Beiträge von citytwister

    Guten Tag zusammen.


    Nach vielen weiteren Aktivitäten habe ich heute von einer Hundehalterhaftpflichtversicherung (HHV) die Mitteilung bekommen, dass der von uns detailliert beschriebene Umfang der bezahlten Tätigkeit unserer Hundesitterin bei diesem Versicherungsunternehmen als "nicht gewerbsmäßig" betrachtet wird und diese bezahlte Tätigkeit in unserem Fall somit in der HHV dieses Unternehmens mitversichert ist.
    Das ist genau das, was wir uns gewünscht hatten. Wir werden jetzt mit beiden Hunden zu dieser Versicherung wechseln.


    Somit ist auch keine zusätzliche Betriebshaftpflicht- oder Tiersitterversicherung in unserem Fall nötig. Und es besteht so auch nicht der Zwiespalt/Lücke zwischen möglicher Gefährdungshaftung (HHV) und der möglicherweise nicht ausreichenden Verschuldenshaftung (BHV).
    Es war allerdings notwendig, dass wir den Umfang der Tätigkeit und noch ein paar andere Angaben auf die spezielle Anforderung des Versicherungsunternehmens beantworten mussten. Denn grundsätzlich steht auch bei dieser Versicherung in der Leistungsbeschreibung, dass das Hüten durch dritte Personen nur mitversichert ist, wenn es nicht "gegen Entgelt" durchgeführt wird.


    Ein besonderes Lob möchte ich auch nochmal den beteiligten Vermittlern aussprechen. Auch hier zeigte sich wiederholt, dass es auch gut sein kann, bei den Versicherungsbüros vor Ort nachzufragen. An der Besonderheit diese Falles waren doch auch mehrere dieser Büros so interessiert, dass sie sich auch ohne abzusehenden Abschluß mit einigem Aufwand eingebracht haben.
    Besonders aber auch wiedermal das Online-Vergleichsportal mit dem Check vorne. Die haben sich wiederholt toll für uns eingesetzt und alle notwendigen Kontakte/Schreiben und auch Widerrufe bis zu diesem jetzigen Abschluß eingebracht. Danke Danke Danke.


    Ausserdem noch vielen Dank an alle, die sich hier im Forum mit gut brauchbaren Infos und Ideen beteiligt haben.

    Hallo Pinkytina.


    Ich habe gerade mit deinem Hinweis/Textausschnitt und der kleinen Abänderung (Haftpflichtschutz erlangt) die zugehörigen Versicherungsbedinungen als pdf im Netz gefunden.
    Das schau ich mir jetzt auch genauer an. Die Versicherung kannte ich noch nicht.
    Der §3 ( insb. § 3.2) ist aber auch bestimmt für die Pferdefreunde interessant. Deshalb habe ich das hier nochmal kopiert.


    § 2 Versicherte Personen
    1. Angehörige
    1.1 Versichert sind:
    a) Sie,
    b) Ihre Familienangehörigen,
    c) sonstige mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende
    Personen
    in ihrer Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer
    der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere.
    1.2 Versterben Sie, besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz
    für die in Nr. 1.1 b) und c) genannten Personen
    noch für zwölf Monate fort. Wird innerhalb dieser Frist die
    Beitragszahlung von Ihrem Ehegatten oder mitversicherten
    Lebensgefährten übernommen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
    2. Mitversicherte Tierhüter
    2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen,
    die im Auftrag des Tierhalters die Führung der Aufsicht über
    dessen Tiere übernommen haben, in deren Eigenschaft als
    Hüter der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere.
    2.2 Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
    soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz
    erlangt werden kann.
    3. Reiter und Reitbeteiligte
    3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von berechtigten
    Reitern sowie Inhabern von Reitbeteiligungen in ihrer
    Eigenschaft als Reiter bzw. Reitbeteiligte der im Versicherungsschein
    bezeichneten Tiere.
    Der Versicherungsschutz gilt auch für die private Teilnahme
    an Veranstaltungen (z.B. Turniere) einschließlich der Vorbereitungen
    hierzu (Training).
    3.2 Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit nicht anderweitig
    Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
    4. Gegenseitige Haftpflichtansprüche
    Gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
    untereinander sind mitversichert, soweit es sich handelt um:
    a) Personenschäden,
    b) gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden
    (z.B. von Versicherern oder Arbeitgebern),
    c) Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2 und 3 versicherten
    Personen,
    d) Haftpflichtansprüche gegen Sie, soweit diese nicht von
    mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
    erhoben werden.

