vermieter-probleme...
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Oh, dann lag ich aber arg daneben. Hatte das mit den 2-3 Tagen aber auch mal irgendwo gelesen
Gibt es zu den 6 Wochen ein Urteil bzw etwas worauf man sich beziehen kann?LG, Christian
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Zitat
Hunde in einem Mietshaus sorgen immer wieder für Zwist, selbst wenn sie nur kurze Zeit anwesend sind. Grundsätzlich kann ein Vermieter einem Mieter nicht verbieten, Besuch zu bekommen, der einen Hund mitbringt. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag das Halten von Tieren untersagt ist. Der Vermieter wird dies nur dann untersagen können, wenn die Besucherhunde eine Bedrohung für die übrigen Hausbewohner darstellen würden.
Allerdings sollte sich der Hund nicht zu oft beim Mieter aufhalten. Als unzulässig können es Richter zum Beispiel ansehen, wenn ein regelmäßiger Besucher sein Tier immer mitbringt, der Hund häufig auch nachts in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner täglich mehrere Stunden dort befindet. Das sei dann kein "vorübergehender Aufenthalt" eines Hundes, sondern entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne untersagt werden (AG Rheine, Az. 4 C 673/03).
Wurde im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter keinen Hund halten darf, so ist es dem Mieter somit auch nicht gestattet, einen Hund durchschnittlich zwei- bis dreimal die Woche für jeweils etwa drei bis vier Stunden als Besuchshund zu beherbergen (AG Hamburg, Az. 49 C 29/05).
In diesem Fall ist der Mieter auch nicht einmal berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von lediglich drei Tagen aufzunehmen (AG Bergisch Gladbach, Az. 23 C 662/93).
Quelle:http://www.finanztip.de/recht/…trotz-tierhalteverbot.htm -
Zitat
Oh, dann lag ich aber arg daneben. Hatte das mit den 2-3 Tagen aber auch mal irgendwo gelesen
Gibt es zu den 6 Wochen ein Urteil bzw etwas worauf man sich beziehen kann?LG, Christian
Hallo MrToretto
ja die gibt es, fallen aber ins allgemeine Mietrecht -- sind also unabhängig von "Hundebesuch". Da geht es um die Abgrenzung Besuch -- Dauerzustand (Untermiete).
Speziell zum Fall des Hundebesuchs gibt es die entsprechenden Urteile des AG Rheine und AG Hamburg (Az. 49 C 29/05), die die diversen Unterscheidungsmerkmale zwischen Dauerzustand und Besuch auflisten. Dauerzustand ist logischerweise bei einer häufigen Regelmäßigkeit anzunehmen, wie etwa dem Pflegehund oder dem regelmäßigen Dog-Sitting dreimal in der Woche . Ein solcher Dauerzustand ist der Hundehaltung gleichzusetzen und der Vermieter hat einen Unterlassungsanspruch, wenn er die Hundehaltung im Mietvertrag untersagt.
Anders sieht es bei Besuch aus, der in die Privatsphäre des Mieters hineinspielt. Wen der Mieter wann und zu welchem Zweck empfängt (Stichwort "Herrenbesuch") und was der Besuch mitbringt (Kinder, Hunde usw.) geht den Vermieter aber auch gar nichts an . Er darf sich erst dann einmischen, wenn der Besuch so lange bleibt, dass ein Untermieterverhältnis angenommen werden kann oder aber der Besuch andere Mieter in unzumutbarer Weise belästigt (natürlich kann sich ein Vermieter dagegen wehren, dass ein Besuchshund stundenlang bellt oder Kinder im Treppenhaus Fussball spielen, aber so lange das Treppenhaus nur als "Durchgang zur Wohnung bestimmungsgemäß genutzt wird und keine anderweitige akustische oder olfaktorische Belästigung eintritt, hat der Mieter jedes Recht Besuch zu empfangen, ohne irgend jemandem darüber Rechenschaft ablegen zu müssen).
Konkret und aus eigener Erfahrung kenne ich den Fall einer Freundin, die in einem Appartement-Haus für Studenten wohnte und dort 3 Wochen die Urlaubsbetreuung für den Rotti Ihrer Eltern machte. Hier hat die Hausverwaltung auch versucht, das zu unterbinden, dann aber nach anwaltlichem Schreiben eingelenkt.
LG Andrea
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Wieder etwas gelernt und gut zu wissen! Danke für die Mühe!
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