Hund in Eigentumswohnanlage
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Hallo Foris, vielleicht gibt es ja unter euch Leute, die uns Tipps geben können....
Wir haben eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit 56 Einheiten (3 Hauseingänge). Es gibt hier einige Hunde, und die Hausordnung verbietet auch Hundehaltung nicht.
Seit April 2007 haben wir unsere Leika, die nicht ganz einfach ist, stressanfällig, schreckhaft, unsicher.... Das bewirkt in verschiedenen Situationen, dass Leute angebellt werden. Klar, Leika = grosses schwarzes Monster mit gesunden Zähnen und lauter Stimme.... wir sorgen dafür, dass sie IMMER angeleint ist, wenn es zu solchen Situationen kommen könnte (Auzug, Haustür, Durchgang zum Garagenhof usw.). Im Hausumfeld ist sie immer angeleint - sie bekommt auch keine Möglichkeit, in solchen Schrecksituationen Leute anzuspringen.
Nun, einige Menschen haben Angst vor ihr - oder vor Hunden allgemein.
Nun findet die jährliche Eigentümerversammlung statt - und auf der Tagesordnung steht:
Beschlüsse zur Haltung von Hunden innerhalb des gemeinschaftlichen Objektes allgemein und Festlegung von zu beachtenden Regeln zu deren Haltung mit Beschlüssen zur Durchsetzung aufgestellter Regeln.
Kann eine Eigentümerversammlung beschliessen, dass ein Hund "abgeschafft" werden muss? Bei nicht bestehendem Hundeverbot zum Zeitpunkt der "Anschaffung" haben wir ja keinen Fehler gemacht.
Wir verhalten uns so, dass niemand von Leika gefährdet wird. Klar, sie bellt auch in der Wohnung hin und wieder - aber nicht extrem. Meist ist das in Sekunden wieder vorbei. Auslöser sind oft die Nachbarshunde (schräg über uns wohnend), eine direkte Begegnung vermeiden wir, so gut es geht - aber Leika hört die Kettenhalsbänder der beiden klimpern und bellt. Die beiden kläffen auch in der Wohnung (was unsere Madame aber in der Regel nicht stört).
Zum Thema Bellen gibt es ja auch - soweit ich weiss - höchstrichterliche Entscheidungen - kennt da jemand entsprechende Links?
Durchsetzung von Regeln? Was kann man sich darunter vorstellen? Eine "Hauseigentümerwehr", bewaffnet mit Reizgas oder Stöcken?
Danke für Denkanstösse - oder ggf. auch die Empfehlung eines RAs hier in der Gegend.
Gruss
Gudrun -
- Vor einem Moment
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Guten Morgen, Gudrun
NEIN, nachträglich kann die Hundehaltung nicht einfach verboten werden.
Hier einige Urteile
Hunde sind im Rahmen eines Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, daß
der Nachbar durch das Hundegebell nicht übermäßig belästigt wird. Der
Nachbar hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Hundehalter seinen Hund
so hält, daß dessen Hund nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im
Zusammenhang nicht länger als 10 Minuten und insgesamt nur 30 Minuten
täglich zu hören ist. Denn solche festgesetzten Bellzeiten können einem
Tier nicht verständlich gemacht werden. Allerdings gibt dies dem
Hundehalter keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Denn bei
andauerndem Hundegebell, das den Nachbar schwer und sogar gesundheitlich
in seinem Ruhebedürfnis schädigt, muß der Hundehalter reagieren.
Andernfalls muß er den Hund abschaffen. Landgericht Schweinfurt, Az.: 3 S
57/96Der Hauseigentümer oder der Eigentümer einer Wohnung kann gegen Hundegebell vorgehen (§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und vom Hundebesitzer die Beseitigung und Unterlassung verlangen. Voraussetzung: Das Hundegebell übersteigt das, was als ortsüblich geduldet werden muss. Was ortsüblich ist, entscheidet, wenn nicht vorher eine Einigung erzielt wurde, letztlich ein Richter. Der Richter wird versuchen, sich für seine Entscheidung kundig zu machen. Er wird schließlich Grenzen ziehen, die ihm für diese Örtlichkeit angemessen erscheinen.
