Kann mein Pferd mir weg genommen werden??
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Halt uns bitte auf dem laufenden...*daumendrück*
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Tut mir leid, wenn ich jetzt den Thread hier vielleicht ein wenig zu weit führe, aber das bringt mich jetzt ja alles völlig durcheinander:
ZitatAusnahme vom gutgläubigen Erwerb ist bei abhandengekommenen Sachen, also wenn der Hund gestohlen wird oder verloren geht, also unwillentlich Deinen Einflußbereich verlässt.
Wenn ich also meinen Hund zu einer Freundin gebe und sage, dass ich den Hund nach einem Tag wieder abhole, die Freundin den Hund aber verkauft, ist das kein Diebstahl und somit der neue Besitzer meines Hundes ein gutgläubiger Erwerber, der meinen Hund behalten darf?
Wenn ich den Hund zuhause lasse und eine Freundin holt meinen Hund aus meinem Garten und veräußert diesen an jemanden, ist das Diebstahl und der Erwerber ist nicht Eigentümer des Hundes?
Ich höre auch gleich auf, hier darauf rumzureiten, aber das verwirrt mich jetzt echt.
Grüße
Elke -
So hab ichs auch verstanden
*Hund in Garten sperr und Sitterin muss ihn erst rausholen vor Sitting*Viel Glück für euch- was hat der Anwaltsbesuch ergeben?
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@ noodles: Du hast das ganz richtig verstanden. Diebstahl setzt die Wegnahme einer Sache voraus. Wegnahme ist definiert als Bruch fremden Gewahrsams (tatsächliche Sachherrschaft) und Begründung neuen Gewahrsams. Gibts Du den Hund aus irgendwelchen Gründen weg (Urlaub, Tagesstätte, Freundin, Gassigeher...), wird Dein Gewahrsam nicht gebrochen, also liegt kein Diebstahl vor.
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Zitat
@ noodles: Du hast das ganz richtig verstanden. Diebstahl setzt die Wegnahme einer Sache voraus. Wegnahme ist definiert als Bruch fremden Gewahrsams (tatsächliche Sachherrschaft) und Begründung neuen Gewahrsams. Gibts Du den Hund aus irgendwelchen Gründen weg (Urlaub, Tagesstätte, Freundin, Gassigeher...), wird Dein Gewahrsam nicht gebrochen, also liegt kein Diebstahl vor.
sondern Unterschlagung, richtig? Auch ne Straftat, aber eben eine andere.
Soweit ich das richtig verstanden hab ist die Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilrecht für den Otto-Normalbürger entscheidend.
Schadensersatz, also Geld, gibts nur im Zivilrecht. Dort werden die Verhältnisse zwischen zwei Bürgern geklärt - eben auch Vertrags- und Eigentumsverhältnisse.
Ein Besitzer ist nämlich derjenige, der die Sache oder das Tier gerade hat (in Gewahrsam) also z.B. der Trainer (oder die Freundin, der Dogsitter). Damit ist er aber noch nicht automatisch der Eigentümer, der dieses Eigentum per Kaufvertrag veräußern darf!
Tut er es trotzdem werden beide Rechtsbereiche berührt: das Strafrecht und das Zivilrecht.Strafrechtlich verfolgt der Staat die Handlung, da sie schuldhaft (bewußt und absichtlich) gegen geltendes Gesetz verstößt. Da gibts am Ende eine Strafe - entweder Haft oder Geldstrafe, die an den Staat gezahlt wird.
Zivilrechtlich muss der Geschädigte - in den Beispielen der eigentliche Eigentümer - selber Klage einreichen, sonst passiert da garnix. Und wenn der Geschädigte vor Gericht gewinnt gibts Geld vom Schädiger, eben den Schadensersatz.
Der dritte im Bunde, der das Pferd im guten Glauben gekauft hat, wird aus der Sache rausgehalten - denn er konnte ja nicht wissen das er einem Straftäter aufgesessen ist.
lg
susa -
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susami: korrekt, es liegt dann eine Unterschlagung zum Nachteil des Eigentümers vor.
Aber in § 935 BGB (Ausschluß gutgläubiger Erwerb) heißt es eben "gestohlen....,sonst abhanden gekommen". Gestohlen setzt Diebstahl voraus, Unterschlagung reicht nicht. Abhandenkommen setzt Besitzverlust, ohne den Willen die Sache aus der Hand zu geben, voraus, liegt also auch nicht vor.Zu der Idee, den Hund aus dem Garten zu entnehmen: Das schließt den gutgläubigen Erwerb auch nicht aus. Da Besitzübergang willentlich erfolgt, wenn ihr mit dem Sitter ausmacht, dass der den hund aus dem Garten nimmt. Für die juristisch vorgebildeten: das ist, wie wenn ich Holz im Wald verkaufe und Abholung ausmachen und den Standort des Stapels durchgebe. Der Jurist spricht dabei vom Übergabesurrogat.
@all: Ich hoffe, jetzt werden nicht haufenweise Urlaube abgesagt!
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