Die Lage spitzt sich zu

  • @ xu_xu:


    Der Haftungsausschluss nach 833 2 ist nur bei Nutztieren möglich.


    Unsere Hunde sind aber im Normalfall Luxustiere, also Tiere, die nicht dem Beruf etc dienen, und für die gilt 833 2 nicht!



    edit: Natürlich darf man auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer vertrauen. Daher muss der B sich ja auch sein Mitverschulden anrechnen lassen.


    Aber es gilt leider der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung für Luxustiere.

  • Zitat

    Wie du ja weißt, wird im Zivilrecht - anders als im Strafrecht was die Kausalität, angeht die Adäquanztheorie angewendet; im Strafrecht die Äquivalenztheorie.
    Ich denke durchaus, dass man hier was die Kausalität angeht man sich an den Hundehalter B wenden kann.


    Kannst Du das nochmal für den Laien verständlich erklären?


    Wäre der Fall anders wenn das Grundstück von A komplett eingezäunt wäre und B über den Zaun gesprungen wäre und dann gebissen oder tut das nichts zur Sache wie B auf das Grundstück kommt?


    Und wie geht's jetzt mit Mücke und dem Nachbarsgetier weiter?

  • Zitat


    Wäre der Fall anders wenn das Grundstück von A komplett eingezäunt wäre und B über den Zaun gesprungen wäre und dann gebissen oder tut das nichts zur Sache wie B auf das Grundstück kommt?


    Nein, denn die Tierhalterhaftung ist immer unabhängig vom Verschulden des Hundehalters. Sprich: auch wenn Du alles richtig machst, und der Hund macht etwas kaputt, bist Du grundsätzlich immer zum Schadensersatz verpflichtet.
    In dem von Dir genannten Fall wäre es wohl aber so, dass das Mitverschulden des Halters von B die Haftung des A vollständig zurückdrängt.



    Zur Kausalität:


    Ein Schaden muss immer durch eine Handlung des Schädigers verursacht worden sein. Zur Bestimmung dieser Kausalität zwischen Handlung und Schaden gilt auch im Zivilrecht zunächst einmal die Äquivalenztheorie, dh, dass jede Handlung kausal ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Da diese Formel aber viel zu weit ist (zB wäre dann auch die Mutter des Schädigers verantwortlich, weil sie ihn ja geboren und seine schädigende Handlung sozusagen erst ermöglicht hat), gibt es da noch Einschränkungen, ua durch die sog. Adäquanztheorie: der Schaden muss adäquat kausal vom Schädiger verursacht worden sein (im Strafrecht ist das allerdings nochmal ein bissl anders), dh der Schadenseintritt darf nicht völlig unerwartet und außergewöhnlich sein.


    Bei der Tierhalterhaftung muss eine sog. tierspezifische Gefahr zum Schadenseintritt geführt haben, damit ist die Unberechenbarkeit des Verhaltens von Tieren gemeint.


    Puh, ich hoffe, ich konnte das jetzt einigermaßen verständlich erklären... ;)



    Was jetzt mit Mücke und den seltsamen Nachbarn ist, das würde mich aber auch mal interessieren!


    LG, Caro

  • Hallöchen,
    Ich glaub ich hatte schon an anderere Stelle geschrieben.


    Hundis laufen immer noch frei rum, wir passen einfach auf unseren auf, damit nichts passiert, Listenhund gegen Chiuaua kommt nicht so gut. Vor allem wenn tatsächlich was passieren sollte.


    Die Nachbarn scheinen etwas besser auf ihre aufzupasen, zumindest an manchen Tagen. An anderen Tagen laufen die Hundis auf der Strasse rum, so dass andere Nachbarn nicht mehr vorbei fahren könne,weil erst die Hunde verscheucht werden müssen...hach...ist schon lustig bei uns.


    LG
    Melanie

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