Auszug aus der allgemeinen Hundeverordnung, daran halte ich mich.
Allgemeine Hundeverordnung
§ 1 Umherlaufenlassen von Hunden
Es ist verboten, Hunde ausserhalb des befriedeten Besitztums umherlaufen zu lassen, ohne dass sie beaufsichtigt werden. Sie dürfen im freien Gelände höchstens 50 m, in geschlossenen Ortschaften höchstens 20 m von der Aufsichtsperson entfernt frei laufengelassen werden. Zur Nachtzeit müssen Hunde so gehalten werden, dass sie das befriedete Besitztum, auf dem sie gehalten werden, nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können.
Zitat:
Dies bedeutet also, dass Hunde grundsätzlich NICHT angeleint werden müssen. Es gibt in Deutschland keine generelle Anleinpflicht. Dies wurde auch durch ein Gerichtsurteil bestätigt. Ausnahmen siehe §2
§ 2 Leinenzwang
Hunde sind an der Leine zu führen bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit grossen Menschenansammlungen, insbesondere in Gaststättenbetrieben, in der Allgemeinheit, in zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Parks, Gärten oder Grünanlagen, in Sportanlagen und auf Zeltplätzen, auf Friedhöfen, Märkten und Messen.
Zitat:
Was nun begrenzte Parks oder Grünanlagen betrifft, so müssten diese durch Schilder hinsichtlich Beginn und Ende der Verbotszone gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall gilt grundsätzlich immer §1
WICHTIG !
In den meisten deutschen Bundesländern darf ein Hund jederzeit frei = unangeleint im Wald laufen. Dies regeln die entsprechenden Jagdgesetze der einzelnen Bundesländer, die i.d.R nur vorschreiben, dass sich der Hund im "Einflussbereich" des Hundeführers aufhalten muss.