Mit meinem Wauzi (19 Wochen) übe ich den Rückruf beim Spaziergang, und manchmal, wenn ich ganz ulkig drauf bin, spielen wir ganz kurz Fangen. Mehr brauchen wir nicht, die Natur ist spannend :)
Beiträge von Biff_
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Liebe Jäger: das ist nicht persönlich gemeint, mir war nur kalt (sieht man ja am Mantel):
Sieht aus der Ferne aus wie ein Vogelhaus:Aus der Nähe ein wenig nach „Blair Witch“ (wer erinnert sich..?):
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Ui. Weil Frauchen heute krankheitsbedingt ausgefallen ist, gab es für den Wauzi (ebenfalls 18 Wochen alt) fast kein Programm, bis ich nach Hause kam. Und deshalb waren wir dann heute lange unterwegs im Wald – so 50min. Man merkt schon deutlich, dass das langt. Also ohne Spiel, nur ein paar Mal Rückruf, viel schnüffeln, hin und wieder pesen. Einmal neulich hatte ich den Bogen überspannt, da war der Köter nur noch fuddelig..
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Weil das hier bislang m.E. fehlt: selbst wenn der eigene Hund Schäden (Kratzer im eigenen Gesicht z.B.) verursacht hat, so kann dennoch die Gegenpartei dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019, Az.: 7 U 86/18 - siehe).
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Anmeldung, Versicherung, Register usw - alles klar und kein Thema, aber müssen wir den Nachweis erbringen (und wenn ja - meine Partnerin und ich? und wie lange haben wir Zeit dafür?)?
Der FAQ des ML kannst du entnehmen (Ziffer 2 auf Seite 1 i.V.m. Ziffer 30 auf Seite 13), dass nur der Halter die Sachkunde nachweisen können muss, wobei es einzelfallabhängig ist, wer den Hund hält. Je nach Konstellation ist es also denkbar, dass nur einer von euch Halter ist, oder ihr beide:
ZitatTierhalter ist derjenige, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden und deshalb auch das entsprechende Risiko tragen soll. Als wesentliche Indizien dafür dienen: [..] Auch mehrere Personen können Tierhalter sein. Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Nach § 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 NHundG besitzt die Sachkunde, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat. Im Entwurf der Novellierung war diese zehnjährige Frist noch nicht enthalten (LT-Drs. 16/3277, S. 3), ist offenbar aber auf eine Beschlussempfehlung (LT-Drs. 16/3666, S. 3) hin mit aufgenommen worden:
ZitatDer Ausschuss spricht sich unter Berücksichtigung des Vorschlags der kommunalen Spitzenverbände einhellig dafür aus, den Zeitraum, den die Hundehaltung zurückliegen darf, um die Sachkundeprüfung entbehrlich zu machen, auf zehn Jahre zu befristen. Die dafür mehrheitlich für sachgerecht erachtete Regelung führt dazu, dass sich dieser Zeitraum durch eine weiterhin erfolgte (erlaubte) Hundehaltung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verlängern kann. Die ebenfalls in Erwägung gezogene absolute Ausschlussfrist zum 1. Juli 2023 fand demgegenüber keine Mehrheit.
Daraus würde ich schließen, dass du die erforderliche Sachkunde hast, sofern deine bisherige Hundehaltung (innerhalb der letzten zehn Jahre, mindestens zwei Jahre ununterbrochen) rechtmäßig erfolgt ist. Ein geeigneter Nachweis ist sicherlich der Bescheid über die bisher gezahlte Hundesteuer.
Eine verbindliche Antwort erhälst du natürlich nur von deiner dann zuständigen Kommune.
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.. was doch sehr reflektiert und löblich ist, weil es allein die Perspektive des Hundes ist. :)
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Gebissen hat er bisher nur die hunde, die in seinem Revier sind. Und das auch nicht so schlimm, dass ein Tierarzt nötig war.
Achso, ja dann.. Andererseits:
Sobald uns ein anderer Hund entgegen kommt, flippt er komplett aus und ich kann ihn kaum halten.
Vielleicht doch ein Maulkorb, nur für den Fall, dass andere Leute ihre Tiere nicht so gern geschreddert hätten?
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"Das war ich nicht, das war schon so..!" - Klar, fängt super an, die Junghundzeit :-/