Und schwupps... das Vet.-Amt steht vor der Tür.....
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Hallo Foris,
... stand gestern Vormittag doch so eine Amtstante vor der Tür und stellte sich als Frau vom Vet.-Amt vor. Es läge eine Anzeige vor.
Hundehandel und illegale Einfuhr von Hunden...
Aha, so so....
Nun ja, sie zückte schon vor der Tür ihr Kärtchen. Ich hab sie erst mal reingebeten, da der mutmaßliche Denunziant nur 4 m weiter weg auf seiner Terasse saß und spinxte.
Hab die Dame reingelotst. Die übliche Hurra-Begrüßung durch meine Hunde. Nix gefegt.... Na denn sieht sie wenigstens, wie es hier üblicherweise aussieht. War schließlich ohne Vorankündigung der Besuch.
Hab aber nix zu verbergen. Gar nix!! Gut so!
Sie hat Impfpapiere gründlich durchsucht und geguckt, Hunde angeschaut, viiieeele Fragen gestellt, noch viel mehr Notizen gemacht
und war insgesamt eigentlich richtig nett.
Meine eigenen 7 Hunde sind zum Glück alle ordnungsgemäß zur Steuer angemeldet.Nach Begutachtung der Wohnungssituation innen sind wir dann noch im Außenbereich gewesen.
Chappy planschte da gerade im provisorischen Pool, das es eine Lust war zuzusehen. Alle anderen lümmelten rum, oder spielten. Ganz harmonisch und ohne Gebelle. Tja, kannste mal sehen.....Also Terassenauslauf auch prima. Gartenauslauf ( oh, so ein schön hoher Zaun... ) auch ganz prima.
Quarantäneraum auch ok. Nur für ansteckende Krankheiten müssen wir zusätzlich was schaffen. Aber auch das kriegen wir hin.Nun wird sie wohl einen Bericht schreiben.
Ich werde den § 11 Schein beantragen ( was sie befürwortet und davon ausgeht, dass ich den locker kriege ) und den Test absolvieren. Dann ist auch offiziell alles in trockenen Tüchern.
Ne sowat abba auch... schon am frühen Vormittag....
... und da mich hier bisher nur wenige kennen...
Ich bin auch " nur " Pflegestelle für seriöse Tierschutzorgas, die Hunde aus dem Mittelmeerraum retten. Ich verdiene nichts an den Hunden... eher steckt man jeden Cent noch zusätzlich in die Hunde rein...
Und ich nehme keine Hunde, die nicht ordnungsgemäß vorbereitet wurden, deren Impffristen nicht eingehalten wurden oder die keinen einwandfreien EU-Impfnachweis aus dem Ursprungsland haben.Gestern hat sich gezeigt, dass ich mit dieser Einstellung auf der richtigen Seite bin.
Liebe Grüße
Jaro und ihre Hundebande -
- Vor einem Moment
- Neu
Hi
hast du hier Und schwupps... das Vet.-Amt steht vor der Tür.....* schon mal geschaut? Dort wird jeder fündig!
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Zitat
Nun wird sie wohl einen Bericht schreiben.
Ich werde den § 11 Schein beantragen ( was sie befürwortet und davon ausgeht, dass ich den locker kriege ) und den Test absolvieren. Dann ist auch offiziell alles in trockenen Tüchern.
Ne sowat abba auch... schon am frühen Vormittag....
... und da mich hier bisher nur wenige kennen...
Hallo Jaro,
hat die Dame vom Vetamt den §11 bzw. die Sachkundeprüfung befürwortet oder war das eher ein Wink mit dem Zaunpfahl? Empfehlen kann man viel, fordern noch mehr.
Gruß
Wakan -
Sorry Maria brauch Aufklaerung ( ich hab das Paragraph zeichen gar nicht lauf meiner Tastatur, sowas) Pararaph 11 ist....? Wo finde ich das?
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Eigentlich ist die Bezeichnung "§11" falsch. Es geht um die Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz, in der geregelt wird wie der §11 des Tierschutzgesetzes zu behandeln ist.
Ich setze die VO und §11 mal rein.Vom Mod editiert - Uwe, bitte setz einen Link oder schreib die wichtigen Passagen heraus!
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Mir ist zwar nicht klar warum, aber bitte. Der Link wäre zu meiner Site. Das wäre Euch auch nicht recht. Davon abgesehen im Moment offline.
