Hallo,
ich hab mich jetzt mal schlau gemacht.
Unter den "Allgemeinen Beförderungsbedingungen" steht:
§12 Beförderung von Tieren
-Auf die Beförderung von Tieren ist §11 Abs. 1,4und 5 anzuwenden.
§11 Beförderung von Sachen
-Abs. 1
Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen bestht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
-Abs.4
Der Fahrgst hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
-Abs.5
Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Also, ich finde das Gesetz ist ziemlich schwammig.
Übrigens gibt es auch einen Paragraphen über die Haftung.
Da steht der Unternehmer haftet für Personen- und Sachschäden.
Ich lass mich morgen überraschen, was da rauskommt.
Liebe Grüße Uschi