hund in der Vergangenheit bereits in Vorfälle verwickelt war, die Tatbestände der Nrn. 3 bis 6 betreffen.
Der Hund kann sich bereits durch einen Beißvorfall als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erweisen. Bissigkeit liegt in der Regel vor, wenn festgestellt wurde, dass der Hund mehr als einen Beißvorfall verursacht hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, begründen Spielen, Raufen und andere artgemäße Verhaltensweisen von Hunden allein nicht die Feststellung der Bissigkeit im Sinne von Nr. 5. Hinzukommen müssen hier weitere Umstände, z.B. eine erhebliche Verletzung eines Tieres oder Beißen trotz erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik.
Die Aufklärung der für eine Zuordnung unter die in den Nummern 1 bis 6 genannten Fallgruppen maßgeblichen Sachverhaltsumstände und die verbindliche Feststellung erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. Dies setzt eine gründliche Ermittlung des Sachverhaltes oder Geschehensablaufes und eine fachkundige Begutachtung des Hundes voraus. Insofern bestimmt § 3 Absatz 3 Satz 2, dass der verbindlichen Feststellung eine Begutachtung aus fachlicher Sicht durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt vorauszugehen hat. Die Vorführung des zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes ist zu veranlassen oder nach § 12 Absatz 1 anzuordnen.Bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 3 sollten sichernde Anordnungen (beispielsweise Anlein- und Maulkorbpflicht, gegebenenfalls ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Absatz 1 getroffen werden.
Bei uns wird daher grundsätzlich jeder(!) Hund, der auffällig war begutachtet (wie es die VV auch vorsehen). Die Gutachten stützen im Zweifel die spätere Entscheidung des Ordnungsamtes, sind aber nur Empfehlung, nicht bindend.
Spätestens beim Eintrudeln der Anhörung hätte die TE schalten müssen und eine Anwalt hinzuziehen sollen.
Die Entscheidung alle drei Hunde mit sichernden Auflagen zu versehen kann daraus resultieren, dass das Amt davon ausgeht, dass sonst die "Rudeldynamik" wieder zuschlagen könnte und im Falle eines erneuten Vorfalls dann eben der Hund zulangt, der noch keinen MK trägt. Würde ich jetzt auch nicht für so abwegig halten.
Gefahrenabwehr ist präventiv, daher kann auch ein Hund mit Auflagen versehen werden, der selbst noch nicht gebissen hat.
Sollten die Hunde später tatsächlich als gefährliche Hunde im Sinne des LHundG eingestuft werden, sind auch die besonderen Haltungsvoraussetzungen zu erfüllen, der Antrag dazu muss gesondert gestellt werden. Erfolgt das nicht, sind die Hunde weg.
Auch dürfen als gefährlich eingestufte Hunde nicht gemeinsam ausgeführt werden, heißt: Einzelgassi.
Davon ab; "haben jetzt nur noch manchmal Freilauf"/ "leine an, wenn ich wen sehe" / "Meist mit MK"
Sag mal, geht's noch?!
Für deine Hunde ist im Rahmen sichernder Maßnahmen Leine+MK angeordnet worden! Das heißt, dass deine Hunde (schnurzwurst, ob du das nun gerecht findest) mindestens vorläufig AUSSCHLIEßLICH an der kurzen Leine und mit MK rausgehen. Nix Freilauf!
In der Verfügung steht auch, was passiert, wenn Du dich nicht dran hältst.
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Mal eine Frage:
Gibt es tatsächlich eine gesetzliche Regelung, nach der Kinder erst ab einem bestimmten Alter einen Hund ausführen dürfen?
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Da stellst du es so dar als ob es komplett unnormal wäre, wenn Gruppenmitglieder sich gegenseitig helfen würden.
Im Gegenteil. Eben WEIL es normal und erwartbar ist, dass eine solche Dynamik entsteht , muss der Halter noch vorausschauender handeln!
(Lediglich die Härte, das nicht-ablassen bis zum Tod des anderen Hundes, ist extrem, aber für mich jetzt auch nicht komplett außerhalb dessen, womit man hätte rechnen müssen.)
Hier gibt es nicht deshalb Auflagen, weil die Hunde irgendwas "unnormales" gemacht haben.
Es gibt Auflagen, weil die Halterin das Verhalten der Hunde nicht kontrollieren konnte. Ob normal oder nicht ist komplett irrelevant.
Wenn man sich mit Hunden, beei denen eine solche Dynmaik und Härte normal ist, in der Öffentlichkeit bewegt, trägt man eine sehr große Verantwortung. Dieser wurde und wird nicht nachgekommen.
Ähm das heißt in deinen Augen das man ab 2 Hunden alle Hunde mit nen Maulkorb sichern soll.
Weil ich würde es komplett in Ordnung finden wenn ein angreifender Hund mal ein deftigen Block bekommt oder das sich die Hunde im normalen Rahmen sich wehren.
Denn vor Tod beißen gibt es viele Vorstufen
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Mal eine Frage:
Gibt es tatsächlich eine gesetzliche Regelung, nach der Kinder erst ab einem bestimmten Alter einen Hund ausführen dürfen?
Ich hab mir neulich das LHundG und die VV bis zum Erbrechen reingezogen, weil bei uns auch die Frage aufkam.
Antwort für NRW:
-gefährliche Hunde im Sinne des LHundG und die bestimmter Rassen erst ab 18
-alle Anderen (ins. 20/40er in NRW) müssen so geführt/ gehalten werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Also kein konkretes Alter, mehr so gesunder Menschenverstand. Einem 16jährigen kann ich den Labbi damit sicher schon geben, einer 12jährigen besser nicht.
Zusätzlich kann die eigene Versicherung ggf. noch Auflagen erlassen.
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Mal eine Frage:
Gibt es tatsächlich eine gesetzliche Regelung, nach der Kinder erst ab einem bestimmten Alter einen Hund ausführen dürfen?
Wenn nicht im Rahmen einer Landeshundeverordnung oder einer Gemeindesatzung festgelegt, nein.
Allerdings haben die Haftpflichtversicherungen da sehr gern mal Vorgaben dazu.
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Hallo
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