Eine Erklärung hätte ich schon gerne. Auch per Mail, damit wir es diskutieren können. :wink:
Die jeweilige Quellangabe ist übrigens angegeben. Bundes Gesetzblatt XX. Nu könnt Ihr es nicht mehr sehen.Also: Tierschutzgesetz §11
Zitat§ 11a
(1) Wer Wirbeltiere
1.
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
2.
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a)
mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b)
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2.
das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Neunter Abschnitt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnisund der entscheidende Teil der Verordnung:
Zitat12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)
12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.1.1 Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 müssen die in der für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit maßgeblichen Anlage (vgl. Anlagen 4 bis 6) vorgesehenen Angaben ersichtlich sein. Für den Antrag auf die Erlaubnis einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d stellt die Arbeits-Zirkustiere der ArgeVet ein Musterformular zur Verfügung
Sofern nicht auszuschließen ist, dass sich der Antrag auch auf Tiere besonders geschützter Arten erstreckt, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt, vgl. auch Nummer 12.2.5.1.
12.1.2 Benötigt der Antragsteller für seine geplante Tätigkeit verschiedene Genehmigungen bzw. Erlaubnisse, für deren Erteilung dieselbe Behörde zuständig ist, besteht für die Behörde die Möglichkeit, diese Genehmigungen oder Erlaubnisse zu bündeln.
12.1.3 Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.
12.1.4 Im Falle der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c ist grundsätzlich für jede einzelne Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Für wiederkehrende Veranstaltungen gleicher Art kann eine Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Nummer 12.1.3 gilt entsprechend.
12.1.5 Bei Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Behörde. Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Bei Verwaltungsmaßnahmen hat die verfügende Behörde diejenige Behörde zu benachrichtigen, die ursprünglich die Erlaubnis erteilt hat.
Zu Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben c oder d genannte Tätigkeit ausüben, vgl. auch 12.2.5.2 betreffend die Verpflichtung zum Führen von Tierbestandsbüchern.
12.1.6 Träger der Erlaubnis und verantwortliche Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2
Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder -einheiten, muss für jede Betriebsstätte oder Betriebseinheit eine Erlaubnis beantragt werden.
Träger der Erlaubnis ist das Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung. Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.
Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese Person verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2. Bei juristischen Personen richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung benannt wird.
Die verantwortliche Person muss aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für jede Betriebsstätte oder für jede Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen.
12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1
12.2.1.1 Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen (Nummer 2). Gewerbliche Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, unterfallen Nummer 3.
12.2.1.2 Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, sind durch die Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass sie
• auf Dauer angelegt sind,
• der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und
• der Öffentlichkeit zugänglich sind (Nummer 2a).
Hierzu gehören nicht Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der Bezeichnung Zoologischer Garten wird auf § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) verwiesen.
12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)
12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar 1996), zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), (Westfalendamm 174, 44141 Dortmund), oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.
12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird.
12.2.1.3.3 Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.
12.2.1.4 Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein.
Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b.
Der Veranstalter ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die Anbieter verantwortlich. Er hat geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Die Erlaubnis ist in der Regel mit Auflagen zu versehen, die diese Verantwortlichkeit des Veranstalters begründen. Insbesondere kann dem Veranstalter aufgegeben werden, eine Börsenordnung vorzulegen, aus der die Teilnahmebedingungen hervorgehen, die die Beachtung auch der tierschutzrechtlichen Anforderungen umfassen müssen.
12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
• Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
• Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
• Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
• Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
• Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
• Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
• mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
• mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)
gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich zu erwarten ist.
Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer 1-lalter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.
Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.
12.2.1.5.2 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei Agenturen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen.
Die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch land-, fischerei- oder teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b dar.
12.2.1.5.3 Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
12.2.1.5.4 Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns (Nummer 3 Buchstabe d).
Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie Tierbewertungsschauen werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser Bestimmung nicht erfasst.
12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1
12.2.2.1 Die verantwortliche Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend trägt.
12.2.2.2 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person
• eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
• auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Zoofachhandel, als Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften Tierpflegermeister/zur Geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht.
Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.
12.2.2.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.
Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
• die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten,
• Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,
• die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten,
• die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.
Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Ergibt das Gespräch, dass die Person die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so soll ihr empfohlen werden, vor einer Wiederholung des Gesprächs entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wie sie z.B. von den Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft, den Fachverbänden oder den Tierschutzverbänden angeboten werden.
