Alles anzeigenDas kommt dann wie immer auf den Einzelfall an.
Ja, das ist es wohl. "Gute Grunde" sind ja immer Auslegungssache und wenn ein Hund sowieso schläft, muss er ja nicht in eine Box verbracht werden.
Wenn ich einen Hund nun regelmäßig, angenommen jeden Tag für für 6-8 Stunden, in einer Box verbringe, sollte das nicht mehr artgerecht sein und wie geschrieben, ohne Wasser schon mal gar nicht, da es immer zur freien Verfügung stehen muss.
Wie man am Gerichtsurteil, wo der Mann seine Hündin auf der Arbeit über 6-7 Stunden im Auto beließ und zwar in einer zu kleinen Box, war es ja eindeutig keine artgerechte Unterkunft, mal die Witterungsumstände außen vorgelassen. Im Urteil wird auch das Zwingersetz formuliert, nachdem jedem Hund eine vorgeschriebene Raumgröße zusteht, also je nach Größe des Hundes, zwischen 6 - 10 m² und das sollte oder hat auch Gültigkeit für geschlossene Boxen in der Wohnung.
Ich hatte vor Jahren mal den Tierschutz explizit zu dieser Frage kontaktiert und dort wurde eindeutig erläutert, das und warum es nicht gestattet ist, Welpen / Hunde in geschlossenen Boxen über mehrere Stunden zu verwahren. Den hatte ich hier auch mal verlinkt, finde ihn jetzt jedoch nicht.
Doch hier ist es noch mal beschrieben:
Informationsstand April 2016
Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung der geschlossenen Hundebox tierschutzrechtlich erlaubt ist? Falls ja, unter welchen Bedingungen darf sie eingesetzt werden?
Aus den Beratungen des Tierschutzbeirats Rheinland-Pfalz unter Einbeziehung des Tierschutzkommentars (Hirt/Maisack/Moritz, 3. Auflage Dez.2015) ergibt sich Folgendes:Hunde sind entsprechend den Rechtsvorschriften der Tierschutz-Hunde-Verordnung (TierSchHundeV) zu halten. Die zur Verfügung stehende Grundfläche muss 6 bis 10 qm je nach Größe des Hundes betragen. Die Rechtsvorschriften der TierSchHundeV sehen drei Ausnahmen vor.
Die TierSchHundeV gilt nicht:
a) beim Transport, hier gelten die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung und der Tierschutztransportverordnung.
b) bei der Haltung zu Versuchszwecken, sofern die geringeren Haltungsanforderungen unerlässlich sind. Die Unerlässlichkeit muss nach Art, Dauer und Ausmaß unerlässlich, d.h. unumgänglich notwendig sein, um den Versuchszweck nicht zu gefährden. Diese Feststellung schließt auch die ethische Vertretbarkeit der restriktiven Haltung ein.
c) während einer tierärztlichen Behandlung, wenn der Tierarzt im Einzelfall spezielle Haltungsanforderung für notwendig hält; Die Haltungsmaßnahmen unterstützen die Gesundung des Hundes/ oder schützen andere Hunde vor Erkrankungen.
Der Tierarzt muss auch hierbei die Verhältnismäßigkeit beachten; Haltungsbedingungen, welche die Anforderungen der TierSchHundeV unterschreiten, müssen nach Art, Umfang und Ausmaß unumgänglich notwendig, also unerlässlich für die Gesundung (Genesung) des Hundes sein. Nur diese Ausnahmeregelung kann für die Verwendung der geschlossenen Hundebox herangezogen werden.
Welche rechtlichen Voraussetzungen folgen daraus für den Einsatz der geschlossenen Hundebox?
Der Einsatz der Hundebox mit geschlossener Tür ist im Einzelfall im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung möglich. Der Tierarzt muss ausführen, dass die restriktive Unterbringung des Hundes in der geschlossenen Hundebox hinsichtlich Art, Umfang und Ausmaß, unumgänglich notwendig ist, um die Gesundung des Hundes zu erreichen. Unter „tierärztlicher Behandlung“ können nicht nur die körperliche Genesung, sondern auch die Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten, –störungen und -erkrankungen verstanden werden.
Ergebnis:
Die Unterbringung eines Hundes in der geschlossenen Hundebox ist möglich. Sie darf nur auf tierärztliche Anordnung (nicht auf Anordnung eines Hundeerziehers oder –therapeuten, der nicht auch Tierarzt ist) erfolgen. Der Tierarzt muss den Einsatz begleiten.
Verantwortlich i.S.d. Pressegesetzes: Dr. Christiane Baumgartl-Simons (Ansprechpartnerin)
Ich glaube das sagt schon den Kern der Sache aus, oder wenn und aber!
Das kann man definitiv alles so sehen. Dass ein Tierschutzbeirat zu dieser Auslegung kommt, kann sicherlich nicht verwundern. Zu bedenken ist aber, dass es eben eine Verordnung und kein Gesetz ist und dass kein Richter daran gebunden ist.
Vllt können wir uns darauf einigen, dass es kein Gesetz gibt, dass das Einsperren eines Hundes in eine Box verbietet, dass die Tierschutzhundeverordnung dies intentional verbieten möchte und es überlicherweise nicht vorgesehen ist.