Der "gefährliche" Hund Teil 3
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Ich muss jetzt mal ganz blöd nachfragen - ist der „gefährliche“ Hund nicht einheitlich per Gesetz in Deutschland definiert?
Im Sinne der "typischen Tiergefahr", ist jeder Hund gefährlich.
Ich hatte schon versucht zu erklären, dass wir alle, mit unserer Hundehaltung, im erlaubten Rahmen etwas tun, was potentiell für unsere Umwelt gefährlich ist.
Wenn sich also diese "typische Tiergefahr" verwirklicht, greift §833, Satz1, BGB, ungeachtet der Schuldfrage.
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Im Sinne der "typischen Tiergefahr", ist jeder Hund gefährlich.
Das Problem ist dann, dass dann in NRW für jeden Hund eine explizite vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig wäre, weil: "Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."
Da finde ich die Beschreibung "Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential" viel deutlicher.
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Ich weiß nicht, ob Privatpersonen in Deutschland beißende Hunde halten dürfen… mein Gefühl sagt Nein, und dann wären die doch genauso juristisch gefährlich wie jeder andere Hund, der auf Privatgelände jemanden beißt…
Juristisch ist jeder Hund gefährlich.
Ganz nach BL gibt es wmgl weitreichende Rasseeinschränkungen.
Weiterhin gibt es Hunde mit Auflagen.
Sicher ist, dass kein Hund, auch nicht zur "Gefahrenabwehr" , beißen oder sogar töten darf.
Sollte also bsp. ein Hund einen Einbrecher verletzen oder töten, ist das in etwa analog zum Einsatz einer Waffe zu betrachten.
Soweit für mich ok.
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Da finde ich die Beschreibung "Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential" viel deutlicher.
Das würde dann Auflagen bedeuten.
Mindestens.
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Ich muss jetzt mal ganz blöd nachfragen - ist der „gefährliche“ Hund nicht einheitlich per Gesetz in Deutschland definiert?
Im Sinne der "typischen Tiergefahr", ist jeder Hund gefährlich.
Ich hatte schon versucht zu erklären, dass wir alle, mit unserer Hundehaltung, im erlaubten Rahmen etwas tun, was potentiell für unsere Umwelt gefährlich ist.
Wenn sich also diese "typische Tiergefahr" verwirklicht, greift §833, Satz1, BGB, ungeachtet der Schuldfrage.
Die ist ja einleuchtend und macht auch Sinn. Aber da geht es ja eher um Haftung, weil der Hund nicht wissen kann, dass er da auf ner Straße läuft oder eben auf die Musikanlage des Nachbarn sabbert.
Aber da geht es ja erstmal sinngemäß darum, dass man für durch den Hund entstandene Schäden aufkommt.
Ich hatte tatsächlich bisher den Irrglaube, dass „gefährlich“ Hunde gleich definiert sind und nur die Rasselisten Bundeslandweit anders definiert wurde.
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Ich hatte tatsächlich bisher den Irrglaube, dass „gefährlich“ Hunde gleich definiert sind und nur die Rasselisten Bundeslandweit anders definiert wurde.
Ist ja eigentlich auch so.
Die Tierhalterhaftung ist grundsätzlich bedingt, durch die Annahme der spezifischen / typischen Tiergefahr.
Juristisch gelten also alle unsere Hunde grundsätzlich erstmal als Gefahr.
Der Schadensfall ist dann die Verwirklichung der typischen Tiergefahr.
Darum ist in § 833 S1 BGB die Frage nach dem Verschulden, im Sinne der Gefährdungshaftung, irrelevant.
Inwieweit die BL dann ihre Hundegesetze ausgestalten, geht darüber hinaus.
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Jetzt ehrlich ich kenne mehrere Hunde wo ich denke das anspringen ist gefährlich.
Ein Riesen HundDas "Riese" relativiert sich, wenn die angesprungene Person ein Kind ist.
Aus den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz:
Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Hunde Kinder oder ältere Menschen unkontrolliert derart anspringen, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn Hunde z.B. auf Menschen zulaufen, um diese erkennbar harmlos zu begrüßen oder zu beschnuppern.
(Hervorhebung durch mich)
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Jetzt ehrlich ich kenne mehrere Hunde wo ich denke das anspringen ist gefährlich.
Ein Riesen HundDas "Riese" relativiert sich, wenn die angesprungene Person ein Kind ist.
Aus den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz:
Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Hunde Kinder oder ältere Menschen unkontrolliert derart anspringen, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn Hunde z.B. auf Menschen zulaufen, um diese erkennbar harmlos zu begrüßen oder zu beschnuppern.
(Hervorhebung durch mich)
Ich hab doch geschrieben das ich den für gefährlich durch seine Größe halte.
Was ist dein Problem
Aber trotzdem finde ich den netter als die Huskys deswegen gibt es nur Knie und der springt mich auch nur an weil ich auf das Gelände gehe wo der rum läuft .
Draußen ist der nicht wirklich und wenn dann an der Leine
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In Artikel 20 Absatz 1 GG wird die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als Bundesstaat konstituiert. Die rechtlichen Funktionen des Föderalismus liegen vornehmlich darin, die Demokratie zu stärken, Pluralismus über alle gesellschaftlichen Kräfte zuzulassen und damit die politische Willensbildung zu unterstützen. Eine weitere Funktion liegt in der Verhinderung von unerwünschter Machtanhäufung. Geschützt wird das Prinzip über die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG, der es für unabänderlich erklärt. Auch keine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates darf die föderale Struktur und Organisation der Bundesrepublik aufheben. Die einzige Möglichkeit, die föderale Struktur der Bundesrepublik aufzulösen, bestünde darin, nach Art. 146 GG eine neue Verfassung zu verabschieden.
Mitunter schwer auszuhalten, historisch bedingt absolut notwendig, angesichts der gestrigen Wahlergebnisse wichtiger denn je: Machtkonzentration verhindern.
Was wäre die Alternative? Zentralistische Autokratie? Bitte nicht.
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