Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer
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recht human wie ich finde:
Sachsen
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
Vom 24. August 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2008
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung , bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere
Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. 1
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.§ 2 Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.§ 3 Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.§ 4 Aggressionsausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.§ 5 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises
verpflichten. Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten,
in denen der gefährliche Hund gehalten wird.§ 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer
Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.§ 8 Sachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales. 2§ 9 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.§ 10 Abgaben für gefährliche Hunde
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.§ 11 Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.§ 12 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund
a) nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder
b) nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten
Aufsichtsperson überlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine
gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ).§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen erlassen.§ 15 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. August 2000Der Landtagspräsident
Erich Iltgen Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans GeislerVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)Vom 1. November 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003
Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG ) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
verordnet:§ 1 Gefährlichkeitsvermutung
(1) Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
1. American Staffordshire Terrier,
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier.
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
(2) Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes.
Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift
des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde. Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. Nach einem Halterwechsel ist
vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.§ 2 Sachverständige im Hundewesen
(1) Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere anerkannt werden
1. praktizierende Tierärzte,
2. bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder
Behindertenbegleithundewesen,
die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben.
(2) Die Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen und erfolgt durch öffentliche Bestellung.
(3) Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstellung nach Absatz 2 befreit. Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde nachzuweisen.§ 3 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:
1. das Wesen und das Verhalten des Hundes,
2. die Erziehung des Hundes,
3. die Haltungserfordernisse,
4. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und
5. den Umgang mit dem Hund.§ 4 Prüfung der Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt. Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales herausgegebene Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.
(2) Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des
Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere andere fachlich geeignete Mitglieder angehören.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen. Der Antrag muss mindestens enthalten:
1. Vor- und Familienname des Antragstellers,
2. das Geburtsdatum des Antragstellers,
3. die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) des Hauptwohnsitzes des Antragstellers und
4. Angaben über den Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird.
Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin fest.
(4) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt. Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(5) Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, die an einem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.
(6) Nachweise der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.
(7) Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller eine amtliche Bescheinigung auszustellen. I§ 5 Nachweis der Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8 GefHundG besitzt, wer
1. erfolgreich an der Sachkundeprüfung nach § 4 teilgenommen hat,
2. aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Hundewesen die erforderliche Sachkunde über Hunde und deren Verhalten bereits vorweisen kann, insbesondere wer Diensthunde in einer diensthundehaltenden Behörde ausbildet und führt oder
3. aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen als Ausbilder für Hunde bestellt ist und diese Tätigkeit tatsächlich ausübt.
Über die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Fälle hinaus kann die zuständige
Kreispolizeibehörde das Vorliegen der Sachkunde in Ausnahmefällen anerkennen.
(2) Der Nachweis der Sachkunde wird
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 7,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des zuständigen Verbandes oder der Organisation, für die der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt, erbracht.§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. November 2000
Der Staatsminister des Innern
Klaus HardrahtI § 4 geä durch Artikel 33 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94. 97)
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Hundeverordnung Brandenburg
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Vom 25. Juli 2000(GVBl. II S. 235) Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche Hunde, mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2, sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
(3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 10 befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.§ 2 Führen von Hunden
(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 11 für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.
(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.
(4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnis nach § 10 außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen. Der Führer eines Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 hat außerhalb des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen.
(5) Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters eine nach Absatz 3 Satz 2 und 4 entsprechende Plakette zu tragen, soweit nach den dortigen Vorschriften eine solche Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
(6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält. Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind
1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. auf Sport- oder Campingplätzen,
3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten und Grünanlagen,
4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.
(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt.§ 4 Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.§ 5 Untersagung des Haltens und Tötung von Hunden
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines Hundes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.
(2) Hat ein Hund einem Menschen oder einem Tier eine schwere Körperverletzung zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und Tötung des Hundes anordnen.§ 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.
(2) Ein Hund im Sinne von Absatz 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.§ 7 Zucht, Ausbildung und Abrichten
(1) Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist verboten. Die Zucht der in § 8 Abs. 3 genannten Hunderassen bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 vorliegen. § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden im Sinne des § 8 Abs. 1 herangebildet werden.
