Martin Rütter und seine Meinung zum Thema Schutzhundesport
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Achso, nachdem Du dann nochmal weit ausgeholt hast würdest Du das Thema gerne beenden, is klar.
Ich mache es kurz: der Gesetzgeber gibt mir bereits jetzt das Recht mich und mein Leben, meine Unversehrtheit zu schützen. Bei Gefahr von Leib und Leben darf sogar der Hund zivil eingreifen, und zwar nur dann. Sollte man aber nachweisen können, ebenso Verhältnismäßigkeit.
Natürlich reicht es nicht sich diffus bedroht zu fühlen, jemanden bedrohlich zu finden, es muss konkret ein Angriff stattfinden.
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Hi
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Wenn Sport- oder Jagdhund beißen, wird das nicht sehr häufig den eigenen Besitzer, engen Freundeskreis und/oder Vereinskollegen betreffen?
Ist das nicht bei allen Hunden so? Alle Beißvorfälle, von denen ich im Bekanntenkreis so weiß, waren von Familienhunden. Und keiner davon wurde gemeldet.
Aber du hast trotzdem natürlich recht, dass die Statistiken nicht unendlich aussagekräftig sind. Ich finde Potato hat es gut formuliert: Es sind Hinweise. Abschließende Beweise sind es sicher nicht.
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Wenn es off-topic ist, bitte ignorieren.
Bevor ich hier im Forum gelesen habe, hatte ich überhaupt keinen Plan davon was Schutzhundesport ist und habe deshalb einige Zeit die Beiträge dazu aus Neugierde recht viel hier gelesen.
Und wenn ich mich recht erinnere, dann ging es teilweise schon darum dass Hunde auch im Sport über Beute oder über "Wehr" (kann mich an die genauen Begriffe nicht mehr erinnern) ausgebildet werden können. Ich kann es beim besten Willen nicht zitieren, weil ich nicht mehr weiß wo ich das aufgeschnappt habe.
Aber zumindest da war mein Eindruck, dass einige hier der Meinung waren, dass falsch angegangen - oder falsch für das entsprechende Hund-Halter-Team aufgebaut - eine versuchte/verkorkste Ausbildung in dem Sport durchaus dazu führen kann, dass später bei dem Hund größere Vorsicht geboten ist.
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Edit by Mod: Copyright beachten!
Reden wir doch noch mal über Menschenwürde ....
Deshalb das wikrlich als letztes von mir zu dem Thema-
Im "war against terror" sind ungefähr 1 Million Menschen gestorben, darunter fast 400.000 Zivilisten.
Außergerichtliche Hinrichtung Osama bin laden, Universität Göttingen:
V. Schlussbetrachtungen
Die Tötung Osama bin Ladens durch U.S. Spezialkräfte hält einer kritischen juristischen Prüfung nicht stand. Selbst bei (unzutreffender) Annahme eines bewaffneten Konflikts zwischen den U.S.A. und Al-Kaida und der daraus resultierenden Anwendung des humanitären Völkerrechts wurde mit bin Laden ein Zivilist getötet, der wohl nicht länger unmittelbar an Feindseligkeiten teilgenommen hat. Ginge man davon aus, dass er im Moment der Tötung ein (angreifbarer) „Kämpfer“ gewesen wäre, befand er sich möglicherweise hors de combat. Nur wenn man – entgegen der hier vertretenen Ansicht – Al-Kaida als organisierte bewaffnete Gruppe und somit Konfliktpartei im Sinne des humanitären Völkerrechts ansähe, hätte bin Laden qua Mitgliedschaft liquidiert werden dürfen. Noch eindeutiger gegen die Zulässigkeit der Tötung spricht das in Friedenszeiten anwendbare (normale) Strafrecht und die Menschenrechte. Bin Ladens Tötung kann insoweit nur als eine menschenrechtlich geächtete außergerichtliche Hinrichtung qualifiziert werden; eine Notwehr- oder Notstandslage der U.S.