Erlaubnis / Nachweis nach §11 Tierschutzgesetz für Bewerbung - Seltsame Beschreibung vom Veterinäramt. Wer kann einen Hinweis geben?
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Hallo zusammen,
meine Schwester bewirbt sich mit ihrem Psychologie Studium aktuell auf Stellen im Bereich Tiergestützte Therapie. Neben dem Studium hat sie außerdem eine Ausbildung zur pferdegestützten Therapeutin gemacht.
Sie hat jetzt eine interessante Stelle gefunden, für diese wird aber eine Bescheinigung nach §11 Tierschutz verlangt.
Sie hat sich informiert beim Veterinäramt und mir heute auch die Mail gezeigt, die sie erhalten hat und ehrlich gesagt ergibt das fr mich überhaupt keinen Sinn.
Im ersten Satz wird erklärt, dass jeder, der andere im gewerblichen Rahmen Personen im Umgang mit ihren Hunden anleitet oder auch nur die Hunde für andere ausbildet, diese Genehmigung braucht.
ABER danach wird direkt erklärt, dass diesen Nachweis nur bekommt, wer bereits mehrjährige Erfahrung im Anleiten von Personen im Umgang mit ihren Hunden bzw. der Ausbildung von Hunden hat.
Auch die Sachkundeprüfung würde erst durchgeführt wenn man entsprechende Kenntnisse nachweisen könne.
Mir kommt das aber absolut widersprüchlich vor. Wie soll man denn die notwendige Erfahrung für den Nachweis nach §11 sammeln, wenn man den Nachweis nach §11 braucht um praktisch in dem Bereich tätig zu sein?!
Da ist ja so als würde ich zur Führerscheinstelle gehen und dort sagt man mir dann, dass ich nicht zur Prüfung darf, weil ich dafür mindestens schon zwei Jahre Auto fahren muss.
Kennt sich jemand mit dem Thema aus und kann dazu vielleicht einen Hinweis geben? -
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Hi
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Nein, das macht schon Sinn, dass man bereits Erfahrung hat, wenn man so etwas professionell machen will, dass man sich da im Vorfeld bereits damit eingehend beschäftigt hat und quasi inder Lehre war.
Das kleine Wörtchen auf das es da ankommt ist "gewerblich".
Für ehrenamtliche Arbeit oder als Seminarteilnehmer braucht es den §11 nicht und genau das sind die Orte an denen man vorher ausgiebig lernen sollte, bevor man so etwas professionell machen möchte.
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Von https://www.rhein-erft-kreis.d…/merkblatt-tierschutz.pdf gibt es ein paar Beispiele, was möglich wäre:
Zitat1. Ausbildung: eine abgeschlossene, staatlich anerkannte oder sonstige Ausbildung, die zum
Umgang mit den Tieren befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Dies ist in der Regel
eine Ausbildung für den Bereich Zoofachhandel z.B. Einzelhandelskauffrau/-mann,
Fachrichtung Zoofachkraft. Auch die Ausbildung zum Tierpfleger /zur Tierpflegerin oder
zum/zur Tierarzthelfer/in fällt in diesen Bereich. Qualifiziert sind in der Regel auch
Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung in den Bereichen Tiermedizin oder
Biologie (Zoologie). Ferner sind fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auch anzunehmen,
wenn eine sonstige Ausbildung oder Weiterbildung absolviert wurde, die zum Umgang mit
den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.
2. Beruflicher Umgang: eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit in einem Angestellten-
/Beschäftigtenverhältnis in einer Einrichtung mit qualifizierter Leitung, z.B. mit Erlaubnis
nach § 11 Tierschutzgesetz. Die nachzuweisenden Zeiten betragen in der Regel
mindestens zwei Jahre für das Gesamtspektrum der Tiergruppe, bei der Beschränkung auf
einzelne Tiergruppen jeweils mindestens 6 Monate, bei Reptilien und Amphibien
mindestens ein Jahr. Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel durch ein
zusätzliches Fachgespräch bei der zuständigen Behörde oder einem anerkannten Verband
nachgewiesen.
3. Sonstiger Umgang: ein unter III.1. und III.2. nicht aufgeführter Umgang mit Tieren, z.B.
langjährige erfolgreiche Haltung oder Zucht unter regelmäßigen Kontrollen qualifizierter
Dritter (z.B. Tierärzte, Zuchtwarte). Die nachzuweisenden Zeiten betragen in der Regel
mindestens zwei Jahre für das Gesamtspektrum der Tiergruppe, bei einer Beschränkung
auf einzelne Tiergruppen jeweils mindestens 6 Monate, bei Reptilien und Amphibien
mindestens ein Jahr. Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel durch ein
zusätzliches Fachgespräch bei der zuständigen Behörde oder einem anerkannten Verband
nachgewiesen -
hier ist es so dass der Vorgesetzte den 11er haben muss und der beaufsichtigt dann quasi die Angestellten
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Mir kommt das aber absolut widersprüchlich vor. Wie soll man denn die notwendige Erfahrung für den Nachweis nach §11 sammeln, wenn man den Nachweis nach §11 braucht um praktisch in dem Bereich tätig zu sein?!
Nunja. Überlicherweise lernt man seinen Beruf in anderen Bereichen auch bevor man in ihm vollumfänglich arbeitet.
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