Einreise nach Frankreich
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Hallo in die Runde
hier ein aktueller Artikel aus der Zeitschrift DOGS:
In DOGS berichteten über den skandalösen Tiertötungen in den Niederlanden. Aber auch Frankreich sollte mit Bedacht bereist werden
In DOGS berichteten wir von den skandalösen Tiertötungen in den Niederlanden. Aber auch Frankreich sollte mit Bedacht bereist werden.
Ob beim Aufenthalt oder nur auf der Durchreise, Sie sollten sich in jedem Fall detailliert mit den französischen Rechtsgrundlagen auseinandersetzen. Besonders bei Mitnahme von so genannten Gefahrenhunden gelten folgende Punkte:
1. Absolutes Einfuhrverbot besteht für die Rassen der Kategorie 1:
Staffordshire-American Staffordshire Terrier, Pitbull, Mastiff, Boerbull, Tosa Inu sowie Hunde mit morphologischen Merkmalen dieser Tiere, wie Mischlingshunde und mittelgroße kurzhaarige Tiere mit kräftigem Körperbau.
2. Illegal eingeführte Hunde werden sofort beschlagnahmt und können getötet werden.
3. Entscheidend ist die Rassebestimmung nach französischen Zuchtbüchern (LOF) und deren zum Teil unklaren Rassedefinitionen, keinesfalls die im Heimtierpass eingetragene Rasse.
4. Erfahrungsberichten zufolge wird die Einstufung der Hunde häufig durch kynologisch ungeschulte Polizisten durchgeführt. Eine zusätzliche Rassezuordnung muss von einem kynologischen Verband oder Fachtierarzt in französischer Sprache vorliegen. Eine nachträgliche Übersetzung wäre nur mit amtlicher Beglaubigung oder von einem vereidigten Übersetzer gültig.
5. Strikte Auflagen bestehen für Schutz- und Wachhunde (frz. Kategorie 2 Hunde) die FCI- Papiere und Heimtierpass benötigen. Diese Tiere dürfen nur mit Maulkorb und Leine geführt werden. Zuwiderhandlungen werden mit bis zu sechs Monaten Gefängnis und bis zu 15.000 Euro Geldstrafe geahndet. Zudem müssen Listenhunde der Kategorie 2 bei der zuständigen Gemeinde angemeldet sein, was für Touristen unmöglich ist.
Dies bedeutet: Selbst wenn Hunde an der Grenze toleriert werden, können sie später im Land beschlagnahmt und getötet werden.
6. Es besteht die Pflicht, dass die Hunde geimpft sind, einen Heimtierpass haben und eine genaue Identifizierung z. B. über Mikrochip möglich ist. Im privaten Reiseverkehr sind bei der Einreise nach Frankreich maximal fünf Hunde gestattet.
Empfehlungen für den Notfall:
Verlangen Sie kostenlosen Rechtsbeistand, einen dezentral ansässigen Konsulatsvertreter und Übersetzer.
Unterschreiben Sie nichts. Sollten Sie für einen Antrag eine Unterschrift leisten müssen, dann nur mit dem Zusatz: Unterschrift unter Vorbehalt, da der französischen Sprache nicht mächtig.
Weitere Auskünfte erteilt das
Landwirtschaftsministerium der Französischen Botschaft,
Berlin
Tel: 030-590-0394-28 oder-15
Quellen u.a.: Ambassade de France en Allemagne Mission Economique;
Tierschutzgruppe-Wildeshausen;
Rechtsberater des frz. Tierschutzvereins GRAAL und der CIFAM France
Text: Dr. Barbara Wahrdeck-MohrGrüsse
Berlinerrudel -
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hier das schreiben der Botschaft
August 2000
Frankreich – Info
Herausgeber : Französische Botschaft
- Presse- und Informationsabteilung -
Kochstr. 6/7 - 10969 Berlin
Tel. 030/20 63 91 77 Fax 030/20 63 91 11
E-Mail: [email='info@botschaft-frankreich.de'][/email]
Internet: http://www.botschaft-frankreich.de
http://www.botschaft-frankreich.deHunde und gefährliche Hunderassen
1. Mitnahme von Hunden und Katzen nach Frankreich:
Unter der Voraussetzung, daß kein geschäftliches Interesse vorliegt gelten folgende
Bestimmungen:
Die Einreise in französisches Staatsgebiet ist beschränkt auf drei Tiere, die älter als drei Monate sind (darunter höchstens ein Jungtier im Alter von 3 bis 6 Monaten. Es muss hierzu eine je nach den Bestimmungen des Herkunftslandes gültige Bescheinigung über eine Tollwutimpfung vorgelegt werden, die von einem praktizierenden Tierarzt ausgestellt worden ist
und die außerdem die genaue Identifizierung des Tieres erlaubt (Tätowierung, Chip mit passendem Lesegerät). Hinsichtlich der zu verwendenden Sprache gibt es keine Vorschrift. Die meisten Bescheinigungen über eine Tollwutimpfung sind jedoch mindestens zweisprachig ausgestellt.
