Hundeverordnung Berlin
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Aus aktuellem Anlass, habe ich mich mit einer Bekannten aus Berlin kurzgeschlossen, die mir weiterhelfen konnte. Sprich mir die Verordnung geschickt hat.
Sie besitzt selber eine Hundeschule in Berlin und ich kenne sie als engagierte und zuverlaessige Person.
Das nur als Vorwort. Hier kommt nun die VerordnungZitatHundeverordnung Berlin
Teil 1
Neuigkeiten Verordnung Gutachten Auslaufgebiete Sachkunde
!!! Achtung !!!
Eben noch eine aktuelle Mitteilung und nun schon wieder quasi veraltet.
Am 11. 07. wurde die Gesetzesvorlage für das neue Hundegesetz in den Senat eingebracht. Demnach gilt für alle Hunde außerhalb eingefriedetem Privatbesitzes im gesamten Berliner Stadtgebiet (außer in Hundeauslaufgebieten) allgemeine Leinenpflicht. Weitere diesbezügliche Meldungen unter dem Menüpunkt "Neuigkeiten"...Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen
Berliner Hundeverordnung - Leseexemplar
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln)
vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370)
geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000
(GVBl. S. 365)Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Verordnung
über das Halten von Hunden in BerlinAbschnitt I
Hunde§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.
(4) Hunde dürfen nicht
auf Kinderspielplätze,
auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellenmitgenommen werden.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind
in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,
bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und
in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Abschnitt II
Gefährliche Hunde§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund rassespezifischer Merkmale gefährlich:
Pit-Bull
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Tosa Inu
Bullmastiff
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Mastiff(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber hinaus Hunde, die
wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.
§ 4 Führen gefährlicher Hunde(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen
einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht Personen, diealkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.
(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes - oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.(5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung erteilt.
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5.
§ 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde
ein Führungszeugnis,
einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren ausweist, beizubringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt die zuständige Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette nicht vor, untersagt die zuständige Behörde die Haltung des Hundes und ordnet seine Sicherstellung an. Die Plakette ist grün, kreisförmig und weist einen Durchmesser von 4 cm auf.(4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird.
Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Auflagen und Maßnahmen
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen.
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und/ oder Tötung des Hundes anordnen.
§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt,
der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder
der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
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Hundeverordnung Berlin Teil 2
ZitatAbschnitt III
Schlussvorschriften§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,
entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund nicht mit einem beißsicheren Maulkorb führt,
entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten eines Hundes nicht besitzt,
entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,
entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Plakette oder ohne Mitführen der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 führt,
entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält,
entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe abrichtet,
entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet,
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 züchtet,
entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt,
entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten.
(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
(3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. § 3 Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin ... (GVBl. ...) einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, hat die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung vorzunehmen.
Artikel II
Änderung der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren im
Gesundheits- und SozialwesenIn Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 350), werden folgende Tarifstellen eingefügt:
"38047"
Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin60
"38048"
Erteilung der Plakette nach § 5 a Abs. 3 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin100 - 350
Artikel III
InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Hallo!
Ich konnte in der Hundeverordnung nichts über allgemeine Leinenpflicht finden. Wo habt ihr diese Aussage her? Ich kann nur die paar aufgeführten Punkte/Orte sehen.
PS: Bitte nicht gleich wieder sauer reagieren. -
Hallo Esmeralda,
ganz oben
ZitatAm 11. 07. wurde die Gesetzesvorlage für das neue Hundegesetz in den Senat eingebracht. Demnach gilt für alle Hunde außerhalb eingefriedetem Privatbesitzes im gesamten Berliner Stadtgebiet (außer in Hundeauslaufgebieten) allgemeine Leinenpflicht.
Gruß
Ella
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Hallo Ella!
Also ich habe nochmal ausführlich im Internet nachgeguckt und mir die Hundeverordnung noch mal im ganzen durchgelesen. Ich kann beim besten Willen diesen Satz nicht finden. Nur hier im Forum.
Gruß/Esmeralda -
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Hallo Esmeralda,
auf welcher Seite hast Du denn nachgesehen? Es gibt tausende Treffer, wenn man das googelt, von ganz alten Beitragen, bis neuen... ein Quellenvergleich kann da helfen.
Gruß
Ella
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Hier:
http://www.hundehaftpflicht-info.de/berlin.htmMich interessiert das wirklich, falls ich mal einen Ordnungshüter sehe, dass ich dann entsprechend reagiere.
Danke für deine Hilfe. -
Also, ich hab nochmals nachgefragt.
Dieser Abschnitt ist noch nicht in Kraft ist aber schon eine Vorlage.Zitat!!! Achtung !!!
Eben noch eine aktuelle Mitteilung und nun schon wieder quasi veraltet.
Am 11. 07. wurde die Gesetzesvorlage für das neue Hundegesetz in den Senat eingebracht. Demnach gilt für alle Hunde außerhalb eingefriedetem Privatbesitzes im gesamten Berliner Stadtgebiet (außer in Hundeauslaufgebieten) allgemeine Leinenpflicht. Weitere diesbezügliche Meldungen unter dem Menüpunkt "Neuigkeiten"...
Das hat sie vergessen zu sagen.Ansonsten gilt das:
Zitat§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind
in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,
bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und
in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Ich hoffe, dass jetzt alles Klar ist.Hier noch ein Zitat aus der Berliner Morgenpost
http://www2.morgenpost.de/cont…/04/01/berlin/744532.htmlZitatDas "Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin" wurde am 29. September vergangenen Jahres verabschiedet. Hier Auszüge der Bestimmungen im einzelnen:
- Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen.
- Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro abzuschließen.
- Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf Liegewiesen und in Badeanstalten mitgenommen werden.
- Hunde müssen an einer zwei Meter langen Leine geführt werden in: öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Waldflächen, auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenanlagen - es sei denn, sie sind als Hundeauslaufgebiete gekennzeichnet.
- Hunde sind an einer ein Meter langen Leine zu führen: in Treppenhäusern, Läden und Geschäftshäusern, Fußgängerzonen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei öffentlichen Versammlungen und in Verkehrsmitteln.
- Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde muß der Behörde nachgewiesen werden. Die gefährlichen Hunde müssen ab siebentem Monat einen Maulkorb tragen. Als gefährlich gelten: Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff.Darin wird nochmals erklaert wann ein Hund an einer wie langen Leine gefuehrt werden soll. Den betreffenden Abschnitt habe ich fett gemacht.
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Ja, ein Vorhaben ist das schon seit ewigen Zeiten. Drohungen über Drohungen, aber zum Glück noch nicht durchgesetzt. Hatte mich nämlich schon gewundert, denn wenn ein genereller Leinenzwang bestünde, wäre es ja überflüssig, die einzelnen Punkte nochmal aufzuzählen. Also, auf ganz "normalen" Wegen hat man hier noch kein Bußgeld zu befürchten. Es ist verwirrend, wenn das immer in der Zeitung steht, und viele Leute lassen aus Vorsicht ihren Hund generell immer an der Schnur.
Irgendwas wollte ich noch schreiben. Habs vergessen. :gruebel:
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