Der "gefährliche" Hund Teil 3

  • Haben Sie keinen Erfolg, muss der Halter wohl nix zahlen.

    Den Halter will ich sehen, der über 7000€ für die Aufbewahrung seines aggressiven Hundes pro Monat übrig hat (Biden vielleicht).

    Bleiben ja bloß Spenden (mit denen man sehr vielen Hunden sehr viel Gutes tun könnte für die Summe). Social media macht es möglich... Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie viele Menschen sich an genau diesem einen Hund aufhängen können (gerne mit Vorgeschichte, dass kaum einer dieser Menschen den als neuen Nachbarshund haben wollen würde. Hey, Nachbar, schau mal, wer seit heute hier wohnt. Ich hab gehört, ihr habt auch gespendet. Toll! Kinder mal zum spielen rüber schicken?)

    Bei all dem Hundeelend das es gibt...

  • Kommt mir auch sehr wenig vor.


    Die Höhe des einzelnen Tagsatzes richtet sich (zumindest in Ö) nach dem Vermögen (Einkommen, Immobilien etc) des Verurteilten.

    Die Anzahl der Tagsätze glaube ich nach der schwere des Vergehen/Verbrechens.


    So soll in etwa gewährleistet werden, dass einer der mehr verdient/ besitzt auch mehr zahlen muss.

  • Die Hälfte der 7000€ fände ich realistisch!

    100€ pro Tag für gesicherte Unterbringung, Futter, Trainerkosten, evtl. TA Kosten ist imho nicht hoch angesetzt!

  • Bei der Höhe der Strafe dürfte auch der Beamtenstatus auf der Kippe stehen. Interne Ermittlungen werden sowieso geführt werden.

  • Das dürfte das Beamtenrecht anders sehen.

    Erst bei Vorsatz einer Straftat mit rechtsmäßigem Urteil einer Freiheitsstrafe von mindestem einem Jahr endet i.d.R. der Beamtenstatus.


    Wenn ich mich recht zurück erinnere stand vor einem Jahr in der Presse, dass nach dem Vorfall DHF und DH auf ihre Eignung hin überprüft werden.

  • Erst bei Vorsatz einer Straftat mit rechtsmäßigem Urteil einer Freiheitsstrafe von mindestem einem Jahr endet i.d.R. der Beamtenstatus.

    Ist das bei der Polizei so? In unserer Behörde wurden Beamte aus dem Dienst entfernt weil sie in größerem Umfang Steuererklärungen gegen Bezahlung angefertigt hatten. Eine Freiheitsstrafe gab es nicht.

  • Erst bei Vorsatz einer Straftat mit rechtsmäßigem Urteil einer Freiheitsstrafe von mindestem einem Jahr endet i.d.R. der Beamtenstatus.

    Ist das bei der Polizei so? In unserer Behörde wurden Beamte aus dem Dienst entfernt weil sie in größerem Umfang Steuererklärungen gegen Bezahlung angefertigt hatten. Eine Freiheitsstrafe gab es nicht.

    das ist aber was anderes. Das war (vermutlich) ne nicht angemeldete Nebentätigkeit mit zusätzlichem Entgelt. Je nachdem, wie nah das an der dienstlichen Tätigkeit ist und wenn auch noch dienstliche Mittel (Rechner, Büro, Software...) genutzt wurden, reicht das aus, um den Beamtenstatus zu entziehen.

  • Erst bei Vorsatz einer Straftat mit rechtsmäßigem Urteil einer Freiheitsstrafe von mindestem einem Jahr endet i.d.R. der Beamtenstatus.

    Ist das bei der Polizei so? In unserer Behörde wurden Beamte aus dem Dienst entfernt weil sie in größerem Umfang Steuererklärungen gegen Bezahlung angefertigt hatten. Eine Freiheitsstrafe gab es nicht.

    So steht es im BeamtStG geschrieben:


    § 24 BeamtStG - Einzelnorm

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