Rechtfertigender Notstand
Der allgemeine rechtfertigende Notstand und seine Voraussetzungen sind in § 34 StGB normiert. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der ein rechtsgutsverletzendes Verhalten gestattet und den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung verpflichtet. Die Vorschrift besagt Folgendes:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Oder anders gesagt, Du bist vor Ort und beurteilst die Gefahr, eine Absicherung ist von Vorteil... ( Durch Zeugen oder Anruf bei der Polizei...)
Musst Du aber nicht, wenn akute Gefahr für den Hund besteht, dieser also schon bewusstlos oder kurz davor, dann sofort handeln...
99,99% aller Richter werden Dich freisprechen, alles andere ist ein Mythos!
Wichtig ist eher cool bleiben, die Lage ruhig beurteilen, nicht voreilig handeln... Ist der Hund noch aktiv, Zeugen hinzuziehen und/oder Polizei anrufen... In Wohngebieten kann man auch innerhalb von 1-2 Minuten nen Wasserschlauch organisieren... Und man sollte nicht ausschließen, dass der Besitzer in 2-3 Minuten wieder da ist...