12.2.2.4 Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.
12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2
12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.
12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeld-verfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und - wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150 Abs. 1, 2, 5 der GewO). Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.
Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder; können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen.
Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.
12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3
12.2.4.1 Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger - die örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen. Hierzu können die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von den obersten Landesbehörden herausgegebenen einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Checklisten zur Überprüfung der Tierhaltung im Zoofachhandel (zu beziehen bei er Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche-Engter).
Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
12.2.4.2 Zu den Einrichtungen eines Fahrbetriebes gehören auch die Kutschen.
12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.5.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn aufgrund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die Gattung sowie die Höchstzahl der Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.
Wurden bereits andere Erlaubnisse oder Genehmigungen, die für die geplante Tätigkeit des Antragstellers erforderlich sind, versagt, so kann die zuständige Behörde die ebenfalls erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 auf Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen.
Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann insbesondere dann fehlen, wenn artenschutz- oder jagdrechtliche Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit nicht vorliegen.
12.2.5.2 Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a.
Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle wesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige Behörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter der verantwortlichen Person benannt wird.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Unternehmen oder Betriebseinheiten, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist als Nebenbestimmung u.a. die Führung eines Tierbestandsbuches, das Mitführen des Erlaubnisbescheides sowie der Prüfberichte der Überwachungsbehörden zur Auflage zu machen. Vorkehrungen gegen Fälschungen des Tierbestandsbuches, etwa Einzelblattheftung mit Seitenzahl und Siegelung, sind zu treffen.
12.2.5.3 Wurde eine Erlaubnis nach § 11 zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unanfechtbar versagt oder vollziehbar oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens auf eine solche Erlaubnis verzichtet, so ist dies nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1, 2 GewO zum Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. Gewerbezentralregister-Verwaltungsvorschrift (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - ) mitzuteilen, bei Ausländern auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben oder die Erlaubnis später erteilt, so ist dies nach § 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.
12.2.6 Zu § 11 Abs. 4
Eine Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume ist insbesondere dann anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne diese Schließung Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt würden.
12.2.7 Zu § 11 Abs. 5
Tierpflege und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen von Auszubildenden grundsätzlich nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt werden. Der Ausbildungsstand ist dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Personen, die angelernt werden. -
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Hallo Wakan,
da hab ich doch spontan noch eine Frage: Auf manchen webseiten von Hundeschulen steht:
Unsere Hundeschule ist gemäß dem §11, Absatz 1 Nr.2b des Tierschutzgesetzes behördlich genehmigt und anerkannt.
Durch eine beim Amtsveterinär durchgeführte Prüfung haben wir die offizielle Genehmigung, Hunde auszubilden.Unter dem Paragraphen find ich aber nix was jemanden zur Ausbildung mit hunden befähigt? Bin ich im falschen Gesetzestext?
liebe Grüße
Ella
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Hallo,
ob nun befürwortet oder nahe gelegt oder empfohlen oder mit dem Pfahl gewunken, selbst wenn es offiziell gefordert worden wäre.....
Wie auch immer...
Wenn ich den § 11 Schein bekomme, habe ich zumindest was in der Hand. Es ist immerhin eine behördliche Erlaubnis das zu tun, was ich tue. Mit vermutlich regelmäßigen Überprüfungen etc.
Was will man mehr? Ich habe, wie bisher auch, nicht vor etwas zu tun, was der Gesetzgebung widerspricht.
Werde mich jetzt schnellstens mit allen Dingen vertraut machen, die man wissen muss, aber eben im normalen Ablauf nicht unbedingt benötigt.
Warte auf das per Post versandte Antragsformular und dann sehe ich weiter....
Danke für den Auszug aus dem TSG.
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Zitat
Hallo Wakan,
da hab ich doch spontan noch eine Frage: Auf manchen webseiten von Hundeschulen steht:
Unsere Hundeschule ist gemäß dem §11, Absatz 1 Nr.2b des Tierschutzgesetzes behördlich genehmigt und anerkannt.