    Folgender Artikel wahrscheinlich auch nicht schlecht für die Pferdefreunde:


    Pferdehalterhaftpflicht – Die Versicherung muss zum Nutzungsverhalten passen - Sparten - Versicherungsbote.de


    herauskopiertes Zitat:
    Pferdehaltung ist mit hohen Kosten verbunden. Oft fällt die Entscheidung auf weitere Nutzer, etwa Reitbeteiligte, mit denen eine Kostenbeteiligung vereinbart wird. Benötigen diese eine eigene Pferdehalter-Haftpflicht?
    Reitbeteiligte, Mitbesitzer, weitere Halter oder private Tierhüter sollten standardmäßig als mitversicherte Personen in den Bedingungen aufgeführt sein. So muss der Pferdehalter sich nicht darum kümmern, sie nachzumelden, falls er sich zu einem späteren Zeitpunkt für die Erweiterung des Nutzerkreises entschließt. Sogenannte Fremdreiter, etwa Freunde oder Bekannte, die das Pferd ausschließlich zum privaten Vergnügen reiten, werden im Sinne der Versicherungsbedingungen als „nicht gewerbsmäßig tätiger Tierhüter“ gesehen. Auch sie genießen somit Versicherungsschutz über die Pferdehalter-Haftpflicht.

    Hallo Diana M.


    Wie das bei den PHV ist weiss ich nicht genau. Vielleicht gibt es einen solchen Passus dort gar nicht.


    Aber richtig! Grundsätzlich haftet der Halter (zumindest beim Hund. Und nach $ 833 auch bei anderen Tieren auf Grund der Gefährdungshaftung). Und soweit ist weiss ist bei Hunden auch der Halter=Eigentümer (vice versa).


    Bei den mir bisher bekannten Hundehaftpflichtversicherungen (HHV) wurde aber diese Haftung durch die Hundehalterhaftpflicht beim bezahlten Hundesitting mit dem Passus immer ausgeschlossen.
    - wie gesagt - ich habe mir das schon mehrmals explizit bestätigen lassen. Sogar heute habe ich von der früheren HHV unseres zweiten Hundes eine eMail mit dieser Bestätigung erhalten.
    Als nachvollziehbare Erklärung liefert diese Vers. dann das plausible Argument, dass der Hundesitter dieses Risiko abdecken müsse.
    Leider ist das Haftungsrisiko für den Halter bei allen Versicherungen, die der Hundesitter abschließen kann m.E. nicht entsprechend abgedeckt.
    Sobald den Sitter kein Verschulden für einen Schaden trifft, weil er der "normalen" Sorgfaltspflicht genügt hat (§ 834 BGB), haftet dessen Versicherungen sicherlich auch nicht und die Haftung landet verständlicherweise wieder beim Halter - aber wegen der bezahlten Sittertätigkeit nicht bei der HHV.
    Seitdem weiss ich, was es bedeutet, wenn der Hund sich in den Schwanz beißt.

    Nochmal Hallo snoopyinaachen, weil ich den obigen Text nicht mehr bearbeiten konnte.


    1.
    Der Halter ist nach meiner Kenntnis der Halter (Eigentümer) des Hundes und somit auch über den $ 833 nach Gefährungshaftung für Schäden haftbar, die durch den Hund verursacht werden.
    Wenn ich die letzten Kommentare von den Pferdefreunden lese, kann das beim Pferd ja durchaus noch verwirrender sein.