Für die Inseln Korsika, Martinique und Guadeloupe gibt es keine Quarantäne. Hunde oder Katzen müssen gemäß den oben stehenden Bedingungen gegen Tollwut geimpft und durch eine Tätowierung oder einen Chip identifizierbar sein.
Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Endbestimmung der Tiere .Die Ein- und Durchreise von gefährlichen Hunderassen ist untersagt (siehe Ende Abschnitt 2)
2. "Kampfhunde" und andere gefährliche Hunderassen
Auch in Frankreich ist seit einigen Jahren die Zahl der Halter von "Pitbulls" oder ähnlichen Hunden stark angestiegen. Es hat auch Unfälle gegeben, bei denen Menschen oder andere Tiere von diesen Hunden gebissen wurden. Diese Vorfälle wurden von den Medien oft auf
übertriebene Weise dargestellt. Zudem wurden Pitbulls mit der böswilligen Absicht erworben, sie an Hundewettkämpfen teilnehmen zu lassen.
Da es keine entsprechende gesetzliche Regelung gab, sahen sich deshalb die Bürgermeister einiger Gemeinden dazu veranlaßt, Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund war der Gesetzgeber gefordert und er musste Maßnahmen gegen gefährliche und
streunende Hunde ergreifen. In dem am 6. Januar 1999 verabschiedeten Gesetz zum Kampf gegen die Tollwut, die Haltung und den Verkauf von Haustieren und den Tiertransport sind in Kapitel A ebenfalls Vorschriften hierzu enthalten.
Hinsichtlich der gefährlichen Hunde legt das Gesetz zwei Kategorien fest: Kampfhunde (erste Kategorie) und Wach- oder Hunde zur Verteidigung (zweite Kategorie). In einem Durchführungserlass sind insbesondere Listen mit den Tierarten geführt, die den beiden Kategorien zuzuordnen sind.Zur Kategorie 1 (Kampfhunde) gehören demnach:
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Staffordshire Terrier vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund American Staffordshire Terrier vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind Diese beiden Hundearten werden allgemein "Pitbulls" genannt.
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Mastiff vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. Diese Hunde werden allgemein "Boerbulls" genannt
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Tosa vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Zur Kategorie 2 (Wach- und Hunde zur Verteidigung) gehören:
- Rassehunde Staffordshire Terrier
- Rassehunde American Staffordshire Terrier
- Rassehunde Rottweiler
- Rassehunde Tosa
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.Mit dem genannten Gesetz wird die Haltung von Hunden dieser beiden Kategorien eingeschränkt, was insbesondere für Minderjährige gilt, die diese Hunde nicht halten dürfen.
Zudem ist die Sterilisierung von Hunden der ersten Kategorie zwingend vorgeschrieben.
Außerdem ist Hunden der ersten Kategorie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden bzw. dem Publikum zugänglichen öffentlichen Räumlichkeiten verboten, mit Ausnahme von öffentlichen Wegen und Straßen.
Auf öffentlichen Wegen und Straßen und in den gemeinsam benutzten Teilen von Wohnhäusern müssen Hunde der ersten und zweiten Kategorie einen Maulkorb tragen. Die Hunde der zweiten Kategorie müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden - mit Ausnahme von öffentlichen Wegen und Straßen - und in dem Publikum zugänglichen
öffentlichen Räumlichkeiten einen Maulkorb tragen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Gesetz Bürgermeistern die Möglichkeit einräumt, auf ihre Kommune beschränkt zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben. Dies kann das obligatorische Tragen eines Maulkorbes oder die Führung von Hunden und Katzen an der Leine sein.
Wichtig für Ausländer ist die Beachtung folgender Vorschrift:
Der Erwerb, die kostenpflichtige oder kostenlose Überlassung, die Einfuhr und Einreise in das französische Mutterland, die Überseedepartements und das Territorium von Saint-Pierre et Miquelon von Hunden der ersten
Kategorie ist verboten. Dies gilt ebenso für die Durchreise zu einem anderen Bestimmungsziel.
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