Beiträge von Lea2020

    Als ob Behörden von der Standardprozedur abweichen könnten.


    Du kannst natürlich jeden in Deine Wohnung lassen, wenn Du das möchtest. Aber es ging ja darum, ob man dies muss - und man muss eben in aller Regel nicht.

    Es spielt doch überhaupt keine Rolle, ob ich etwas ‚zu verbergen‘ habe. Ich bin weder Kollege noch Untertan und habe mithin keinen Grund, auf irgendeine Art ‚zusammenzuarbeiten‘. Entweder es gibt eine gesetzliche Grundlage, der man als Bürger zu folgen hat oder eben nicht. Ich bin doch kein Auskunftsbüro.


    Und ich teile auch nicht die Meinung, dass Behörden allgemein an einem ‚langen Hebel‘ sitzen. Vielmehr ist es so, jedenfalls ist es mir oft genug so gegangen, dass bei einem Sachvortrag, der ein wenig über das Standardprozedere hinausgeht, ganz schnell Hilflosigkeit eintritt.

    Nichts anderes habe ich doch gesagt:


    - § 16 Tierschutzgesetz ist hier doch überhaupt nicht einschlägig

    - die diversen Urteile ziehen zumindest der Überschrift nach auf Gefahrenabwehr u.ä.

    Es bleibt dabei, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung nur in sehr engen Grenzen eingeschränkt werden kann - und dazu gehört sicher nicht, wenn ein boshafter Nachbar sich beschwert.

    Und wie soll das Amt ohne Kontrolle nachprüfen, ob es eine boshafte Unterstellung ist und nicht doch eine massive Tierquälerei vorliegt?

    Das ist das Problem oder besser die Aufgabe des Amtes, sprich: Es muss hinreichende Indizien, besser noch Beweise zusammentragen, um einen Durchsuchungsbeschluss zu bekommen. Wird das gelingen? Kaum.

    Mit Behörden soll man sich nicht zwingend anlegen. Wenn der Nachbar aus Boshaftigkeit das Veterinäramt informiert, dann muss das Veterinäramt der Meldung nachgehen.


    Wer nichts zu verbergen hat, der cooperiert mit den Behörden, erlaubt Zugang und gibt entsprechende Auskünfte. Da das Veterinäramt vor Ort einen Bericht erfasst, erhält man auch eine Kopie davon. Und wenn alles in Ordnung ist, hat man einen schriftlichen behördlichen Beweis!


    Danach kann man immer noch entscheiden, ob Anzeige gegen den Melder erstattet wird.

    Interessante Idee. Wie komme ich denn dazu, mit irgendwelchen Behörden zu kooperieren ? Nicht jeder hat Langeweile.


    Es bleibt dabei, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung nur in sehr engen Grenzen eingeschränkt werden kann - und dazu gehört sicher nicht, wenn ein boshafter Nachbar sich beschwert.

    Es gibt kein Schuldverhältnis

    Das Zauberwort heißt GoA.

    Und damit bin ich jetzt auch raus.

    GoA ist hier bestenfalls fauler Zauber. Es gibt einen Auftrag, nur für etwas anderes. Ich darf die TE zitieren. "Ich kümmer mich ja um die Hündin vom Nachbarn. Da er wohl nicht mehr zurück kommen wird soll ich nach einem neuen zu Hause für die Hündin suchen." Damit ist erkennbar, dass für alles andere der Rechtsbindungswille des Besitzers des Hundes fehlt, so dass man bei einer unberechtigten GoA landet.

    Wenn die TE einen fremden Hund aus welchem Grund auch immer versorgt, ist ihr dies aus moralischer Sicht hoch anzurechnen. Mehr aber auch nicht.

    Begründe mal.

    Und zwar nicht so aus dem Bauch raus, sondern fundiert.

    Es gibt kein Schuldverhältnis, die 280ff scheiden damit aus.

    Die Vorraussetzungen des 823 liegen nicht vor, mithin ist Deine Schadensersatzidee Unfug.

    Du hast ein paar Posts vorher davon geschrieben, dass eine Rechnung gestellt werden soll. Dafür gibt es keinen Anspruch.


    Jetzt möchtest Du einen Schadensersatzanspruch geltend machen ?!


    Hier gibt es weder einen Schaden noch einen Anspruch.


    Wenn die TE einen fremden Hund aus welchem Grund auch immer versorgt, ist ihr dies aus moralischer Sicht hoch anzurechnen. Mehr aber auch nicht.

    Ich wäre mit solchen Ratschlägen vorsichtig.

    Das war kein Ratschlag, sondern eine konkrete Antwort auf die zitierte Frage.

    Daran ist was genau sachlich falsch?

    Du regst an, eine Rechnung zu stellen und bei ausbleibender Zahlung einen Mahnbescheid zu beantragen.


    Dieses Vorgehen ergibt nur Sinn, wenn der geltend gemachte Anspruch durchsetzbar ist. Und das scheint mir aus zwei Gründen zumindest fraglich :

    1. Was sollte denn überhaupt die Anspruchsgrundlage sein? Selbst Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet hier wohl aus.

    2. Wenn der Besitzer kein Geld hat, hilft selbst ein vollstreckbares Urteil nicht.