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RE: Der "gefährliche" Hund Teil 2
(Zitat)
Ich meine, so war es auch gemeint.
Einsatz der Schusswaffe zur Gefahrenabwehr, wenn ein Hund nicht unter Kontrolle gebracht werden und nur so verhindert werden kann, dass dieser Hund noch weiteren Schaden anrichtet, ist völlig gerechtfertigt.
Besteht keine Gefahr (z. B. weil der Hund vom Halter wieder kontrolliert werden kann, oder sicher verwahrt wird (im Haus oder im Auto eingesperrt), wäre ein "Erschießen vor Ort" Selbstjustiz.
In dem jetzt vorliegenden Fall, wo ein Rottweiler sich…
Ich meine, so war es auch gemeint.
Einsatz der Schusswaffe zur Gefahrenabwehr, wenn ein Hund nicht unter Kontrolle gebracht werden und nur so verhindert werden kann, dass dieser Hund noch weiteren Schaden anrichtet, ist völlig gerechtfertigt.
Besteht keine Gefahr (z. B. weil der Hund vom Halter wieder kontrolliert werden kann, oder sicher verwahrt wird (im Haus oder im Auto eingesperrt), wäre ein "Erschießen vor Ort" Selbstjustiz.
In dem jetzt vorliegenden Fall, wo ein Rottweiler sich…