Einerseits wird das gelegentliche Anschlagen eines Hundes im Haus oder Garten von der Rechtsprechung noch als gemeinverträglich und von der Nachbarschaft als hinnehmbar angesehen (LG Würzburg NJW 1966, 1031; LG Braunschweig NdsRpfl 1975, 275; LG Mainz DWW 1996, 50).
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Lärm nach Art, Dauer und Tageszeit mindestens zwei Nachbarn erheblich belästigt, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Das häufige Bellen zur Nachtzeit (22.00 bis 07.00 Uhr) ist auch nicht ortsüblich.
Die Interessenabwägung geht immer zu Lasten des Besitzers eines ständig bellenden Hundes (sog. Kläffers). Während der Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 8.00 Uhr) darf ein Hund im Freien überhaupt nicht bellen, sondern muss im Haus gehalten werden, ohne die Nachbarschaft zu belästigen (OLG Hamm MDR 1988, 966).
Nach Auffassung der Landgerichte Mainz und Schweinfurt sowie des Oberlandesgericht Düsseldorf kann verlangt werden, dass der Nachbar in der Zeit von 19.00 bis 7.00/8.00 Uhr und in der Zeit der üblichen Mittagsruhe von 12.00/13.00 bis 15.00 Uhr geeignete Maßnahmen trifft, damit sein Hund nicht durch Bellen im Garten oder im Haus bzw. in der Wohnung die Benutzung des benachbarten Grundstücks bzw. der benachbarten Wohnung wesentlich beeinträchtigt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 542; LG Mainz DWW 1996, 50; LG Schweinfurt NJW-RR 1997, 1104.Auch dann, wenn weder die Teilungserklärung noch die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschränkung der Tierhaltung vorsehen, kann die Eigentümergemeinschaft die Tierhaltung für die Zukunft begrenzen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, pro Wohnung nur einen Hund oder eine Katze zuzulassen, ist wirksam. Keine Rolle spielt dabei die Argumentation, dass das gehaltene Tier (hier: Hund der Rasse "Husky") nur artgerecht im Rudel mit mindestens zwei Tieren gehalten werden kann. Das Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die Tierhaltung zu begrenzen und einzuschränken, hat Vorrang.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 4 W 15/03Nürnberg (D-AH) - Nachts nimmer, tags immer: Hundegebell ist in einem Wohngebiet zu nachtschlafender Zeit verboten, tagsüber muß es dagegen auch an Sonn- und Feiertagen geduldet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 152/05) jetzt im Fall eines Schäferhundes entschieden, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline http://www.anwaltshotline.de berichtet, schlägt das wachsame Tier immer an, wenn frühmorgens die Zeitungen gebracht werden und anschließend ein Brunnenbauer mit seinem Lkw auf das Gewerbegrundstück daneben fährt. Der Hund bellt auch, wenn gegen Mittag der Briefbote oder der Paketdienst kommt. Messungen, welche die Klägerin durchführen ließ, hätten Spitzenwerte zwischen 80 und 99,6 Dezibel ergeben - eine regelrechte “Bellattacke”, meinte sie.
Das ist nach Auffassung des Gerichts von 23 bis 7 Uhr tatsächlich als eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung zu werten. “Denn während der allgemein geschützten Nachtruhe fehlen die werktäglichen Hintergrundgeräusche, wie sie normalerweise etwa schon der alltägliche Autoverkehr mit sich bringt, so daß die Wirkung jeder Lärmquelle erhöht ist”, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 €/Minute).
Da aber an Sonn- und Feiertagen keine Post ausgetragen wird und auch der Betrieb des Brunnenbauers der Sonntagsruhe unterliegt, schlossen die Richter diese Zeiten jedoch ausdrücklich von ihrem Urteil aus. Auch ein Verbot für die Mittagsruhe käme nicht in Betracht, weil zu dieser Zeit wegen der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche das Hundegebell “nicht sonderlich auffalle”.
Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen taeglich bzw.laenger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (OLG Hamm, 22 u 265/87).
Aber:
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, daß sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab. LG Schweinfurt 21.2.1997 Az. 3 S 57/96
Ständiges Bellen nicht zumutbar:
Mieter und Hausbesitzer haben ein Recht darauf, in ihrer Wohnung ungestört zu leben und deshalb einen Anspruch, sich gegen unzulässigen Lärm zu wehren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ist ein Geräusch allerdings nur dann unzulässig, wenn es "ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt, es sei denn es ist ortüblich oder unvermeidlich. Beispiel: Anwohner einer verkehrsreichen Straße werden Lärm eher erdulden müssen, als Besitzer einer Wohnung in einer ruhigen Nebenstraße. Ähnlich ist die Rechtslage bei Hundegebell. Wenn ein Hund in der Nachbarschaft gelegentlich bellt, ist dies zumutbar. Zieht sich das Gebell aber über mehrere Stunden hin, so muß es nicht hingenommen werden. Ein Hundebesitzer, der seinen Schäferhund in einer Wohngegend den ganzen Tag über bellen läßt, kann nach Auskunft des Mieterbundes sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ruhestörendem Lärm bestraft werden.
Dreißig in einer Anlage gehaltene Hunde laermten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fuehlte sich gestoert. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 dezibel gemessen. Gutachterlich wurde auf einen Grenzwert von 40 dezibel zwischen 22 bis 7 Uhr hingewiesen. Der Bau einer Laermschutzwand sollte weiteren Laerm verhindern (OLG Nuernberg, 9 u 3216/89, vgl., OLG Duesseldorf, 5 ss owi 251/88 -208/88 roem 1, 500.- DM Bußgeld)liebe Grüße
Constanze -
Danke, Constanze, das hilft schon mal weiter....
Liebe Grüsse
Gudrun -
Wenn es mehr um die Angst der Menschen, als ums Hundegebell geht, dann biete doch an, deiner Hündin, wenn ihr euch ums Haus herum aufhaltet einen Maulkorb umzulegen, dann sollte doch jedem klar sein, dass wenn sie angeleint ist und einen Maulkorb umhat, dass sie dann nicht mehr gefährlich ist und die Massen beruhigen sich vielleicht und sehen von der kompletten Abschaffung ab...
Immerhin muss du noch länger mit ihnen zusammenleben, und man will ja auch keinen Stress...
lg Leela
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Das machen wir zurzeit schon teilweise.... allerdings "nur" so eine Maulschlaufe....
Gruss
Gudrun -
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Was heißt hier "nur"??? Meine trägt in Bus und Bahn auch nichts anderes und es schützt vor Bissen. Darum geht es doch. Die meisten sind doch schon beruhigt wenn der Hund nur ein Halti trägt weil sie keine Ahnung haben.
Ich an deiner Stelle, würde diese Versammlung dazu nutzen, das Gespräch zu suchen und den Leuten zu erklären warum deine Hündin so ist, und das du dir dessen bewusst bist und daran arbeitest.
Versuch doch auch mit den anderen Hundebesitzern im haus zu sprechen, denn falls es entsprechende Beschlüsse gibt wegen deinem Hund, dann betrifft es ja auch die anderen.
Vielleicht können die über euch, die Halsbänder austauschen?
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Zitat
Wenn es mehr um die Angst der Menschen, als ums Hundegebell geht, dann biete doch an, deiner Hündin, wenn ihr euch ums Haus herum aufhaltet einen Maulkorb umzulegen, dann sollte doch jedem klar sein, dass wenn sie angeleint ist und einen Maulkorb umhat, dass sie dann nicht mehr gefährlich ist und die Massen beruhigen sich vielleicht und sehen von der kompletten Abschaffung ab...