    Der Hundesitter ist jedoch nach meiner Kenntnis nicht der Halter meines Hundes nur weil er mit ihm spazieren geht oder das Sitten in einer Pension/HuTA übernimmt.



    2.
    Unterschied HuTa und Sitting?
    Könnte mann/frau (du) ja mal mit den Versicherungsunternehmen (VU) klären.
    Jedenfalls gibt es die speziellen Unterscheidungen, wenn man nach einer Betriebshaftpflicht sucht. Ich habe mir das mit den Tierpensionen/HuTa aber nicht angeschaut.
    Wahrscheinlich ist der Unterschied noch nicht mal ein so großer. Im allgemeinen müsste man nach meiner Einschätzung bei einer HuTa oder Pension aber nicht unbedingt mit dem Hund "raus" wie beim üblichen Hundesitting/Gassi-Service.
    Vielleicht ist dadurch auch das Risiko für die Versicherungen geringer. Ich weiß es nicht.
    Ich bin aber auch nicht sicher, ob das überhaupt besonders relevant wäre für ein VU

    Hallo snoopyinaachen.


    1.
    Der Halter ist der Halter (Eigentümer) und somit auch über den $ 833 nach Gefährungshaftung für Schäden haftbar, die durch den Hund verursacht werden.
    Der Tiersitter ist nicht der Halter meines Hundes nur weil er mit ihm spazieren geht oder das Sitten in einer Pension/HuTA übernimmt.



    2.
    Unterschied HuTa und Sitting?
    Könnte mann/frau (du) ja mal mit den Versicherungsunternehmen (VU) klären.
    Jedenfalls gibt es die speziellen Unterscheidungen, wenn man nach einer Betriebshaftpflicht sucht. Ich habe mir das mit den Tierpensionen/HuTa aber nicht angeschaut.
    Wahrscheinlich ist der Unterschied noch nicht mal ein so großer. Im allgemeinen müsste man nach meiner Einschätzung bei einer HuTa oder Pension aber nicht unbedingt mit dem Hund "raus" wie beim üblichen Hundesitting/Gassi-Service.
    Vielleicht ist dadurch auch das Risiko für die Versicherungen geringer. Ich weiß es nicht.
    Ich bin aber auch nicht sicher, ob das überhaupt besonders relevant wäre für ein VU

    Diana M.


    Das mit dem "falsch Verstehen" habe ich auch zuerst gedacht, weil es tatsächlich nahezu absurd ist.
    Deshalb habe ich ja bei den Versicherungsunternehmen (VU)=Risikoträger nachgefragt und genau die von mir gar nicht gewünschte Aussage bekommen.
    Und mein "Wut-Test" mit der außerordentlichen Kündigung wegen dieses Haftungsrisikos bei der früheren HHV hat mich noch bestätigt.
    Ich bin sicher, keine Versicherung würde so schnell und problemlos eine solche Kündigung akzeptieren. Und ich hab mir die Beurteilungen meiner früheren HHV angeschaut. Die war erst recht nicht dabei.


    Wie gesagt.
    Falls es einen solchen Passus auch bei der PHV gibt?? Vielleicht lohnt ja die Nachfrage beim VU. Und sei es nur zur Beruhigung.

    Ergänzung zu Diana M.


    Wichtig ist vielleicht auch noch, dass es einen Unterschied zwischen "Gassi-Service=übliches Hundesitting" und der Dienstleistung "Tierpension/stallung" gibt.
    Diese Verquickung wurde schon mehrfach in die hier geführte Diskussion eingebracht. Das verwirrt m.E. allerdings mehr und ist u.U. gar nicht nötig, da diese "Gewerbe" versicherungstechnisch viel leichter abzusichern sind und der ursprünglich beschriebene Fall des bezahlten Tiersittings dort in der kritischen Form m.E. "eigentlich" gar nicht auftritt.


