Beiträge von puckishGirl

    Wichtig wäre schon, dass Ihr euch auf ein Kommando einigt. Ob "Aus" "nein" oder "Donaudampfschifffahrtskapitän" wäre dabei ganz egal.
    Eure Hündin muss einfach lernen, was "aus" oder "nein" bedeutet.
    Am einfachsten ist für mich "nein" für-> tu nicht, was du gerade zu tun vor hast. Z.B. aufs Sofa springen, Essensreste aufnehmen o.ä.


    "aus" steht hier immer für: egal was du gerade in der Schnauze hast - spuck es aus. Gib´mir den Ball etc


    liebe Grüße
    Constanze

    Bei mir gibt es auch unterwegs rohe Belohnungshappen.
    Gut geeignet sind dafür z.B. Putenmägen, sehr fest im Fleisch und lassen sich gut klein schneiden.
    Ansonsten, na ja, mir macht´s auch nichts aus, wenn ich mal schmierige Hände habe, habe ich auch schon Leber etc im Futterbeutel gehabt.


    liebe Grüße
    Constanze

    Ich würde dem Ganzen erst einmal gelassen entgegen sehen.
    Vielleicht geht es gar nicht um Deine Hündin.
    Du schreibst ja auch, die anderen Hunde bellen häufiger - vielleicht liegt dort der Stein des Anstosses.
    Wenn es um diese Hunde geht, auch eine "Abmahnung" wg. dem Bellen, betrifft es noch nicht Dich.


    In Berlin gilt folgendes (Du solltest evtl. mal in Eure Hundeverordnung schauen)


    Leinenpflicht ( 1m lange Leine)
    Darüber hinaus sind Hunde-in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen vonWohnhäusern,-in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, öffentliche Verwaltungsgebäuden,-bei öffentlichen Versammlungen , Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mitMenschenansammlungen,-in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen,-in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen mit Menschenansammlungenan einer höchstens ein Meter langen sicheren Leine zu führen.

    Guten Morgen, Gudrun


    NEIN, nachträglich kann die Hundehaltung nicht einfach verboten werden.


    Hier einige Urteile


    Hunde sind im Rahmen eines Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, daß
    der Nachbar durch das Hundegebell nicht übermäßig belästigt wird. Der
    Nachbar hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Hundehalter seinen Hund
    so hält, daß dessen Hund nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im
    Zusammenhang nicht länger als 10 Minuten und insgesamt nur 30 Minuten
    täglich zu hören ist. Denn solche festgesetzten Bellzeiten können einem
    Tier nicht verständlich gemacht werden. Allerdings gibt dies dem
    Hundehalter keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Denn bei
    andauerndem Hundegebell, das den Nachbar schwer und sogar gesundheitlich
    in seinem Ruhebedürfnis schädigt, muß der Hundehalter reagieren.
    Andernfalls muß er den Hund abschaffen. Landgericht Schweinfurt, Az.: 3 S
    57/96



    Der Hauseigentümer oder der Eigentümer einer Wohnung kann gegen Hundegebell vorgehen (§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und vom Hundebesitzer die Beseitigung und Unterlassung verlangen. Voraussetzung: Das Hundegebell übersteigt das, was als ortsüblich geduldet werden muss. Was ortsüblich ist, entscheidet, wenn nicht vorher eine Einigung erzielt wurde, letztlich ein Richter. Der Richter wird versuchen, sich für seine Entscheidung kundig zu machen. Er wird schließlich Grenzen ziehen, die ihm für diese Örtlichkeit angemessen erscheinen.






    Einerseits wird das gelegentliche Anschlagen eines Hundes im Haus oder Garten von der Rechtsprechung noch als gemeinverträglich und von der Nachbarschaft als hinnehmbar angesehen (LG Würzburg NJW 1966, 1031; LG Braunschweig NdsRpfl 1975, 275; LG Mainz DWW 1996, 50).


    Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Lärm nach Art, Dauer und Tageszeit mindestens zwei Nachbarn erheblich belästigt, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Das häufige Bellen zur Nachtzeit (22.00 bis 07.00 Uhr) ist auch nicht ortsüblich.


    Die Interessenabwägung geht immer zu Lasten des Besitzers eines ständig bellenden Hundes (sog. Kläffers). Während der Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 8.00 Uhr) darf ein Hund im Freien überhaupt nicht bellen, sondern muss im Haus gehalten werden, ohne die Nachbarschaft zu belästigen (OLG Hamm MDR 1988, 966).
    Nach Auffassung der Landgerichte Mainz und Schweinfurt sowie des Oberlandesgericht Düsseldorf kann verlangt werden, dass der Nachbar in der Zeit von 19.00 bis 7.00/8.00 Uhr und in der Zeit der üblichen Mittagsruhe von 12.00/13.00 bis 15.00 Uhr geeignete Maßnahmen trifft, damit sein Hund nicht durch Bellen im Garten oder im Haus bzw. in der Wohnung die Benutzung des benachbarten Grundstücks bzw. der benachbarten Wohnung wesentlich beeinträchtigt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 542; LG Mainz DWW 1996, 50; LG Schweinfurt NJW-RR 1997, 1104.




