Ab welcher Größe ist Hund in der Mietwohnung erlaubt
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Also, wir haben vorher un unseren Vermieter gefragt und um eine schriftl. Bestätigung der Zustimmung gebeten.
Unser Vermieter ist Rechtsanwalt und als ich ihm sagte, um welche Hunderasse es sich handelt ( Papillon , 20 -28 cm Schulterhöhe ), teilte er mir mit, daß es wohl schon Urteile gibt, in denen diese Toyrassen unter "Kleintiere" fallen, deren Haltung ja uneingeschränkt erlaubt werden muß.
Erst wenn er den Frieden im Haus z.B. durch Dauerkläffen stört, muß er weg.Ich würde aber IMMER ( immer !) den Vermieter um Erlaubnis bitten - macht sich besser !
http://www.super-illu.de/recht…suche/index.html&id=11108
ok ... SuperIllu ... aber Richterspruch ist Richterspruch !
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Zitat
So stimmt das auch nicht ganz.
Wenn ganz bestimmte massive Gründe vorliegen, dann kann er es einer Partei erlauben und einer nicht. In der Regel liegen solche Gründe nicht vor.Hatten wir auch schon. In dem alten umgebauten Bauernhaus hatte der Vermieter ne Werkstatt, ansonsten gabs zwei Wohnungen.
Als wir uns interessierten standen beide Wohnungen leer - für die größere haben sich dann Hundehalter interessiert, wir wagten beim Termin zum Mietvertragunterschreiben zu erwähnen, daß wir später evtl. auch mal gerne nen Hund hätten. Da zieht der Vermieter den Vertrag zurück und sagt, er will keinen Ärger mit den Nachbarn - er habe schließlich selbst auch nen Hund den er immer mit in die Werkstatt nimmt, und dann wäre das ja fast wie ne Hundepension dort.Was machste denn dann? Verklagen?
Aktuell ziehen wir in drei Monaten um, obwohl wir schriftliche Erlaubnis vom Vermieter haben.
Weil ein Nachbar nach uns eingezogen ist und sich jetzt neuerdings, eigentlich wegen ner ganz anderen Sache, dauernd über uns beschwert. Da sind ihm die Hunde als potentielle Störfaktoren gerade recht, auch wenn sie ihn im ersten Jahr garnicht gestört haben. Er beobachtet uns mit Argusaugen, und wehe ein Hund betritt mit seiner Pfote nur kurz den Rasen des Gemeinschaftsgarten, da wird gleich fotografiert und behauptet der Hund hätte dorthin gemacht. Nebenbei kommen noch so nette Drohungen wie Rattengift u.ä. ins Spiel.
Der Vermieter hält im Prinzip sogar zu uns, kann aber gegen diesen Nachbarn nicht wirklich was ausrichten und muss natürlich seinen Beschwerden erstmal nachgehen.
Das ist einfach kein schönes Wohnen mehr - und dagegen hilft kein Anwalt, kein Gericht und kein Urteil.
Recht haben und Recht bekommen sind schon immer zwei paar Schuhe gewesen.lg
susa -
Also esrstmal vielen Dank für eure Lieben Antworten.
Mein Wau ist kein Listenhund, er ist ein kleiner niedlicher schwarzer Dackel-Labi-Mix (...oder was da sonst noch drin ist)
Mir wurde "wegen ihm" eine Wohnung abgesagt, weil sich der Vermieter es gleich so einfach gemacht hat und alle Hunde als ein "Problem" abgestempelt hat. Sie wären ja immer laut und machen überall hin.. :irre:ZitatGab es nicht mal eine Regelungsänderung, das ganz kleine Hunde keine Erlaubnis mehr bedürfen?