(3) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu.
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Español,
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin und
13. Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre nach der Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichtkeit des Hundes seine Gültigkeit.§ 9 Handelsverbot
Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist verboten. Personen, die über eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 verfügen, sind von dem Verbot nach Satz 1 ausgenommen.
§ 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne von § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. sie die erforderliche Sachkunde nach § 11 besitzt,
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 nicht besitzt,
4. die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,
5. die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und
6. die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis zum Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen und kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.
(4) Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden.
(5) Der Halter hat die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit alle zwei Jahre nach der Erteilung der Erlaubnis erneut nachzuweisen. Satz 1 gilt für die Ausbildung und Abrichtung gefährlicher Hunde entsprechend.
(6) Die Erlaubnis wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt.§ 11 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 besitzt eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist auf Grund einer Sachkundeprüfung gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden gilt als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
§ 12 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2, 5 Abs. 1 und der §§ 6 und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 dieser Verordnung verstoßen haben,
2. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
4. keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde von dem Erlaubnispflichtigen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.§ 13 Übergabe und Erwerb gefährlicher Hunde
(1) Die Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der Aufgabe der Hundehaltung ist nur an Personen zulässig, die über eine Erlaubnis nach § 10 zum Halten dieses Hundes verfügen. Der ehemalige Hundehalter hat die Aufgabe der Hundehaltung sowie den Namen und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der Erwerber hat der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde den Erwerb des gefährlichen Hundes unverzüglich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend bei der Übergabe und dem Erwerb eines Hundes, für den ein Negativzeugnis ausgestellt wurde.
(3) Soll der Hund außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, darf der Hund abweichend von Absatz 1 Satz 1 übergeben werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 das befriedete Besitztum nicht angemessen sichert,
2. entgegen § 1 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet oder alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
3. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 hält,
4. entgegen § 1 Abs. 3 gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern hält,
5. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde führt,
6. entgegen § 2 Abs. 2 gleichzeitig mehrere Hunde führt,
7. entgegen § 2 Abs. 3 und 5 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
8. entgegen § 2 Abs. 4 die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nicht mit sich führt oder aushändigt,
9. entgegen § 2 Abs. 6 Hunde Personen überlässt, die nicht die Voraussetzung von § 2 Abs. 1 erfüllen und nicht die Gewähr für die Einhaltung des § 2 Abs. 2 und 3 und der §§ 3 und 4 bieten,
10. entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
11. entgegen § 3 Abs. 3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,
12. entgegen § 4 Hunde mitnimmt,
13. entgegen einer Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 1 Hunde hält,
14. entgegen § 6 die Hundehaltung nicht unverzüglich anzeigt,
15. entgegen § 7 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
16. entgegen § 9 gefährliche Hunde in Verkehr bringt,
17. entgegen § 10 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18. entgegen § 13 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich die genannten Mitteilungen macht oder den Erwerb des Hundes nicht unverzüglich anzeigt oder
19. entgegen § 16 Abs. 2 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich die Hundehaltung anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 15, 16, 17 und 19 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.§ 15 Ausnahmeregelungen
(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.§ 16 Übergangsregelung
(1) Für den Halter eines gefährlichen Hundes, der am 1. August 2000 eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt, und für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2, der ein Negativzeugnis für diesen Hund am 1. August 2000 besitzt, findet für diesen Hund § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung und die Erlaubnispflicht nach § 10 gilt mit der Maßgabe, dass der Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes entfällt. Im Übrigen gilt für diese § 10 unverändert.
(2) Für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2 , der ein Negativzeugnis am 1. August 2000 für diesen Hund besitzt, und für eine Person, die einen gefährlichen Hund im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 11, 12 und 13 am 1. August 2000 hält, gilt die Erlaubnispflicht nach § 10 Abs.1 erst ab dem 1. November 2000. Die Halter haben der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen.§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 2 Abs. 3 Satz 2 und 4 am 1. Oktober 2000 in Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Hundehalterverordnung vom 12. Juni 1998 (GVBl. II S. 418) außer Kraft. -
Huhu,
gibt es das auch für Niedersachsen? Wo finde ich das denn?LG
BZ -
Niedersachsen (das müsste die aktuelle Form sein - ohne Rasseliste)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des GesetzesZweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2
Allgemeine PflichtenHunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
§ 3
Erlaubnispflicht(1) Wer einen nach Maßgabe des Absatzes 2 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.
