Verwaltung beschließt keine Hunde im Haus
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Hallo,
im Zweifel mal bei der Verbraucherzentrale nachfragen.
Ich bin der Meinung, dass ihr nicht gezwungen werden könnt, eure Hunde abzugeben, solange eure Vermieterin (Eigentümerin der Wohnung) damit einverstanden ist. Siehe auch den Link von Herbert (Bellini), von diesem Urteil habe ich auch schon öfters gelesen.
Ihr müsst Euch nur auf gewissen Ärger der anderen Mitbewohner einstellen, die (warum auch immer) gegen Tierhaltung sind. Nur, da ihr (wie ich meine) im Recht seit, sollte euch das gemecker der Nachbarn kalt lassen.
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Hallo,
ob die WEG-Beschlüsse einstimmig oder mit bestimmter Mehrheit zu fassen sind, ist eine Frage der Teilungsanordnung und von WEG zu WEG verschieden.
WEG-Beschlüsse haben keine unmittelbare Auswirkung auf Euren Mietvertrag (und damit auf Euch). Sie binden "nur" die Eigentümer untereinander. Verstößt Eure Vermieterin gegen einen WEG-Beschluss, kann sie Ärger mit den anderen Eigentümern bekommen.
Fakt ist, dass zu unterscheiden ist zwischen vorher erlaubter Hundehaltung bei nachträglicher Änderung der Hausordnung und Änderung der Hausordnung und danach erfolgter Hundehaltung.
Bei Euch liegt ersterer Fall vor, wenn ich das richtig verstanden habe. Die WEG will also den derzeit bestehenden - rechtmäßigen - status quo ändern. Wenn die WEG die Hundhealtung zukünftig verbietet, heißt dass, dass jeder Wohnungseigentümer dies bei zukünftigen Vereinbarungen mit seinen Mietern berücksichtigen muss. Bereits bestehende Vereinbarungen (die schon erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung) kann Euer Vermieter aber nicht einseitig wieder streichen (es sei denn, Euer Vertrag würde ein derart einseitiges Recht vorsehen). Da er euren Mitevertrag nicht einseitig ändern kann (ihr müsstet zustimmen), kann die WEG auch nicht verlangen, dass er euch die schon erlaubte Hundehaltung nachträglich verbietet. Etwas andes sieht die Sache bei einer noch nicht erlaubten, weiteren Hundehaltung aus...
Für Euch ist es also zunächst einmal "egal", was die WEG beschließt, denn die WEG - Beschlüsse müssen von Eurer Vermieterin erst Euch gegenüber umgesetzt werden, damit sie auch rechtliche Wirkung Euch gegenüber entfalten. Und eine bereits erlaubte Hundehaltung kann grds. 8soweit kein Vorbehalt im Vertrag) nicht einseitig widerrufen werden.
Uuups...Sub war schneller :^^:
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Zitat
Uuups...Sub war schneller :^^:
Aber Du hast das besser erklärt! :2thumbs:
LG.
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Hier mal ein paar Urteile, da ich momentan das gleiche Problem habe.
Ich gehe mal davon aus, dass Du Dir keine Sorgen machen musst - ich nämlich auch nicht mehr, nachdem ich der ETG dieses zukommen ließ.Nicht erlaubt ist es, das Halten von Hunden und Katzen in einer Eigentumswohnung generell zu verbieten. Das Landesgericht Berlin (Az.: 24 W 267/91) sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Persönlichkeitsrechte.
Grenzen der Hundehaltung
Auch dann, wenn weder die Teilungserklärung noch die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschränkung der Tierhaltung vorsehen, kann die Eigentümergemeinschaft die Tierhaltung für die Zukunft begrenzen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, pro Wohnung nur einen Hund oder eine Katze zuzulassen, ist wirksam. Keine Rolle spielt dabei die Argumentation, dass das gehaltene Tier (hier: Hund der Rasse "Husky") nur artgerecht im Rudel mit mindestens zwei Tieren gehalten werden kann. Das Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die Tierhaltung zu begrenzen und einzuschränken, hat Vorrang.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 4 W 15/03Hunde sind im Rahmen eines Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, daß
der Nachbar durch das Hundegebell nicht übermäßig belästigt wird. Der
Nachbar hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Hundehalter seinen Hund
so hält, daß dessen Hund nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im
Zusammenhang nicht länger als 10 Minuten und insgesamt nur 30 Minuten
täglich zu hören ist. Denn solche festgesetzten Bellzeiten können einem
Tier nicht verständlich gemacht werden. Allerdings gibt dies dem
Hundehalter keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Denn bei
andauerndem Hundegebell, das den Nachbar schwer und sogar gesundheitlich
in seinem Ruhebedürfnis schädigt, muß der Hundehalter reagieren.
Andernfalls muß er den Hund abschaffen. Landgericht Schweinfurt, Az.: 3 S
57/96Widerruf der Haltungsgenehmigung wegen Ruhestörung:
1. Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muß hingenommen werden. AG Hamburg-Altona, Az.: 316a C 97/89 und
2. Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind. AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 716c C 114/90
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