Ergänzung:
euer Problem könnte in dem Beißvorfall liegen. Wenn er deshalb als gefährlicher Hund eingestuft wurde, hilft vermutlich nur noch ein Umzug.
Zitat: Nach § 2 gelten Hunde als gefährliche Hunde im Sinne
der LHV NRW, wenn sie durch bestimmte, näher beschriebene
Verhaltensweisen ihre Gefährlichkeit tatsächlich unter Beweis
gestellt haben. Dies gilt für alle Hunde, unabhängig von der
Hunderasse und unabhängig von der Größe und dem Gewicht.
Soweit ein Tatbestand der Buchstaben a) bis d) erfüllt ist, gilt
ein Hund unwiderleglich als „gefährlicher Hund“ im Sinne der
LHV NRW.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a), c) und d)
soll die örtliche Ordnungsbehörde in Zweifelsfällen auf der Grund-
lage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) des Tierarztes
beim Veterinäramt feststellen. Bis zur endgültigen Feststellung
sind sichernde Anordnungen (Leinen- und Maulkorbpflicht, evtl.
weitere Maßnahmen, z.B. ausbruchsichere Unterbringung) zu
treffen (vgl. Nr. 7).
Kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a) bis
d) nicht eindeutig festgestellt werden und geht nach der fachlichen
Stellungnahme des Tierarztes beim Veterinäramt von dem Hund ein
gesteigertes Gefahrenpotenzial aus, hat die örtliche Ordnungsbehör-
de dementsprechende sichernde Anordnungen zu treffen (vgl. Nr