Aber ganz sicher und vor allem stressfreier ist es, wenn man sich die Erlaubnis holt, egal wir groß oder klein der Hund ist.
ja, ich bin beim SBV gewesen aber die haben leider nicht das was ich suche .. Hab ne Wohnung gefunden, wo die Vermieterin auch schon so komisch geschaut hat als ich Wau erwähnte.. -
Meine Recherchen für meinen Hund haben Folgendes gebracht:
• 3.Der Mietvertrag verlangt die Zustimmung des Vermieters:
Zwar hängt die Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters, aber nicht von seiner Willkür ab. Mieter/innen können deshalb davon ausgehen, dass der Vermieter gewichtige Gründe für die Versagung der Zustimmung geltend machen kann. Halten z.B. bereits andere Mieter/innen Hunde oder Katzen, wäre ein Verbot rechtsmissbräuchlich.Bei dieser Variante der Genehmigung der Tierhaltung muß der Vermieter seine Zustimmung erteilen, wenn er bereits andere Mieter eine Tierhaltung genehmigt hat.
Eine Ablehnung müsste der Vermieter gesondert begründen.Wenn nun doch ohne die Genehmigung ein Tier gehalten wird, so kann der Mietvertrag nicht gekündigt werden. Der Vermieter könnte lediglich auf Beseitigung des Tieres klagen.
Ausgenommen hiervon ist allerdings die Haltung eines Tieres, dass den normalen Rahmen sprengt und sich störend auf die anderen Mietparteien auswirkt.Der beste Weg ist ein Gespräch mit dem Vermieter mit dem Wissen, dass eine Genehmigung nicht so ohne Weiteres abgelehnt werden kann.
Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ist der Vermieter frei, ob er Hundehaltung erlaubt oder nicht (OLG Hamm 4 RE Miet 5/80 und 6/80). Allerdings kann der Mieter hier davon ausgehen, dass der Vermieter zustimmt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Ulm 1 S 286/89-01) oder andere Mieter im Haus ebenfalls einen Hund halten (LG Berlin 64 S 234/85). Dabei kann die Erlaubnis zur Hundehaltung auch mündlich erteilt werden (AG Konstanz 4 C 63/07).
Muß ein trotz Verbot gehaltenes Tier abgeschafft werden?
Nicht unbedingt. Erhebt der Vermieter sofort beim Entdecken des unerlaubten Tieres Einspruch, muß man das Tier weggeben. Hat der Vermieter oder ein autorisierter Hausmeister das Tier schon längere Zeit (etwa 6 Monate und mehr) gesehen und geduldet, liegt eine stillschweigende Erlaubnis vor.Seelische Gesundheit
Für Vermieter wird es immer schwieriger, einem Mieter das Halten einer Katze oder einen Hundes zu verbieten. So urteilte das Landgericht Berlin, daß der Vermieter nicht verlangen kann, daß eine Katze abgeschafft werden muß, wenn sie eine wichtige Rolle für die seelische Gesundheit eines - in diesem Falle verhaltensgestörten - Kindes spiele (AZ.: 64 S 447/93). Und das Landgericht Münster hatte es für unzulässig erklärt, einem querschnittsgelähmten Jungen den Hund wegzunehmen, da er zur psychischen Stabilisierung des Kindes beitragen würde.
(AZ.: 48 C 140/91)Typischer Wohngebrauch
Es zählt heute zum typischen Wohngebrauch, wenn Katzen und/oder Hunde mit in der Wohnung leben
(AG Dortmund, Urteil 119 C 1 10/93)Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund
gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel
gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen. AG Berlin-Neukölln , v.
22.05.90, Az.: 6 C 348/89
Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen
Wohngebrauch. Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung. AG
Dortmund , v. 21.06.89, Az.: 119 C 110/89
Der Hund in der Mietwohnung
Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind
seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder
abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist. Lübeck
Az.: 27 C 104/95Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen
Wohnungseigentümers unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht
störenden in der Mietwohnung gehaltenen Hundes. LG Köln, Az.: 10 S 198/88Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der
Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter die Klausel
fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren
Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher
Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer
Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa einem Blindenhund. Weil
die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen Bestand haben. Hat
zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die
Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muß er diese dulden.
Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die
Entfernung eines "Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den Mietern zu
untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten. Landgericht Freiburg,
Az.: 3 S 240/93Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund
gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel
gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen. AG Berlin-Neukölln , Az.: 6 C
348/89
Geht es um die Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig
unterschiedliche Urteile vor. Offenbar spielt es eine Rolle, ob der
fragliche Richter selbst Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln
hat nunmehr ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt,
daß ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen
Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung bedarf
grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam. Hier ist das
Gericht der Auffassung, daß die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens
angesehen werden muß und daß damit die Hundehaltung keinen
vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfaßt
alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existientiellem
Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit
all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen
damit vom Mieter gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle
Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht, ist
unwirksam. Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96Mietwohnung: BGH kippt eine Standard-AGB-Klausel zum Verbot von Tierhaltung
Karlsruhe, den 14. November 2007. Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden.Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06
AG Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 ./.
LG Krefeld, Urteil vom 8. November 2006 – 2 S 46/06
Quelle: PM des BGH, Foto: istockphoto
Dr. K. ist zuzustimmen. Die Entscheidung:
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06Ist sowas von eindeutig!
Der Passus im Mietvertrag ist nichtig!Stellungnahme des DMB zu dieser neuen BGH-Entscheidung:
Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung
(dmb) „Der Bundesgerichtshof hat heute die Rechtsposition von hunderttausenden von Mietern bestätigt, die in ihrer Wohnung ein Haustier halten wollen“, erklärte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einer ersten Stellungnahme zu der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 340/06), der eine Tierhaltungsklausel mit Erlaubnisvorbehalt für unwirksam erklärte. „Die Entscheidung ist richtig. Die Haltung kleinerer Tiere gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Kleintiere darf der Mieter immer in seiner Wohnung halten – egal, was im Mietvertrag steht. Dieses Recht darf nicht auf Ziervögel und Zierfische beschränkt werden“, so Ropertz.
Gestritten hatten Mieter und Vermieter über folgende Vertragsregelung: „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“
Als Verstoß gegen Treu und Glauben wertete der Bundesgerichtshof, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische gegeben sein sollte, dagegen nicht für andere kleine Haustiere. Von Kleintieren sei in der Regel keine Beeinträchtigung der Mietsache und keine Störung Dritter zu erwarten. Deshalb dürften neben Ziervögeln und Zierfischen auch zum Beispiel Hamster und Schildkröten immer gehalten werden. Die Haltung derartiger Kleintiere darf nie versagt werden und auch nicht von einer Erlaubnis oder Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit letztlich eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1993 (VIII ZR 10/92): Ein generelles Verbot der Haustierhaltung ist unzulässig. Das Halten von Kleintieren ist immer erlaubt.
Offen lässt der Bundesgerichtshof dagegen, ob Katzen tatsächlich als Haustiere gehalten werden dürfen bzw. ob die Haltung größerer Tiere zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müsse hier im Einzelfall eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters vorgenommen werden.
Quelle: DMB
Diese Variante der Regelung der Tierhaltung ist nach der Rechtssprechung des BGH und der Mehrzahl der Instanzgerichte zumindest dann unwirksam, wenn diese durch eine Klausel, also eine Allgemeine Geschäftsbedingung erfolgt ist.
Die naheliegende Auslegung dieser Klausel umfaßt danach auch solche Tiere, von denen objektiv weder eine rechtserhebliche Belästigung, geschweige denn eine Gefährdung des Vermieters und der anderen Hausbewohner zu erwarten ist. Es wären z. B. auch Zierfische verboten.
Damit erweist es sich als unverhältnismäßig und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gem. § 307II 1 BGB.
Wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion von AGB ist die Klausel insgesamt nichtig, was dazu führt, daß ein Tierhaltungsverbot nicht vereinbart ist.