Durch eine beim Amtsveterinär durchgeführte Prüfung haben wir die offizielle Genehmigung, Hunde auszubilden.Unter dem Paragraphen find ich aber nix was jemanden zur Ausbildung mit hunden befähigt? Bin ich im falschen Gesetzestext?
liebe Grüße
Ella
:wink: Das besagt nur, dass die Hundeschule Kenntnis der Rechtslage besitzt und durch die Form der Haltung und Erziehung keine Bestimmungen des Tierschutzgesetzes negativ berührt. Ein ganz plattes Beispiel. Sie haben in einem Fachgespräch nachgewiesen, dass sie kein Tier schlagen dürfen, ihm unangemessene Schmerzen bereiten dürfen, Leid verhindern müssen und keine Tele- Impulsgeräte verwenden dürfen.
Über die Fähigkeit Hunde in der gewünschten Richtung auszubilden, sagt diese Besceinigung überhaupt nichts aus.
Einen Sachkundenachweis muss jeder erbringen, der in irgendeiner Form ehrenamtlich, nebengewerblich, gewerblich oder beruflich mit Tieren Arbeitet. Dabei gilt die Sachkunde bei bestimmten Berufen allein durch diesen als erbracht. So z.B. Bilogen, Veterinärmediziner, Tierarzthelfer, Tierpfleger, Zoologen, Jäger, Züchter u.ä. Ein "Fischfachverkäufer" erlangt beispielsweise durch seine Ausbildung den Sachkundenachweis der zur Tötung von Tieren berechtigt. Allerdings eingeschränkt auf die Tötung von Fischen. Auch ein Verkäufer mit einer Ausbildung in einem Terraristikgeschäft erlangt mit der Ausbildung auch den Sachkundenachweis im Bezug auf Reptilien.Grundsätzlich hat aber jede Person die professionell oder semiprofessionell mit Tieren umgeht, den Sachkundenachweis nach §11 TSG zu erbringen.
Wenn Du z.B. einmal jährlich in der Urlaubszeit den Hund deiner Eltern/Freunde/Bekannte in Pflege nimmst, ist das OK. Wenn Du aber einen Hund für Dritte, also z.B. einen TSV in Pflege nimmst oder täglich mehrere Hunde aus der Nachbarschaft fütterst und ausführst, brauchst Du aus rein rechtlicher Sicht den Sachkundenachweis nach §11 TSG. Letzteres ist aber unterm Strich eine Ermessensfrage des Veterinäramtes, da diese für die Einhaltung veterinärrechtlicher Angelegenheiten verantwortlich wären und somit auch klageführend. -
Hallo Wakan,
klasse erklärt... ist aber auch wieder was anderes als der Sachkundenachweis, den man in NRW braucht um einen 20/40 Hund zu halten?
ächz... wer denkt sich den ganzen Mist eigentlich aus?
liebe Grüße
Ella
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Zitat
Hallo Wakan,
klasse erklärt... ist aber auch wieder was anderes als der Sachkundenachweis, den man in NRW braucht um einen 20/40 Hund zu halten?
ächz... wer denkt sich den ganzen Mist eigentlich aus?
liebe Grüße
Ella
Ich halte das keineswegs für "Mist". Wenn jemand Tiere behandelt, therapiert, vermittelt,, versorgt, importiert, züchtet unsw. sollte schon wissen was er tut und welche Folgen das für das Tier, für ihn selbst und für andere Menschen hat. Stell Dir z.B. einen Schweinemastbetrieb vor, dessen Betreiber keine Ahnung hat welche Medikamente verabreicht werden dürfen oder Anzeichen infektiöser Krankheiten nicht erkennt. Möchtst Du das Fleisch essen?
Was z.B. wenn ein Tierpfleger/Tierheimleiter schwerwiegende Verhaltensstörungen eines Hundes nicht erkennt und diesen Hund in eine Familie mit drei kleinen Kindern vermittelt?
Was wenn ein Tierpfleger die Anzeichen einer Katzenseuche nicht erkennt und das infizierte Abgabetier zu den 120 anderen Tieren ins Katzenhaus steckt?Ich halte es für absolut sinnvoll das sich eine Person die sich aktiv mit Tieren beschäftigt, auch darüber informiert sein muss, welche Konsequenzen und welche Bedingungen der Umgang mit sich bringt. Nicht nur in rechtlicher Hinsicht.
Schon komisch, darüber das man einen Führerschein braucht um autofahren zu dürfen, regt sich niemand auf. Vom Elektriker, vom Gasinstallateur, vom Archetekten, vom KFZ Mechaniker, von der Krankenschwester und vom Erzieher, von jedem wird erwartet das er weiß was er tut. Nur von Tierschützern nicht. Schon etwas absurd. Meinst Du nicht auch? -
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