    Auch dann, wenn weder die Teilungserklärung noch die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschränkung der Tierhaltung vorsehen, kann die Eigentümergemeinschaft die Tierhaltung für die Zukunft begrenzen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, pro Wohnung nur einen Hund oder eine Katze zuzulassen, ist wirksam. Keine Rolle spielt dabei die Argumentation, dass das gehaltene Tier (hier: Hund der Rasse "Husky") nur artgerecht im Rudel mit mindestens zwei Tieren gehalten werden kann. Das Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die Tierhaltung zu begrenzen und einzuschränken, hat Vorrang.
    Oberlandesgericht Celle, Az.: 4 W 15/03


    Nürnberg (D-AH) - Nachts nimmer, tags immer: Hundegebell ist in einem Wohngebiet zu nachtschlafender Zeit verboten, tagsüber muß es dagegen auch an Sonn- und Feiertagen geduldet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 152/05) jetzt im Fall eines Schäferhundes entschieden, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war.


    Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline http://www.anwaltshotline.de berichtet, schlägt das wachsame Tier immer an, wenn frühmorgens die Zeitungen gebracht werden und anschließend ein Brunnenbauer mit seinem Lkw auf das Gewerbegrundstück daneben fährt. Der Hund bellt auch, wenn gegen Mittag der Briefbote oder der Paketdienst kommt. Messungen, welche die Klägerin durchführen ließ, hätten Spitzenwerte zwischen 80 und 99,6 Dezibel ergeben - eine regelrechte “Bellattacke”, meinte sie.


    Das ist nach Auffassung des Gerichts von 23 bis 7 Uhr tatsächlich als eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung zu werten. “Denn während der allgemein geschützten Nachtruhe fehlen die werktäglichen Hintergrundgeräusche, wie sie normalerweise etwa schon der alltägliche Autoverkehr mit sich bringt, so daß die Wirkung jeder Lärmquelle erhöht ist”, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 €/Minute).


    Da aber an Sonn- und Feiertagen keine Post ausgetragen wird und auch der Betrieb des Brunnenbauers der Sonntagsruhe unterliegt, schlossen die Richter diese Zeiten jedoch ausdrücklich von ihrem Urteil aus. Auch ein Verbot für die Mittagsruhe käme nicht in Betracht, weil zu dieser Zeit wegen der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche das Hundegebell “nicht sonderlich auffalle”.



    Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen taeglich bzw.laenger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (OLG Hamm, 22 u 265/87).
    Aber:
    Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, daß sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab. LG Schweinfurt 21.2.1997 Az. 3 S 57/96
    Ständiges Bellen nicht zumutbar:
    Mieter und Hausbesitzer haben ein Recht darauf, in ihrer Wohnung ungestört zu leben und deshalb einen Anspruch, sich gegen unzulässigen Lärm zu wehren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ist ein Geräusch allerdings nur dann unzulässig, wenn es "ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt, es sei denn es ist ortüblich oder unvermeidlich. Beispiel: Anwohner einer verkehrsreichen Straße werden Lärm eher erdulden müssen, als Besitzer einer Wohnung in einer ruhigen Nebenstraße. Ähnlich ist die Rechtslage bei Hundegebell. Wenn ein Hund in der Nachbarschaft gelegentlich bellt, ist dies zumutbar. Zieht sich das Gebell aber über mehrere Stunden hin, so muß es nicht hingenommen werden. Ein Hundebesitzer, der seinen Schäferhund in einer Wohngegend den ganzen Tag über bellen läßt, kann nach Auskunft des Mieterbundes sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ruhestörendem Lärm bestraft werden.
    Dreißig in einer Anlage gehaltene Hunde laermten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fuehlte sich gestoert. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 dezibel gemessen. Gutachterlich wurde auf einen Grenzwert von 40 dezibel zwischen 22 bis 7 Uhr hingewiesen. Der Bau einer Laermschutzwand sollte weiteren Laerm verhindern (OLG Nuernberg, 9 u 3216/89, vgl., OLG Duesseldorf, 5 ss owi 251/88 -208/88 roem 1, 500.- DM Bußgeld)



    liebe Grüße
    Constanze

    Wir hatten gestern unsere 1.Std


    Mein Sohn hat Lissy geführt - und ich *alles-ist-interessanter-als-Frauchen*-Leo
    Die beiden haben das wirklich super hingekriegt für´s erste Mal, während ich wahlweise mit der Leine oder der Aufmerksamkeit von Leo zu kämpfen hatte :kopfwand:


    Fazit nach der Stunde: wir machen auf jeden Fall weiter.
    Ich, damit Leo sich "erinnert", ach ich hab´nen Frauchen


    und mein Sohn, damit er zusammen mit Lissy die Bindung vertieft und lernt, "schöner"auf sie zu achten (kann´s nicht besser erklären), weil er damit schnell Erfolgserlebnisse hatte => nach ca. 1Runde hat Lissy ihn fast ständig "angehimmelt".


    liebe Grüße
    Constanze

    Wenn Ihr glaubt, es ist ein Troll - warum füttert Ihr ihn?
    Und vor allem - lasst nicht zu, dass Ihr euch untereinander beharkt.


    Und ja, ich glaube auch, es ist ein Troll - die Schreibe erinnert mich an "Vielzeit".


    liebe Grüße
    Constanze

    Hallo


    wenn Deine Schwägerin so uneinsichtig ist, würde ich nicht "predigen", sondern auf liebe Art Deine Ängste zum Ausdruck bringen.
    Hilft immer, wenn man erst einmal was positives findet, z.B.: Dein Hundi hat aber schönes Fell - oder: diese süßen Knopfaugen - oder etcetc...
    und erst dann "neutral" Deine Besorgnis rüberbringen
    so, z.B.: Mensch, ich bin letztens zufällig auf diesen Artikel gestossen


    http://de.wikipedia.org/wiki/S…#Schokolade_und_Haustiere


    Hast Du DAS gewusst?


    vielleicht hilfts?


    liebe Grüße
    Constanze