Auch wenn es hier wohl der kleinste Aspekt ist: Solange der genaue Wortlaut des Mietvertrages nicht bekannt ist, kann überhaupt nicht beurteilt werden, ob Hundehaltung erlaubt ist. Wenn es tatsächlich so ist, dass nur Kleintierhaltung erwähnt ist, dann wäre die Haltung eines Hundes zunächst einmal erlaubt. Nicht, weil ein Hund ein Kleintier wäre, sondern weil dies dann als gewöhnliche Nutzung der Mietsache anzusehen wäre.
Vorsichtig wäre ich mit Ideen, die in die Richtung gehen, den Vermieter zu fragen. Gerade im Mietrecht gilt, dass derjenige viel Antwort bekommt, der viel fragt.
Wenn im Mietvertrag steht, dass nur Kleintierhaltung erlaubt ist, dann ist der Hund nicht erlaubt, sondern ausschließlich Kleintiere und ein Hund fällt nicht unter "Kleintiere" bzw. nur in absoluten Ausnahmefällen, die durch Gerichtsurteile belegbar sind.
Und genau deswegen meinte ich, dass es ohne den Wortlaut zu kennen nicht zu beurteilten ist.
Zu Deinen Punkten:
Es ist ein großer Unterschied, ob der Mietvertrag ,Kleintierhaltung ist erlaubt‘ oder ‚Nur/Lediglich Kleintierhaltung ist erlaubt‘ formuliert.
Durch existierende Urteile kann man nichts ‚belegen‘.