Zitat
Das ist tierschutzrechtlich verboten.
Das ist so nicht richtig – wenn Du es schon erwähnst, dann korrekt:
In der Tierschutz-Hundeverordnung steht:
ZitatAlles anzeigenDie Anbindung darf nur an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung (Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht werden. Die Anbindung muss an der Laufvorrichtung frei gleiten können und so bemessen sein, dass sie dem Tier einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens 5 m bietet.
Die Laufvorrichtung und die Anbindung müssen so angebracht sein, dass der Hund seinen Schutzraum ungehindert aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss leicht sauber und trocken zu halten sein.
Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht einschneidenden Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr angebunden werden. Halsband oder Brustgeschirr dürfen sich nicht zuziehen.
Die Anbindung (Kette, Seil oder Ähnliches) muss gegen Aufdrehen (z.B. durch 2 Wirbel) gesichert sein. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzen kann.
Die Anbindehaltung ist verboten
bei einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit
bei einer säugenden Hündin.
Grüße von Beate