(2) Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Personen, die mit einer nach §11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des §8 Abs.1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält.
§ 4 Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18.Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§6), persönliche Eignung (§7) und Sachkunde (§8) besitzt,
die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§9) nachgewiesen ist,
der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und
der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§10) nachgewiesen ist.(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr.1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6
ZuverlässigkeitDie erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
wer
wegen
unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz,
einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstraferechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach §30 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
§ 7
Persönliche Eignung(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der
Regel nicht, wer
geschäftsunfähig ist,
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach §1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 8
SachkundeDen Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
§ 9
WesenstestDie Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer vom Fachministerium zugelassenen Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§3 Abs.2 Satz 2) durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das Fachministerium den Test dieses Landes oder Staates als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat.
§ 10
HaftpflichtversicherungDie Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach §158c Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach §15 zuständige Behörde.
§ 11
Führen eines gefährlichen Hundes(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt.
(2) Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke anzuleinen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des §5 Abs.1 Nr.1 erfüllt. Sie hat diese Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 12
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat der Behörde
die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,
das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und
An- und Abmeldungen (§9 Abs.1 und 2 NMG) sowie Anzeigen (§13 Abs.2 NMG)unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in §383 Abs.1 Nrn.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3)Bedienstete und sonstige Beauftragte der Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
Betriebsräume während der Betriebszeitenbetreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 13
Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr(1) Die Behörde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach §55 NGefAG zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einen Hund entgegen §4 Satz 2 nicht angeleint oder ohne Maulkorb führt,
entgegen §4 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder aushändigt,
gegen eine Auflage nach §5 Abs.4 verstößt,
einen Hund entgegen §11 Abs.1 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach §11 Abs.4 Satz 1 besitzt,
einen Hund entgegen §11 Abs.2 nicht angeleint führt,
entgegen §11 Abs.3 die Erlaubnis nicht mitführt oder aushändigt,
entgegen §11 Abs.4 Satz 2 die Erlaubnis oder die Bescheinigung nicht mitführt oder aushändigt,
entgegen §12 Abs.1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 15
Zuständigkeit, Deckung der Kosten(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. In der Region Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover in ihrem Gebiet, im Übrigen die Region Hannover zuständig. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach §11 Abs.1 Satz 1 sowie der selbständigen Gemeinden nach §12 Abs.1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird ausgeschlossen.
(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
§ 16
In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften(1) Dieses Gesetz tritt am 1.März 2003 in Kraft.
(2) Die Erlaubnisse oder als Erlaubnis fortgeltenden Ausnahmegenehmigungen für das Halten von Hunden werden zum 1.Oktober 2003 unwirksam, wenn die Erlaubnispflicht allein auf der Zugehörigkeit des Hundes zu einer Rasse oder einem Typ beruhte.
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Ui, vielen Dank
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Hundeverordnung Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet das Innenministerium sowie aufgrund des § 100 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung
(1) Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführtwerden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt.
(2) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der Lagesein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.
(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können.§ 2 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
1. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
3. die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
(3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bull Terrier,
4. Bull Terrier,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Dogue de Bordeaux,
8. Fila Brasileiro,
9. Mastiff,
10. Mastino Espanol,
11. Mastino Napoletano,
12. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hundenrassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen gezüchteten Hunde. Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
(4) Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes eine unver-änderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf anordnen.§ 3 Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
(3) Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
(4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(5) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.§ 4 Erlaubnispflicht
(1) Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden berechtigt gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3. die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird und
4. der Halter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachweist.
