wenn was beim spielen passiert
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Hallöchen zusammen,
mich würde interessieren ob jeder für seinen Hund selber haftet (also Tierarztkosten meine ich), wenn der Hund beim spielen verletzt wird. Also nicht bösartig gebissen, sondern Gelenk verknackst, oder Schulter ausgerenkt. Oder kann man da den anderen zur Rechnung ziehen.
Ist einer Bekannten passiert, die streiten jetzt rum.
Danke für Antwort
ach ja, bin aus Österreich, da vielleicht andere Gesetze...LG Cathi
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Als Tierhalter haftet man verschuldensunabhängig für entstehenden Schaden gemäß § 833 BGB.
Den Paragrafen würd ich so deuten, dass die Versicherung des anderen Hunden zahlen muss.
§ 833 schließt nur Haustiere aus, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen.Weißt du Näheres?
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Meine Bekannte hat einen jungen Königspudel und beim gassigehen hat sich Golden Retriever auf Königspudel geworfen um zu spielen. Fazit: Pudelchen hat sich Schulter ausgerenkt. Die Leute des Golden sind weitergegangen, momentan wußte man ja noch nichts von der Verletzung. Wurde dann beim TA festgestellt.
Meine Bekannte weiß wo Besitzer des Golden wohnen, weiß aber nicht ob sie TAKosten von denen ersetzt bekommt, diese meinen sowas könne eben passieren beim Spiel.
Fällt denn sowas in die normale Haftpflichtversicherung?
Würde mich auch interessieren weil mein Hund mit Hund von bester Freundin spielt, und falls da mal was passiert, möchte ich nicht rumstreiten müssen, sondern eben wissen wie das rechtlich so ausschaut.Aber dieser paragraph klingt nach Haftung des Tierhalters, da hast du recht. Treffe mich heute zufällig mit Profi auf dem Gebiet der versicherungen, vielleicht weiß der was.
Ich schreib dann nach dem Wochenende, darf schon heimgehenLG Cathi
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Zitat
Als Tierhalter haftet man verschuldensunabhängig für entstehenden Schaden gemäß § 833 BGB.
Den Paragrafen würd ich so deuten, dass die Versicherung des anderen Hunden zahlen muss.
§ 833 schließt nur Haustiere aus, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen.
Jein, weil auch die Tiergefahr des geschädigten Hundes ins Gewicht fällt.
Tritt nicht die Tiergefahr des einen Hundes gegenüber der des anderen Hundes (völlig) zurück, so ist ein Schaden in der Regel 50:50 von den Haltern der beteiligten Hunde zu tragen. -
Hallo,
Dass die Tierhalterhaftung in Deutschland grundsätzlich als Gefährdungshaftung ausgestaltet ist stimmt natürlich.
ABER: Das gilt eben in Deutschland. Wie das in Österreich ist, kann ich nicht sagen. Wenn ich mir aber die §§ 1293 ff ABGB (Österreichisches Bürgerliches Gesetzbuch) - insbesondere § 1320 ABGB - ansehe, dann habe ich das Gefühl, dass das in Österreich anders ist.
Hier schein das Verschuldensprinzip auch bei der Tierhalterhaftung zu gelten... (wo dann § 1296 AGBG zum Tragen kommen dürfte. Verschulden wäre also zu beweisen)Ich poste hier einfach mal den Link zur Volltextausgabe des ABGB. Sollte das hier nicht zulässig sein, bitte Bescheid geben
http://de.wikisource.org/wiki/…3%BCrgerliches_Gesetzbuch
Mehr kann ich aber dazu erstmal nichts sagen weil ich mich in das österreichische Recht ehrlich gesagt nicht eingearbeitet habe und dazu im Moment auch keine Zeit hätte *g* Aber ich hols vielleicht die Tage mal nach und poste hier die Antwort, wenn mir nicht jemand zuvorkommt.
Grüße aus Ausgburg
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