Beiträge von Lea2020

    Nein. Notwehr setzt nicht voraus, dass man angegriffen wird. Der Anschein, unmittelbar angegriffen zu werden, reicht aus. Dies wird regelmäßig bejaht, wenn ein Einbrecher in Deinen Räumlichkeiten ,auftaucht‘ – niemand verpflichtet Dich, zuerst den Zweck des (ungebetenen) Besuchs zu eruieren.

    Ja, aber wenn der in deinem Garten ist und du bist sicher in deinem Haus, dann hast du keine Rechtfertigung, den Menschen schwer zu verletzen/verletzen zu lassen.

    Stimme zu. Aber dann ist es auch kein Einbruch...

    Wobei es schwierig zu beweisen ist dass er zB nicht angegriffen hat wenn es keine Zeugen gibt. Gegen Einbrecher hat man wohl immer gut Karten.


    In der Nähe hat einJuwelier Einbrecher erschossen, das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Notwehr Tat gerechtfertigt.

    Die Beweislage ist genau der Punkt. Deshalb kommen in der Praxis Notwehrexzesse so gut wie nie vor ...

    Körperverletzung...

    Wird man angegriffen dann darf man sich im Rahmen der Notwehr wehren, verhältnismäßig. Greift der Einbrecher einen nicht an, Pech, dann darf dein Hund theoretisch nicht beißen. Kommt jemand nur auf dein Grundstück, ist noch nicht in deinem Haus und dein Hund beißt ihn, hast du erst recht ein Problem, dann ist es auf seiner Seite nur unbefugtes betreten, soweit ich weiß, und auf deiner Seite Körperverletzung.

    Nein. Notwehr setzt nicht voraus, dass man angegriffen wird. Der Anschein, unmittelbar angegriffen zu werden, reicht aus. Dies wird regelmäßig bejaht, wenn ein Einbrecher in Deinen Räumlichkeiten ,auftaucht‘ – niemand verpflichtet Dich, zuerst den Zweck des (ungebetenen) Besuchs zu eruieren.

    Exakt. Das was Du beschreibst bzw. der BGH hier mit groben Missverhältnis beschreibt ist dann ein Notwehrexzess. In meinem Beispiel: Ich darf Dich mit der Brechstange kampfunfähig schlagen. Allerdings ich darf Dich, nachdem Du kampfunfähig bist, nicht noch tot schlagen.

    Und was den Betrunkenen angeht: Dies muss für mich zu erkennen gewesen sein.

    Aber natürlich darf ich das. Treffe ich eine unbefugte Person ,Einbrecher‘ in meinen Räumlichkeiten an, darf ich diese zumindest kampfunfähig machen – also auch mit einer ,Brechstange einen überziehen‘. Ob diese Person tatsächlich nur mein Fahrrad klauen wollte, ist unerheblich.

    Nein, da irrst du dich. Das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines Einbrechers wird im deutschen Recht noch immer höher bewertet als ein Marmeladenglas oder ein Fahrrad. Mit der Brechstange wehren darfst du dich nur, wenn deine eigene Unversehrtheit in Gefahr ist.

    Gut, prüfen wir es durch. Du stehst in meinem Keller, ich überrasche Dich, glaube in Dir einen Einbrecher zu erkennen, greife nach der an der Wand lehnenden Brechstange und schlage Dich kampfunfähig. Was genau möchtest Du mir zivilrechtlich bzw. der Staat mir strafrechtlich vorwerfen ?

    Strafrechtlich würde man den Hund, der einen Einbrecher beißt, analog als gefährliches Werkzeug betrachten. Damit ist dessen ,Nutzung‘ - also das Beißen – ein Rechtfertigungsgrund, jedenfalls solange es nicht unverhältnismäßig wird.


    Zivilrechtlich würden Schadensersatzansprüche schon an der Widerrechtlichkeit des Einbruchs scheitern.

    Verhältnismäßig ist es ja nur, wenn dir unmittelbar Gefahr droht. Du darfst ja auch nicht einfach eine Brechstange nehmen und dem Einbrecher eins überziehen, wenn er sich nur für die Marmeladengläser und dein Fahrrad im Keller interessiert und du auch andere Möglichkeiten hättest (zum Beispiel dich im Bad einschließen und die Polizei holen).

    Aber natürlich darf ich das. Treffe ich eine unbefugte Person ,Einbrecher‘ in meinen Räumlichkeiten an, darf ich diese zumindest kampfunfähig machen – also auch mit einer ,Brechstange einen überziehen‘. Ob diese Person tatsächlich nur mein Fahrrad klauen wollte, ist unerheblich.


    Auch gegenüber einem Einbrecher kannst du wegen Körperverletzung drankommen, wenn dein Hund den verletzt. Und wenn du auch noch wusstest, dass dein Hund das tun würde und dies zu allem Überfluss mit Schildern dokumentiert hast, würde sich das eher nicht positiv auswirken.

    Sorry, aber das ist Unfug.

    Strafrechtlich würde man den Hund, der einen Einbrecher beißt, analog als gefährliches Werkzeug betrachten. Damit ist dessen ,Nutzung‘ - also das Beißen – ein Rechtfertigungsgrund, jedenfalls solange es nicht unverhältnismäßig wird.


    Zivilrechtlich würden Schadensersatzansprüche schon an der Widerrechtlichkeit des Einbruchs scheitern.

    Spätestens, wenn der Hund einen Einbrecher beißt, kann jedes Warnschild das Problem vergrößern. Wenn man unbedingt auf die Anwesenheit eines Hundes auf dem Grundstück hinweisen will, würde ich das subtiler machen. Noch besser: Sich jeden Hinweis klemmen, um es etwaigen Giftköderverteilern nicht unnötig leicht zu machen.

    Worin sollte denn in einer solchen Situation das Problem bestehen ?