Immerhin muss du noch länger mit ihnen zusammenleben, und man will ja auch keinen Stress...
lg Leela
Ensteht da nicht erst recht der Eindruck, Leika sei gefährlich??
Ich denke auch, es wäre besser, mit den Leuten zu sprechen und zumindest versuchen, ihnen so die Angst zu nehmen.
LG Noora und Jerry -
Zitat
Ensteht da nicht erst recht der Eindruck, Leika sei gefährlich??
Ich denke auch, es wäre besser, mit den Leuten zu sprechen und zumindest versuchen, ihnen so die Angst zu nehmen.
LG Noora und JerryDaher hab ich ja auch geschrieben "anbieten", also das Gespräch suchen, und wenn Laika wirklich so schreckhaft ist, dann kann es vielleicht wirklich mal zu einer schlimmen situation kommen. ein kind kommt um die ecke gerannt und laika erschreckt sich oder ein fahrradfahrer kommt angeschossen... man weiß ja nie... ich will Laika um gotteswillen keine böshaftigkeit unterstellen, ich weiß selbst wie es ist mit einem schwarzen Hund durch die Gegend zu laufen und meine ist noch ein Welpe aber die Menschen reagieren leider so..
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Wir versuchen ständig, Gespräche zu führen und haben da auch schon den einen oder anderen Erfolg gehabt.
Nur leider sind die grössten Meckerer nicht ansprechbar und wehren Gesprächsversuche ab. Einer ist Beiratsvorsitzender und Harley-Fahrer. Leika bellt ihn eigentlich immer an - weil er wohl bedrohlich auf sie wirkt, insbesondere, wenn die Harley dabei ist und Lärm macht.
Ein anderer ist ein "Mitbürger mit Migrationshintergrund", der seinen Kindern ständig sagt, sie müssten Angst vor so einem Hund haben. Uns hat er gefragt, warum wir uns so ein "Vieh" zugelegt haben. Unsere Informationen zu Leikas Vorgeschichte wollte er gar nicht hören. Ich habe auch die Kinder schon öfter gebeten, nicht kreischend wegzurennen, wenn sie Leika sehen, weil genau das oft erst die "Bellarie" auslöst. Aber - nix....beim nächsten Mal wird wieder gekreischt und gequietscht.
Die Halsbänder der Nachbarshunde austauschen? Bringt nicht wirklich was, denn die Besitzerin trägt laute Schuhe und die Hunde zerren sie die Treppe herunter bis zum Aufzug - irgend etwas würde Leika auf jeden Fall hören.
Einige der Mitbewohner haben auch schon mitbekommen, dass unser Training mit Leika Früchte trägt und sie in vielen Situationen ruhiger geworden ist - insbesondere wenn die Leute freundlich sind und wir uns ganz normal grüssen/unterhalten.
Ich hoffe, dass einige von denen auch bei der Versammlung sind und auch etwas sagen.
Schade, dass wir nicht so reich sind, dass wir sagen könnten: Lasst uns doch alle in Ruhe - wir ziehen eh bald auf unser Anwesen auf dem Land....
Gruss
Gudrun -
Ich würde dem Ganzen erst einmal gelassen entgegen sehen.
Vielleicht geht es gar nicht um Deine Hündin.
Du schreibst ja auch, die anderen Hunde bellen häufiger - vielleicht liegt dort der Stein des Anstosses.
Wenn es um diese Hunde geht, auch eine "Abmahnung" wg. dem Bellen, betrifft es noch nicht Dich.In Berlin gilt folgendes (Du solltest evtl. mal in Eure Hundeverordnung schauen)
Leinenpflicht ( 1m lange Leine)
Darüber hinaus sind Hunde-in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen vonWohnhäusern,-in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, öffentliche Verwaltungsgebäuden,-bei öffentlichen Versammlungen , Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mitMenschenansammlungen,-in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen,-in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen mit Menschenansammlungenan einer höchstens ein Meter langen sicheren Leine zu führen. -
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