(3) Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur Nachweisführung über den Hundebestand sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei deren Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde, unverzüglich die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde, die nicht der Regelung des § 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten sowie Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
1. die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den Fällen des Absatzes 4 nicht unverzüglich beantragt worden ist oder
2. eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann.
Darüber hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde des von der Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht getötet werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden. Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen Halter zu. Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.§ 5 Sachkundenachweis
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat. Eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung gilt als Nachweis der Sachkunde.
(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
(4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.§ 6 Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Betäubungsmittelgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben.
(2) Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut werden oder
2. trunk- oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
(4) Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Behörden sowie Hunde des Rettungs-dienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2) § 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) Die Vorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1, des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 5 sind auch auf die § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Hunde anzuwenden, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt wurde.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.
(5) Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(6) Die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können für ihren Bereich ergänzende Verordnungen erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
(7) Die Bestimmungen kommunaler Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bleiben unberührt.§ 8 Kosten
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
Nr. Amtshandlung Gebühr in DM
1. Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2 je Hund 80
2. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 je Hund 50
3. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 75
4. Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2 50 bis 200
5. Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 6 50 bis 200
6. Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 60 bis 250
7. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 4 30 bis 500
8. Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter Nummer 1 bis 7 aufgeführt sind 50 bis 1 000
(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Im Falle der Zurücknahme eines Antrags kann die Gebühr um die Hälfte ermäßigt werden, wenn mit der sachlichen Bearbeitung zwar schon begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet wurde. Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können aus Gründen der Billigkeit um die Hälfte ermäßigt oder erlassen werden. Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach § 5 ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
(3) Die Gebührenschuld entsteht
1. in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde,
2. mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber dem Bewerber,
3. im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(4) Als Auslagen werden erhoben
1. Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
2. Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger Auskunftspersonen und Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
3. Ausgaben für
a) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinaus- gehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und amtliche Verwahrung von Tieren,
b) die Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren
c) c) die Verwertung von Tieren.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise fortgefallen ist.
(6) Gebührenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet ist oder gegen den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen. Eine Kostenschuld, die gegenüber mehreren Pflichtigen, die nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit entsteht, wird in angemessenem Verhältnis geteilt.
(7) Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte wird durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen ausgeglichen.§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage ist, diese jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden,
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen lässt,
3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, nicht an der Leine führt,
4. entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde laufen lässt, obwohl diese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Halters oder eine gültige Steuermarke tragen,
5. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen des Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen können,
6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und
7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Kennzeichnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt oder anbringen lässt,
8. entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt,
9. entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern kenntlich macht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" tragen,
10. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht an der Leine führt oder für das Anleinen ungeeignete Leinen oder Halsbänder verwendet,
11. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen das Beißen verhindern den Maulkorb anlegt,
12. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten Besitztum Dritter trotz fehlender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne Leine oder Maulkorb führt,
13. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
14. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund Personen überlässt, die nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie die Bestimmungen der Verordnung einhalten,
15. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an die örtliche Ordnungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
16. entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis nichtgewerblich züchtet, hält oder führt,
17. einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,
18. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und
19. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder nicht unverzüglich stellt oder die Erbringung der erforderlichen Nachweise verzögert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.§ 10 Übergangsbestimmung
(1) Für die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Hunde ist binnen sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis nach § 4 zu beantragen. Bei fristgerechter Antragstellung nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 18 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. -
Zitat
Vielleicht könnte man von den einzelnen Bundesländern die Hundeverordnungen auflisten, um endlich mal einen Überblick zu bekommen ?
Hundeverordnung Hessen
Derzeit gelistet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash),
9. Kaukasischer Owtscharka,
10. Rottweiler.
Führen eines gelisteten Hundes in Hessen
(1) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist (gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist).
(2) Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
3. körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs. 1 zu führen.
(3) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
(4) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
(5) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
§ 9
Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter.
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln,
2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon.
Geltungsbereich
Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden.
Ist das das einzige zu Hessen?
Ich werd wahrscheinlich im Oktober von NRW nach Hessen ziehen. Wir da irgendwas anders für mich? Hab ja keine Sokas.
Ich find nichts gescheites beim googlen.
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