-amerikanischen Spezialkräfte ist nicht ersichtlich. Über diese technisch-juristischen Fragen hinaus stellt sich die viel grundsätzlichere Frage, inwiefern die westliche Welt ihren terroristischen Feinden das Recht auf Leben und weitere grundlegende Menschenrechte aberkennen und sie somit zu militärischem Freiwild deklarieren möchte. Diese Konsequenz kann nicht gewollt sein. Die moralische und politische Überlegenheit einer freien und demokratischen Gesellschaft zeigt sich eben auch darin, dass sie selbst mit ihren schärfsten Feinden human umgeht, ihnen also Mindestrechte zugesteht. Sie macht sich nicht mit diesen gemein, indem sie sich der gleichen barbarischen und menschenverachtenden Praktiken bedient. Anstelle eines „Kriegs gegen den Terrorismus“ ist deshalb dessen Bekämpfung mittels ei- nes fairen und rechtsstaatlichen Strafrechts geboten. Dies schließt die Tötung von Terroristen als ultima ratio keineswegs aus, macht sie jedoch von den dargelegten Bedingungen abhängig und stellt jene nicht rechtlos. Nur so wird tatsächlich der Gerechtigkeit „ein Dienst erwiesen“. Und nur so können wir letztlich über die terroristische Ungerechtigkeit triumphieren.
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Wenn Sport- oder Jagdhund beißen, wird das nicht sehr häufig den eigenen Besitzer, engen Freundeskreis und/oder Vereinskollegen betreffen? Und ob die das zur Anzeige bringen ist fraglich.
Der überwiegende Großteil aller Beißvorfälle ereignet sich im Familien- oder Bekanntenkreis.
Das ist nichts, was sich auf gut ausgebildete Arbeitshunde beschränkt.
Der fremde Hund, der unangeleint aus dem Gebüsch rennt und einen anfällt, ist eher die Ausnahme denn die Regel.
Zudem wurde die Diss 2006 veröffentlicht, die Studien sind also älter und stammen aus einer Zeit, in der Gebrauchshunde deutlich häufiger in Zwinger gehalten wurden als heute und zur Arbeit rausgeholt wurden, nicht zum Gassi.
Wir reden von 2006, nicht von 1986. In den letzten 16 Jahren haben sich die Haltungsbedingungen nicht so gravierend verändert, dass das irgendeine Auswirkung darauf hätte. Nur weil wir jetzt ein (sorry) dummes Gesetz haben, dass die Zeitdauer des Spazierganges vorschreibt, bedeutet es nicht, dass sich da etwas signifikant geändert hat.
Ich war auch damals schon aktiv und zumindest hier in Bayern - wo die Gutachten ja durchgeführt wurden - gab es diese gewaltige Population an Sporthunden, die nie Gassigehen und nur im Zwinger und aufm Hundeplatz gelebt haben sollen, schon mal nicht.
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Achso, nachdem Du dann nochmal weit ausgeholt hast würdest Du das Thema gerne beenden, is klar.
Ich mache es kurz: der Gesetzgeber gibt mir bereits jetzt das Recht mich und mein Leben, meine Unversehrtheit zu schützen. Bei Gefahr von Leib und Leben darf sogar der Hund zivil eingreifen, und zwar nur dann. Sollte man aber nachweisen können, ebenso Verhältnismäßigkeit.
Natürlich reicht es nicht sich diffus bedroht zu fühlen, jemanden bedrohlich zu finden, es muss konkret ein Angriff stattfinden.
Du kannst gerne zu dem Thema weiter schreiben, ich will mich dazu nicht mehr äußern weil es zu ot wird.
Letzteres ist ja schon wieder weniger ot, nein das darf der Hund in Deutschland nicht so unbedingt. -
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Nur weil wir jetzt ein (sorry) dummes Gesetz haben, dass die Zeitdauer des Spazierganges vorschreibt, bedeutet es nicht, dass sich da etwas signifikant geändert hat.
So ein Gesetz haben wir in D nicht
Der Quatsch hat es nie in die finale Fassung der Tierschutz-Hundehaltungsverordnung geschafft.
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