Schutzvertrag
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Ich würde bei einem Notar nachfragen, ob der Schutzvertrag als KAUFVERTRAG tituliert werden kann.
Denn in dem Kaufvertrag (der dann gleichzeitig ein Schutzvertrag ist) steht ja nichts sittenwidriges oder etwas, das nicht mit dem Gesetz konform geht. Daher müsste es möglich sein, ihn mit den Passagen aus dem Schutzvertrag zu erstellen.
Vielleicht aber auch mal bei einem Tierheim nachfragen, warum die den Vertrag dann eigentlich "Schutzvertrag" und nicht "Kaufvertrag" nennen.
Doris
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Hallo Carma,
Schutzverträge sind immer ein Glücksspiel. Die Wirksamkeit ist immer abhängig vom Richter.
Das Problem ist immer der Eigentumsvorbehalt bzw. der Eigentumsüberhang.
Grundsätzlich kannst Du in den Vertrag schreiben was Du willst. So zum Beispiel bestimmte Haltungsbedingungen, oder das Rückgabeverlangen unter dem Umstand X.
Du schreibst also rein, das Du den Hund jederzeit zurücknehmen kannst, wenn Familie XY die Vertragsbedingungen nicht erfüllt. Dazu musst Du den Eigentumsvorbehalt im Vertrag festhalten.
"ABER"..
Möglichkeit 1) Ein Richter erklärt den Eigentumsvorbehalt für nichtig, weil der neue Hundehalter Steuern, Versicherung, TA, Futter etc. bezahlt und dies nur bei Eigentum üblich bzw. statthaft ist.
Möglichkeit 2) Ein Richter erkennt den Eigentumsvorbehalt an.Es bleibt immer ein Lotteriespiel. Eine Rechtssicherheit gibt es für sog. Schutzverträge nicht.
Der nächste Punkt ist der Streitwert. Der errechnet sich ggf. aus dem Zeitwert des Hundes. Ein "gebrauchter Mischlingshund" hat einen Wert von etwa 100,- bis max. 200,- Euro. Gutachter, Zeugen etc. könntest Du sofort vergessen. Die Prozesskosten würden den Streitwert überschreiten.
Bei sowas wird nach Sachlage entschieden, es kommt meist nicht mal zum Prozess.Da wird Dir auch kein Anwalt einen rechtssicheren Vertrag ausfertigen können. Das Geld kannst Du Dir sparen.
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Also heißt das eigentlich wenn ich sehe das ein Welpe vom neuen Besitzer gequält wird kann ich nur dumm dastehen und zugucken (und warten bis der Tierschutz nach Alarmierung in die Gänge kommt)?
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Zitat
Also heißt das eigentlich wenn ich sehe das ein Welpe vom neuen Besitzer gequält wird kann ich nur dumm dastehen und zugucken (und warten bis der Tierschutz nach Alarmierung in die Gänge kommt)?
Wenn die Besitzer nicht einsichtig sind und vor Gericht ziehen, wohl ja. Aber die meisten wissen ja nicht über die Umstrittenheit dieser Klauseln und es reicht dann ja hoffentlich ein Hinweis auf den Vertrag.
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Gut, nehmen wir an ich vereinbare in dem Vertrag, dass ich den Hund jederzeit wieder mitnehmen kann, wenn er schlecht gehalten wird und tue das dann auch. Die Besitzer gehen dann damit vor Gericht, werde ich dann des Diebstahls bezichtigt?
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Zitat
Gut, nehmen wir an ich vereinbare in dem Vertrag, dass ich den Hund jederzeit wieder mitnehmen kann, wenn er schlecht gehalten wird und tue das dann auch. Die Besitzer gehen dann damit vor Gericht, werde ich dann des Diebstahls bezichtigt?
Kommt darauf an.
Gewinnst Du den Prozess, so hast Du nur das Urteil des Gerichts vorweggenommen.
Gewinnt der Gegner, ist das eine widerrechtliche Aneignung, vorbehaltlich der Rechtsdefinition des Gerichts (Raub, Diebstahl, Einfache Wegnahme, Unterschlagung, ....)
Ist ja auch eine Frage, ob der Gegner Dir den Hund freiwillig gibt.Ob der Hund nun schlecht oder gut gehalten wird, ist unterm Strich auch gehoppst wie gesprungen. Darum geht es in der (Rechts)Sache überhaupt nicht, sondern nur um die Eigentumsfrage. Ist der Halter nach Ansicht des Gerichts Eigentümer des Hundes, so gehen Dich die Haltungsumstände überhaupt nichts an. Sollten die im Sinne des Tierschutzgesetzes relevant sein, so kannst Du über den Rechtsweg, heißt Vetamt, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige erstatten. Klageführend wären aber die Behörden, nicht Du.
Klagen kann in D nur jemand, der betroffen ist. Ist der Hund Eigentum einer anderen Person, bist Du in juristischem Sinn nicht betroffen.Klingt zwar absolut hirnrissig, aber es ist so absurd, das es funktionieren muss.
Vereinbare eine Ratenzahlung mit den Leuten und definiere die Haltungsbedingungen exakt.
Erste Rate bei Übernahme des Hundes, zweite Rate nach 2,3,4 oder 5 Jahren und die dritte und letzte Rate nach Ableben des Hundes. So bliebe der Hund zeitlebens Dein Eigentum, weil Sachwerte nach deutschem Recht erst nach vollständiger Bezahlung den Eigentümer wechseln.
Bei vertragswidriger Haltung nimmst Du den Hund gegen Erstattung der Schutzgebühr zurück. Damit wärst Du auf der machbar möglichen Seite.
In einen solchen Vertrag ließen sich die interessantsten Spitzfindigkeiten einbauen.Allerdings nimmt Dir dann kein Mensch mehr einen Hund ab.
Kurz und gut: Rechtssicherheit gibt es nicht!
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Ohje, das kann ja was werden.. Naja gut ich suche die neuen Herrchen aber auch gewissenhaft aus, von daher heißt es hoffen, das nichts schief geht.
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@ Wakan
Was wäre in solch einen Fall der Ratenzahlung, wenn der Hund einen erheblichen Schaden anrichten würde.
Wessen Hundehaftpflichtversicherung würde denn dann zum Tragen kommen ?
Der Eigentümer wäre ja dann wohl nicht der Hundhalter, oder ?? -
Zitat
@ Wakan
Was wäre in solch einen Fall der Ratenzahlung, wenn der Hund einen erheblichen Schaden anrichten würde.
Wessen Hundehaftpflichtversicherung würde denn dann zum Tragen kommen ?
Der Eigentümer wäre ja dann wohl nicht der Hundhalter, oder ??Bitte zwischen Eigentümer und Besitzer unterscheiden.
Es haftet immer der Besitzer bzw. die aufsichtspflichtige Person.Beispiel Auto oder Haus. Da haftet auch der der Fahrzeughalter bzw. Hausbesitzer. Gleichgültig, ob das Fahrzeug geleast oder das Haus finanziert ist. "Eigentümer" wäre auch hier die Leasinggesellschaft bzw. die Bank.
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Stimmt, danke, hab´s kapiert !
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