Guten Morgen, Gudrun
NEIN, nachträglich kann die Hundehaltung nicht einfach verboten werden.
Hier einige Urteile
Hunde sind im Rahmen eines Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, daß
der Nachbar durch das Hundegebell nicht übermäßig belästigt wird. Der
Nachbar hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Hundehalter seinen Hund
so hält, daß dessen Hund nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im
Zusammenhang nicht länger als 10 Minuten und insgesamt nur 30 Minuten
täglich zu hören ist. Denn solche festgesetzten Bellzeiten können einem
Tier nicht verständlich gemacht werden. Allerdings gibt dies dem
Hundehalter keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Denn bei
andauerndem Hundegebell, das den Nachbar schwer und sogar gesundheitlich
in seinem Ruhebedürfnis schädigt, muß der Hundehalter reagieren.
Andernfalls muß er den Hund abschaffen. Landgericht Schweinfurt, Az.: 3 S
57/96
Der Hauseigentümer oder der Eigentümer einer Wohnung kann gegen Hundegebell vorgehen (§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und vom Hundebesitzer die Beseitigung und Unterlassung verlangen. Voraussetzung: Das Hundegebell übersteigt das, was als ortsüblich geduldet werden muss. Was ortsüblich ist, entscheidet, wenn nicht vorher eine Einigung erzielt wurde, letztlich ein Richter. Der Richter wird versuchen, sich für seine Entscheidung kundig zu machen. Er wird schließlich Grenzen ziehen, die ihm für diese Örtlichkeit angemessen erscheinen.
Einerseits wird das gelegentliche Anschlagen eines Hundes im Haus oder Garten von der Rechtsprechung noch als gemeinverträglich und von der Nachbarschaft als hinnehmbar angesehen (LG Würzburg NJW 1966, 1031; LG Braunschweig NdsRpfl 1975, 275; LG Mainz DWW 1996, 50).
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Lärm nach Art, Dauer und Tageszeit mindestens zwei Nachbarn erheblich belästigt, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Das häufige Bellen zur Nachtzeit (22.00 bis 07.00 Uhr) ist auch nicht ortsüblich.
Die Interessenabwägung geht immer zu Lasten des Besitzers eines ständig bellenden Hundes (sog. Kläffers). Während der Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 8.00 Uhr) darf ein Hund im Freien überhaupt nicht bellen, sondern muss im Haus gehalten werden, ohne die Nachbarschaft zu belästigen (OLG Hamm MDR 1988, 966).
Nach Auffassung der Landgerichte Mainz und Schweinfurt sowie des Oberlandesgericht Düsseldorf kann verlangt werden, dass der Nachbar in der Zeit von 19.00 bis 7.00/8.00 Uhr und in der Zeit der üblichen Mittagsruhe von 12.00/13.00 bis 15.00 Uhr geeignete Maßnahmen trifft, damit sein Hund nicht durch Bellen im Garten oder im Haus bzw. in der Wohnung die Benutzung des benachbarten Grundstücks bzw. der benachbarten Wohnung wesentlich beeinträchtigt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 542; LG Mainz DWW 1996, 50; LG Schweinfurt NJW-RR 1997, 1104.
Auch dann, wenn weder die Teilungserklärung noch die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschränkung der Tierhaltung vorsehen, kann die Eigentümergemeinschaft die Tierhaltung für die Zukunft begrenzen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, pro Wohnung nur einen Hund oder eine Katze zuzulassen, ist wirksam. Keine Rolle spielt dabei die Argumentation, dass das gehaltene Tier (hier: Hund der Rasse "Husky") nur artgerecht im Rudel mit mindestens zwei Tieren gehalten werden kann. Das Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die Tierhaltung zu begrenzen und einzuschränken, hat Vorrang.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 4 W 15/03
Nürnberg (D-AH) - Nachts nimmer, tags immer: Hundegebell ist in einem Wohngebiet zu nachtschlafender Zeit verboten, tagsüber muß es dagegen auch an Sonn- und Feiertagen geduldet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 152/05) jetzt im Fall eines Schäferhundes entschieden, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline http://www.anwaltshotline.de berichtet, schlägt das wachsame Tier immer an, wenn frühmorgens die Zeitungen gebracht werden und anschließend ein Brunnenbauer mit seinem Lkw auf das Gewerbegrundstück daneben fährt. Der Hund bellt auch, wenn gegen Mittag der Briefbote oder der Paketdienst kommt. Messungen, welche die Klägerin durchführen ließ, hätten Spitzenwerte zwischen 80 und 99,6 Dezibel ergeben - eine regelrechte “Bellattacke”, meinte sie.
Das ist nach Auffassung des Gerichts von 23 bis 7 Uhr tatsächlich als eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung zu werten. “Denn während der allgemein geschützten Nachtruhe fehlen die werktäglichen Hintergrundgeräusche, wie sie normalerweise etwa schon der alltägliche Autoverkehr mit sich bringt, so daß die Wirkung jeder Lärmquelle erhöht ist”, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 €/Minute).
Da aber an Sonn- und Feiertagen keine Post ausgetragen wird und auch der Betrieb des Brunnenbauers der Sonntagsruhe unterliegt, schlossen die Richter diese Zeiten jedoch ausdrücklich von ihrem Urteil aus. Auch ein Verbot für die Mittagsruhe käme nicht in Betracht, weil zu dieser Zeit wegen der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche das Hundegebell “nicht sonderlich auffalle”.
Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen taeglich bzw.laenger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (OLG Hamm, 22 u 265/87).
Aber:
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, daß sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab. LG Schweinfurt 21.2.1997 Az. 3 S 57/96
Ständiges Bellen nicht zumutbar:
Mieter und Hausbesitzer haben ein Recht darauf, in ihrer Wohnung ungestört zu leben und deshalb einen Anspruch, sich gegen unzulässigen Lärm zu wehren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ist ein Geräusch allerdings nur dann unzulässig, wenn es "ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt, es sei denn es ist ortüblich oder unvermeidlich. Beispiel: Anwohner einer verkehrsreichen Straße werden Lärm eher erdulden müssen, als Besitzer einer Wohnung in einer ruhigen Nebenstraße. Ähnlich ist die Rechtslage bei Hundegebell. Wenn ein Hund in der Nachbarschaft gelegentlich bellt, ist dies zumutbar. Zieht sich das Gebell aber über mehrere Stunden hin, so muß es nicht hingenommen werden. Ein Hundebesitzer, der seinen Schäferhund in einer Wohngegend den ganzen Tag über bellen läßt, kann nach Auskunft des Mieterbundes sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ruhestörendem Lärm bestraft werden.
Dreißig in einer Anlage gehaltene Hunde laermten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fuehlte sich gestoert. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 dezibel gemessen. Gutachterlich wurde auf einen Grenzwert von 40 dezibel zwischen 22 bis 7 Uhr hingewiesen. Der Bau einer Laermschutzwand sollte weiteren Laerm verhindern (OLG Nuernberg, 9 u 3216/89, vgl., OLG Duesseldorf, 5 ss owi 251/88 -208/88 roem 1, 500.- DM Bußgeld)
liebe Grüße
Constanze