SOKA-Frage
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Ok...
also in Berlin muss man Sachkunde haben (also ich tippe auf Test oder so), der gefährliche Hund darf nur an der Leine geführt werden, bzw wenn ohne Leine dann mit Maulkorb... :|ZitatAbschnitt II
Gefährliche Hunde§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund rassespezifischer Merkmale gefährlich:
Pit-Bull
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Tosa Inu
Bullmastiff
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Mastiff(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber hinaus Hunde, die
wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.§ 4 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen
einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht Personen, die
alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes - oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
(5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung erteilt.
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5.
§ 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde
ein Führungszeugnis,
einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren ausweist, beizubringen.(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt die zuständige Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette nicht vor, untersagt die zuständige Behörde die Haltung des Hundes und ordnet seine Sicherstellung an. Die Plakette ist grün, kreisförmig und weist einen Durchmesser von 4 cm auf.
(4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird.
Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Auflagen und Maßnahmen
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen.
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und/ oder Tötung des Hundes anordnen.
§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt,
der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder
der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Also Berlin ist auch net grad nett, aber zumindest könnte der Hund dort frei laufen...wenn auch mit Maulkorb.
Es kann alles gut gehen, aber eben auch nicht...
manchmal frage ich mich, ob Angriff nicht die beste Vertedigung ist..das einzig sichere wird sein, ein Rassegutachten erstellen zu lassen...im Notfall zu einem Gutachter von woanders her ein paar Bilder schicken und die Meinung abwarten..Ich sehe die ganze Sache extrem gespalten.... ich bin grundsätzilch der Meinung, dass man JEDEN Hund als die Rasse anmelden muss, die er auch ist und wenn man das nicht weiß, Rassegutachten und mit allen Konsequenzen leben. Das machen wir selbst so.
Aber diese Frau ist in einer sehr prekären Lage - sie hat in gutem Gewissen einen Labrador-Boxer Mischling gekauft und jetzt stellt sie langsam Züge eines Staffs fest. Gleich was man von der Rasse hält, sie hat sich keinen bewusst angeschafft. Sollte tatsächlich einer drin sein, dann wird sich das in den folgenden Monaten immer mehr zeigen..
Dass die Frau ihrem Hund nicht unbedingt die Auflagen wie Maulkorb etc antun will, könnte ich verstehen, dass sie das einfach vergisst.
Allerdings heiße ich das nicht gut. Ich würde den Hund vorstellen, evtl ist ja gar nichts drin und Hundi hat einfach nen breiten Labbischädel.
Auch wenn ich bei Labrador-Boxer immer doppelt aufhorche...Dass Listen Schwachsinn sind ist klar, allerdings existieren sie. Und wenn die Frau ihren Hund nicht verlieren will, sollte sie ihn wirklich begutachten lassen und evtl mit Konsequenzen leben. Sonst gibts nur wieder eine Schlagzeile: "Gefährlicher umgeschriebener Kampfhund beißt Kleinhund schwer" (anstatt: Besitzerin dachte sie hätte nen Boxer-Labbi und der hat mit nem anderen gespielt und ihn leicht verletzt)... das legt allen SoKa-Freunden nur wieder Steine in den Weg...
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Auch wenn es anstrend ist, in Berlin kann man mit etwas Mühe seinen Listenhund recht normal halten. Von der Maulkorbpflicht kann man sich befreien lassen (ich glaube tierärztlich). Eine Spielkameradin von meinem Hund is eine reizende Staffdame und deren Halterin hat so eine Befreiung. Wie genau sie dazu gekommen ist, habe ich nicht gefrag, weil ich es nicht brauche. Sie muss halt die Bestätigung, dass Hundi befreit ist, immer mithaben. Und es gibt Tierärzte, bei denen habe ich den Eindruck, dass sie aus Tierscutzgründen "harmlose" Rassen aus Listenhunden und deren Mixen machen. Nach dem Motto: Wenn der HH verantwortngsvoll und ist und dem Hund ein schönes, artgerechtes Leben bieten will und kann, dann soll es ihm/ihr icht unnötig schwer gemacht werden.
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Danke für all die Antworten.
dasaennchen:
ja, seh ich genauso, listen sind schwachsinnig, und prinzipiell sollte jeder hund schon so deklariert sein, wie er auch ist.
aber ich kann auch die halter verstehen, die ihren hund für genauso gut erzogen halten und nur weil er eine "falsche" rasse hat, wird er anders behandelt, aber ist ja ein leidiges thema. :/aber es ist gut zu wissen, dass im prinzip nichts wirklich schlimmes passieren kann, also dass ihr der hund weggenommen wird oder sie strafrechtlich verfolgt wird. das ist schonmal beruhigend. ich hab gestern auch nochmal mit ihr gesprochen und hab ihr alles von euch berichtet. und hab ihr das DF empfohlen :^^:
lg Leela
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Wen im Impfpass nicht von stafford drinnen steht kann das OA und die Polizei nix machen.
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Zitat
Wen im Impfpass nicht von stafford drinnen steht kann das OA und die Polizei nix machen.
Das stimmt so einfach nicht...
Der Impfpass ist KEIN Rassegutachten und kann deshalb nicht als Ersatz angesehen werden. Ich zum Beispiel habe bei beiden Hunden den Impfpass eigenhändig ausgefüllt!
Das OA kann ein Rassegutachten verlangen, was gerade jetzt, nachdem so viele "falsche" Rassen in den Impfpässen aufgetaucht sind, sicherlich noch häufiger der Fall sein wird...
Wenn der Impfpass ein Rassegutachten ersetzen würde, gäbe es in deutschen Tierheimen und unter deutschen HH sicherlich keine Staffs, Pits, Bullies und Co mehr, sondern nur noch Labrador-Boxer-Mixe... -
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Warum muss dan das OA wieder gehen wen sie selbst sehen das es ein amstaff ist aber im Impfpass was anderes steht?Und sie sagen so das wars mehr können wir nicht machen.Die wollen ein gesetz erlassen aber bis jetzt ist keins da.(soweit ich alles richtig verstanden hab)
Bayern (Das Deutsche Texas) ist ne andere liga
Habe in geraumer zeit ein termin mit dem anwalt (spezialisiert für HV)
dan werde ich da mich mal erkundigen den das interessert mich jetzt schon. -
Ich denke, weil es bis jetzt nicht richtig geklärt war. Ich habe neulich einen Link gefunden, der besagte, dass im Impfass eine Einschätzung steht, die aber KEIN Rassegutachten oder Zuchtpapiere ersetzt. Nur find ich den Link nicht mehr.
Es ist bis jetzt einfach nicht genug (wie sich das anhört) mit "Labrador-Boxer" Mischlingen passiert, doch jetzt, nachdem das gleich zweimal der Fall war, wurden alle wachgerüttelt. Ich bin sicher, dass auch viele Behörden und Polizisten denken, dass der Impfpass reicht - aber einzig und allein, weil sie es nicht besser wissen.
Aber frag dich ehrlich...warum sitzen sonst noch so viele Staffs im TH, wenn doch jeder TA sie einfach umschreiben könnte?? Warum lässt sich nicht jeder seinen Pit als Labbi umschreiben?? Weil es nunmal alles nicht so einfach ist...
und ich rede nicht von Bayern.
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