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Hallo,
ich habe mal eine Frage, die aber nur theoretisch ist. Soll heißen ich befinde mich nicht in dieser Situation.Wenn im Mietvertrag steht, das Tiere nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt sind und andere Nachbarn bereit einen Hund haben, kann sich der Vermieter querstellen, wenn ich mir zb einen Staffi zulege? Per Gesetz steht, dass der Vermieter nicht der einen Partei einen Hund erlauben und der anderen einen verbieten kann. trifft das auch auf Kampfhunderassen zu?
Gruß
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Ja, nur bei SOKA-Hunden oder Listenhunden sieht es anders aus. Hier in Hamburg brauchst Du die schriftliche Genehmigung von Vermieter für die Haltung dieser Hunde und die kann er Dir durchaus verweigern. Auch wenn im Haus schon andere Hunde vorhanden sind. Ist zwar in meinen Augen Schwachsinn, ist aber leider so.
LG, Katzentier -
Ja, leider ist es da anders :kopfwand:
Wenn trotz Genehmigung des Vermieters ein Mitmieter beschließt, er hat Angst, muss Hund weg. Dazu braucht es keinen Vorfall, oder so :kopfwand: Leider ist es mit Listenhunden ohne eigenes Haus teilweise sehr sehr schwierig.LG
das Schnauzermädel -
Zitat
Wenn im Mietvertrag steht, das Tiere nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt sind und andere Nachbarn bereit einen Hund haben, kann sich der Vermieter querstellen, wenn ich mir zb einen Staffi zulege? Per Gesetz steht, dass der Vermieter nicht der einen Partei einen Hund erlauben und der anderen einen verbieten kann.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn im Mietvertrag steht, dass ein Hund eine Genehmigung vom Vermieter braucht, dann kann er die Genehmigung, soweit ich weiß, auch verweigern, selbst wenn schon andere Hunde dort wohnen; z.B. weil er nicht 'zig Hunde oder bestimmte Hunde wie SoKas oder Riesenrassen im Haus haben möchte. In einem solchen Fall würde ich den Mieterschutzbund um Rat fragen.
Mein Mietvertrag ist da eindeutiger; er erlaubt einen! Hund, der kein Listenhund ist. Und am besten schaut man sich vorab an, was in dem Mietvertrag steht und läßt ihn entsprechend auch vorab hinsichtlich seinen Vorstellungen ändern, bevor man ihn unterschreibt, um danach den schwierigen Weg der möglichen Änderung und Ausnahmeregelung zu umgehen.
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