    Interessant wird es erst, wenn der Hundesitter mit dem Tier (Gassi-Service gegen Entgelt) unterwegs ist.
    Das entspräche vielleicht bei einem Pferd den Ausritt (falls der Pferdeeigentümer dafür bezahlt).

    Hallo Diana M.


    Eine Bekannte hat ein Pferd und uns diesbezüglich gestern dargestellt, dass das bezahlte Hundesitting in der Form nahezu gar nicht bei Pferden vorkommt, da meistens die "hütenden Reiter" sogar dafür bezahlen, dass sie das Pferd reiten dürfen.
    Vielleicht sollten wir das beim Hundesitting auch so einführen. Der Hundesitter muss demnächst dafür zahlen, dass er mit den Lieben gehen darf (is nich so ernst gemeint!) Mal sehen, welche versicherungsrechtlichen Fragen dabei auftreten :D



    Aber nun zu deiner Frage/Hinweis:
    1.
    Richtig! Der Halter/Eigentümer ist immer verantwortlich und haftbar (siehe Gefährungshaftung, § 833 BGB).
    Das ist aus meheren Gründen sicherlich auch gut so und dafür gibt es ja auch die entsprechenden Versicherungen.


    2.
    Pferdehalterhaftpflicht (PHV). Habe ich mir nicht so genau angeschaut. Ich glaube aber, es gibt sogar einige positive Unterschiede zur Hundehalterhaftpflicht (HHV).


    3.
    greift die Tierhalterhaftpflicht ???
    Besser vielleicht Pferdehalterhaftpflicht (PHV) und Hundehalterhaftpflicht (HHV).
    Andere Tiere (auch gewerblich genutzte werden soagr speziell betrachtet) sind meist unkritisch.


    Bei der HHH haftet/greift die Versicherung nur, wenn das Hundesitting nur "gelegentlich" und auf Gefälligkeit/Nachbarschaftshilfe (also ohne Entgelt) erfolgt.
    Der Passus in den Versicherungsbedingungen dazu lautet bezüglich der versicherten Personen/Tätigkeiten: "Hüten durch dritte Personen (nicht gewerbsmäßig)".
    Sollte ein solcher Passus auch bei den PHV auftreten, dann wäre ich mittlerweile eher skeptisch über den Versicherungsschutz beim bezahlten Pferdehüter (wenn es den denn dann überhaupt gibt. siehe Eingangserklärung der Bekannten).



    D.H.
    Sollte ein Hund sich (ohne Verschulden § 834 BGB) des bezahlten Hundesitters während des Sittings losreißen und einen Unfall verursachen, so kann der Tiersitter regelmäßig mit keiner seiner Versicherungen haftbar gemacht werden, sofern er die "normale" Sorgfaltspflicht gewahrt hat (und davon gehen wir nun mal aus).
    Die Haftung geht damit auf den Halter über. Aber wegen des Ausschluss durch den Passus kann sich in diesem Fall m.E. kein Halter auf die Haftung durch die HHV verlassen.
    Bei bisher allen Versicherungen=Risikoträger (nicht die Vermittler), die ich konkret dazu befragt habe, wurde mir mitgeteilt, dass diese bei bezahltem Hüten/Sitting wegen dieses Passus nicht haften.

    Hallo snoopyinaachen.


    Ich habe zunächst nur den Antrag für eine BHV auf meinen Namen gestellt, um zu bestätigen, dass das möglich ist.
    Ich bin aber sicher, dass das klappen wird.
    Wir würden dann der Sitterin das Geld dafür geben. Abschließen muss sie diese Versicherung aber selbst. Aber auch das würde bestimmt klappen.


    Aber wie gesagt. Helfen würde diese Betriebshaftpflicht (BHV) nicht unbedingt, um die beschriebene Versicherungslücke (des Hundehalters) "abzusichern"!


    Die Info von Pinkytina ist da schon wesentlich interessanter (zumindest für den Hundehalter).