ist wohl etwa dasselbe wie die Gaffer an Unfallstellen.
Zusehen geilt sie eben auf.
Beiträge von LaGuapa
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Na ja, wenn man sich bewußt ein Hobby anschafft, bei dem regelmäßig Tiere sterben und man gebannt zuschaut ....
genau das ist der Punkt.
Das ist etwas privater als sich sabbernd in den Schlachthof zu stellen und zuzusehen. -
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Wenn sie auch totes fressen, warum gibst du ihnen dann lebende Futtertiere?
allgemein würde ich sagen, da ergötzt sich jemand am Sterben und nutzt dafür eigene Tiere als Alibi. -
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Das töten von Beutetieren gehört nun mal zum Hund wie die Finger zur hand,wer damit nicht leben kann soll sich keinen Hund anschaffen
es wäre nett, wenn manche Menschen mal über den Tellerrand ihres eigenen Tieres hinaussehen würden.ab sofort lasse ich meinen Hund im Wald sein Fressen selber erbeuten. Und wenn sie sich fortpflanzen will soll sie das tun mit wem und wann sie will.
Ich drehe die Domestikation einfach um ein paar Jahrtausende zurück.Wird dann zwar a bissl schwierig mit der Erziehung, aber was soll´s. Hauptsache der Hund hat seinen Spaß, nicht wahr?
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der hund soweit ich das beurteilen kann, hat spaß an der sache und schnell ist der auch noch, er hat ja hunger. ist doch was ganz natürliches.
hier bei uns auf dem `Bauernhof` laüft das seit generationen so. wird für andere wohl auch nicht nachzuvollziehen sein.
sorry, bu bist nicht glaubwürdig.
Wenn du deine Hunden diese "Arbeit" tun lässt, kannst du sicher sein, dass dein Tierbestand sich unregelmäßig und unkontrolliert dezimiert.
Denn die Hunde werden nicht trennen, ob sie dieses Huhn töten dürfen und jenes nicht.
So bleibt nur die Möglichkeit, dass deine Hunde niemals rauskommen und laufen dürfen. Tun sie es, sitzen sie stundenlang vor ihrem "Mittagessen" und der Sabber läuft. Und wehe, da ist mal irgendwo ein Loch, oder dein Hund ist clever, dann war es das mit deinem Tierbestand. Dann tut der Hund das, was du ihm beigebracht hast: er tötet dein Vieh. Klasse, Freund. -
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Buddy,
schon alleine die Tatsache, dass sie keine Hütten haben ist ein Verstoß
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Hilde,
ein kleiner Tipp noch:
Guck mal in deiner Wohnung, wo du den Hunden eine Rückzugsmöglichkeit schaffen kannst, wo Lucas nicht hin kann, selbst wenn er möchte.
Sie sind klein. Es würde sich z.b. anbieten, den Bereich unter Bett oder Couch zu vergittern und nur einen kleine Öffnung für die Hunde offen zu lassen.
Damit hätten die Hunde eine Möglichkeit, sich vor evtl. Grobheiten zurückzuziehen, wenn du mal einen Moment nicht aufpassen kannst.
Das würde den Hunden schon mal viel Stress nehmen, wenn sie wissen, sie können sich verstecken und haben dort ihre Ruhe. Und das ohne wirklich weggesperrt zu sein. -
dann animiere Leute in deinem Umfeld zu einer Fachaufsichtsbeschwerde.
Wenn die Umstände sind, wie du beschreibst ist das eindeutig tierschutzwidrig. Also muss der faule ATA was zu tun bekommen, dann kann er sich überlegen, welche Ruhe ihm wichtiger ist.Fachaufsichtsbeschwerden müssen einzeln abgearbeitet werden. Dauer je Beschwerde etwa 15 minuten.
Wenn du es schafft 50 Leute dazu zu animieren (z.B. über das Forum), wird er sich überlegen, ob seine Faulheit ihm wirklich Arbeit spart
Das nächste Mal reicht erfahrungsgemäß die Drohung damit -
Punkt 1,
wildern ist verboten. Da Mäuse als Schädlinge gelten, wird es aber geduldet.
Ein Hund, der Kaninchen nachhetzt darf definitiv geschossen werden. Es ist verboten. Selbst wenn es auf Privatgrund geschieht.
Warum sonst gibt es in Dtl. keine Fuchsjagden mit einer Hundemeute auf lebende Füchse?Punkt 2,
Das Vorsetzen von lebenden Tieren zum Fraß entspricht in dem Fall dem Hetzen des eigenen Tieres auf ein Wirbeltier. Das ist verboten. Es handelt sich hierbei ja nicht um ein Wildtier, was in der freien Wildbahn von einem anderen Wildtier erlegt wird. (Katzen dürfen übrigens ebenfalls deswegen geschossen werden)
Es ist ebenfalls verboten, das Tier selbst zu töten, solange man keinen Sachkundenachweis besitzt.Tierschutzgesetz: Tierhaltung
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§ 2 Artgemäße Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,* 1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
* 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
* 3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.(…)
§ 3 VerbotsbestimmungenEs ist verboten,
* 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, (…)
* 1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
* 2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben, (…)
* 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
* 4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
* 5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
* 6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
* 7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
* 8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
* 8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten
* a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
* b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
* c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
* 9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
* 10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
* 11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 25. März 1998, §§ 1–3 (Auszüge)