Also ich hab gestern noch mal nachgelesen, hier (nrw) reicht gefahrdrohendes Anspringen vollkommen aus, um entsprechende Auflagen zu bekommen.
Aber bei der Schmerzensgeldforderung dürfte das (hoffentlich) schon einen Unterschied machen.
wieso bist du der Meinung, dass das bezüglich Schmerzensgeld einen Unterschied machen sollte? (interessiert mich echt, auch wenn das nicht die frage der TE ist
Weil es für mich einen Unterschied macht, ob der Hund aktiv und in Beschädigungsabsicht zugebissen hat, oder ob er vielleicht nur aufgeregt in die Leine gesprungen ist und die Botin sich dadurch erschrocken hat.
Überspitzt gesagt hab ich mich auch schon erschrocken, wenn die Kleinen Beller von nebenan aus dem nichts sehr schrill losgekläfft haben. Stehe ich jetzt dabei zb auf einer Leiter und falle durch den Schreck runter, verlange ich eher nicht nach Schmerzensgeld, im Gesensatz zu wenn die mich aktiv angegriffen und gebissen hätten.
Das ist ein extrem überspitztes Beispiel, das ist mir bewusst, soll aber nur verdeutlichen, wo ich den Unterschied sehe. Ich weiss auch, dass es per Gesetz oder Verordnung anders aussieht, das hab ich ja ein paar Beiträge vorher auch schon geschrieben.