Der Mieter ist damit befugt, auch ohne Zustimmung des Vermieters solche Tiere anzuschaffen, die einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen werden könnten
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Gruß
KamphausenAW: Tierhaltung
Zitat:
Zitat von Dr.Kamphausen
Diese Variante der Regelung der Tierhaltung ist nach der Rechtssprechung des BGH und der Mehrzahl der Instanzgerichte zumindest dann unwirksam, wenn diese durch eine Klausel, also eine Allgemeine Geschäftsbedingung erfolgt ist.Hallo, Herr Doktor,
bitte erlauben Sie mir eine Anmerkung zu obiger Ausführung:
Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden §§ 305 c II, 306, 307 bis 309 BGB auch auf Individualabreden Anwendung. Es muss sich zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht um AGBs iSd § 305 BGB handeln.
Stimmen Sie mir zu?
Danke.
__________________
Nur meine Rechtsauffassung.MfG
fernetpunkerAW: Tierhaltung
Zitat:
Zitat von fernetpunker
Hallo, Herr Doktor,bitte erlauben Sie mir eine Anmerkung zu obiger Ausführung:
Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden §§ 305 c II, 306, 307 bis 309 BGB auch auf Individualabreden Anwendung. Es muss sich zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht um AGBs iSd § 305 BGB handeln.
Stimmen Sie mir zu?
Danke.
Für Fälle in denen der Verwender darlegen kann, daß die inkriminierte Klausel ausschließlich zur einmaligen Verwendung bestimmt war, der Verwendungsgegner gleichwohl auf deren Gestaltung
keinen Einfluß nehmen konnte, findet eine Inhaltskontrolle statt, wenn der Verwendungsgegner
Verbraucher ist.Dies ist indessen zu trennen von einer Individualvereinbarung, die von der Überlegung der gleichmächtigen Vertragspartner ausgeht und deshalb eines Schutzes durch das AGB-Recht nicht bedarf.
Ein wesentliches Merkmal hierfür ist, daß die Parteien die Vertragsbestimmung "ausgehandelt" haben.
In diesem Fall findet eine Billigkeitsskontrolle nach den §§ 157, 133 BGB statt.
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Gruß
KamphausenDr. K. ist zuzustimmen. Die Entscheidung:
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06Ist sowas von eindeutig!
Der Passus im Mietvertrag ist nichtig! -
Zitat
Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ist der Vermieter frei, ob er Hundehaltung erlaubt oder nicht (OLG Hamm 4 RE Miet 5/80 und 6/80). Allerdings kann der Mieter hier davon ausgehen, dass der Vermieter zustimmt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Ulm 1 S 286/89-01) oder andere Mieter im Haus ebenfalls einen Hund halten (LG Berlin 64 S 234/85). Dabei kann die Erlaubnis zur Hundehaltung auch mündlich erteilt werden (AG Konstanz 4 C 63/07).
In meinem Mietvertrag steht "Tierhaltung ist nicht erlaubt. Ausnahme siehe Zusatzvereinbarung." Im Hinterhaus (gehört zu "meinem" Haus) wird ein Staffi gehalten und überall verteilt ein paar Katzen.
Die Hundehaltung wird mündlich erteilt.Nun frage ich mich, ob die genannte Zusatzvereinbarung nicht eigentlich schriftlich festgehalten werden müsste?
Kann der Verwalter die mündliche Genehmigung später einfach zurückziehen? Brauch ich Zeugen. Ich vertraue ihm eigentlich, aber man weiss ja nie.@ maltahund
Wieso hast Du denn die ganzen Recherchen angestellt und was haben sie für Dich ergeben. Konntest Du etwas davon verwenden? Das meiste hatte ich mir auch schon im Netz angelesen, aber ich weiss nicht, wie man es direkt verwenden kann..Liebe Grüße und vielen Dank im Vorraus.
P.S.: Es eilt ein wenig, denn meine kleine Maus kommt im Juli.
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