Beiträge von maltahund

    Es gibt hunderttausende leidende Hunde zu adoptieren und wenn ich mir einen ca. 2 jährigen "gesunden" und auf Mittelmeererkrankungen getesteten Hund wünsche, dann wären bestimmt auch einige dabei gewesen, die meinen Wünschen entsprechen ... Gerettet werden sie ohnehin alle, wenn sie adoptiert werden, egal ob mit oder ohne Krankheiten. Ehrlichiose ist aber eine Krankheit, die unter Umständen ein Hundelebenlang behandelt werden muss und ich habe mir für meine finanziellen und familiären Verhältnisse eben einen realistischen Wunsch erfüllen wollen. Klar, dass wenn im Lauf seines Lebens etwas passiert, auch gehandelt werden muss, aber in diesem Fall hätte es nicht sein müssen (auch das Alter wurde falsch angegeben 2, anstatt 4 oder 5 Jahre).

    Meine Recherchen für meinen Hund haben Folgendes gebracht:


    • 3.Der Mietvertrag verlangt die Zustimmung des Vermieters:
    Zwar hängt die Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters, aber nicht von seiner Willkür ab. Mieter/innen können deshalb davon ausgehen, dass der Vermieter gewichtige Gründe für die Versagung der Zustimmung geltend machen kann. Halten z.B. bereits andere Mieter/innen Hunde oder Katzen, wäre ein Verbot rechtsmissbräuchlich.


    Bei dieser Variante der Genehmigung der Tierhaltung muß der Vermieter seine Zustimmung erteilen, wenn er bereits andere Mieter eine Tierhaltung genehmigt hat.
    Eine Ablehnung müsste der Vermieter gesondert begründen.


    Wenn nun doch ohne die Genehmigung ein Tier gehalten wird, so kann der Mietvertrag nicht gekündigt werden. Der Vermieter könnte lediglich auf Beseitigung des Tieres klagen.
    Ausgenommen hiervon ist allerdings die Haltung eines Tieres, dass den normalen Rahmen sprengt und sich störend auf die anderen Mietparteien auswirkt.


    Der beste Weg ist ein Gespräch mit dem Vermieter mit dem Wissen, dass eine Genehmigung nicht so ohne Weiteres abgelehnt werden kann.


    Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ist der Vermieter frei, ob er Hundehaltung erlaubt oder nicht (OLG Hamm 4 RE Miet 5/80 und 6/80). Allerdings kann der Mieter hier davon ausgehen, dass der Vermieter zustimmt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Ulm 1 S 286/89-01) oder andere Mieter im Haus ebenfalls einen Hund halten (LG Berlin 64 S 234/85). Dabei kann die Erlaubnis zur Hundehaltung auch mündlich erteilt werden (AG Konstanz 4 C 63/07).


    Muß ein trotz Verbot gehaltenes Tier abgeschafft werden?
    Nicht unbedingt. Erhebt der Vermieter sofort beim Entdecken des unerlaubten Tieres Einspruch, muß man das Tier weggeben. Hat der Vermieter oder ein autorisierter Hausmeister das Tier schon längere Zeit (etwa 6 Monate und mehr) gesehen und geduldet, liegt eine stillschweigende Erlaubnis vor.


    Seelische Gesundheit
    Für Vermieter wird es immer schwieriger, einem Mieter das Halten einer Katze oder einen Hundes zu verbieten. So urteilte das Landgericht Berlin, daß der Vermieter nicht verlangen kann, daß eine Katze abgeschafft werden muß, wenn sie eine wichtige Rolle für die seelische Gesundheit eines - in diesem Falle verhaltensgestörten - Kindes spiele (AZ.: 64 S 447/93). Und das Landgericht Münster hatte es für unzulässig erklärt, einem querschnittsgelähmten Jungen den Hund wegzunehmen, da er zur psychischen Stabilisierung des Kindes beitragen würde.
    (AZ.: 48 C 140/91)


    Typischer Wohngebrauch
    Es zählt heute zum typischen Wohngebrauch, wenn Katzen und/oder Hunde mit in der Wohnung leben
    (AG Dortmund, Urteil 119 C 1 10/93)


    Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund
    gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel
    gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen. AG Berlin-Neukölln , v.
    22.05.90, Az.: 6 C 348/89
    Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen
    Wohngebrauch. Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung. AG
    Dortmund , v. 21.06.89, Az.: 119 C 110/89
    Der Hund in der Mietwohnung
    Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind
    seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder
    abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist. Lübeck
    Az.: 27 C 104/95


    Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen
    Wohnungseigentümers unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht
    störenden in der Mietwohnung gehaltenen Hundes. LG Köln, Az.: 10 S 198/88


    Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der
    Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter die Klausel
    fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren
    Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher
    Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer
    Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa einem Blindenhund. Weil
    die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen Bestand haben. Hat
    zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die
    Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muß er diese dulden.
    Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die
    Entfernung eines "Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den Mietern zu
    untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten. Landgericht Freiburg,
    Az.: 3 S 240/93


    Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund
    gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel
    gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen. AG Berlin-Neukölln , Az.: 6 C
    348/89
    Geht es um die Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig
    unterschiedliche Urteile vor. Offenbar spielt es eine Rolle, ob der
    fragliche Richter selbst Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln
    hat nunmehr ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt,
    daß ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen
    Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung bedarf
    grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam. Hier ist das
    Gericht der Auffassung, daß die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens
    angesehen werden muß und daß damit die Hundehaltung keinen
    vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfaßt
    alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existientiellem
    Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit
    all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen
    damit vom Mieter gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle
    Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht, ist
    unwirksam. Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96




    Mietwohnung: BGH kippt eine Standard-AGB-Klausel zum Verbot von Tierhaltung

    Karlsruhe, den 14. November 2007. Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden.


    Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.


    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
    Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.


    Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.


    BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06


    AG Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 ./.


    LG Krefeld, Urteil vom 8. November 2006 – 2 S 46/06


    Quelle: PM des BGH, Foto: istockphoto
    Dr. K. ist zuzustimmen. Die Entscheidung:
    Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06


    Ist sowas von eindeutig!
    Der Passus im Mietvertrag ist nichtig!




    Stellungnahme des DMB zu dieser neuen BGH-Entscheidung:


    Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung


    (dmb) „Der Bundesgerichtshof hat heute die Rechtsposition von hunderttausenden von Mietern bestätigt, die in ihrer Wohnung ein Haustier halten wollen“, erklärte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einer ersten Stellungnahme zu der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 340/06), der eine Tierhaltungsklausel mit Erlaubnisvorbehalt für unwirksam erklärte. „Die Entscheidung ist richtig. Die Haltung kleinerer Tiere gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Kleintiere darf der Mieter immer in seiner Wohnung halten – egal, was im Mietvertrag steht. Dieses Recht darf nicht auf Ziervögel und Zierfische beschränkt werden“, so Ropertz.


    Gestritten hatten Mieter und Vermieter über folgende Vertragsregelung: „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“


    Als Verstoß gegen Treu und Glauben wertete der Bundesgerichtshof, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische gegeben sein sollte, dagegen nicht für andere kleine Haustiere. Von Kleintieren sei in der Regel keine Beeinträchtigung der Mietsache und keine Störung Dritter zu erwarten. Deshalb dürften neben Ziervögeln und Zierfischen auch zum Beispiel Hamster und Schildkröten immer gehalten werden. Die Haltung derartiger Kleintiere darf nie versagt werden und auch nicht von einer Erlaubnis oder Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit letztlich eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1993 (VIII ZR 10/92): Ein generelles Verbot der Haustierhaltung ist unzulässig. Das Halten von Kleintieren ist immer erlaubt.


    Offen lässt der Bundesgerichtshof dagegen, ob Katzen tatsächlich als Haustiere gehalten werden dürfen bzw. ob die Haltung größerer Tiere zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müsse hier im Einzelfall eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters vorgenommen werden.


    Quelle: DMB



    Diese Variante der Regelung der Tierhaltung ist nach der Rechtssprechung des BGH und der Mehrzahl der Instanzgerichte zumindest dann unwirksam, wenn diese durch eine Klausel, also eine Allgemeine Geschäftsbedingung erfolgt ist.


    Die naheliegende Auslegung dieser Klausel umfaßt danach auch solche Tiere, von denen objektiv weder eine rechtserhebliche Belästigung, geschweige denn eine Gefährdung des Vermieters und der anderen Hausbewohner zu erwarten ist. Es wären z. B. auch Zierfische verboten.
    Damit erweist es sich als unverhältnismäßig und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gem. § 307II 1 BGB.
    Wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion von AGB ist die Klausel insgesamt nichtig, was dazu führt, daß ein Tierhaltungsverbot nicht vereinbart ist.
    Der Mieter ist damit befugt, auch ohne Zustimmung des Vermieters solche Tiere anzuschaffen, die einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen werden könnten
    __________________
    Gruß
    Kamphausen









    AW: Tierhaltung

    Zitat:
    Zitat von Dr.Kamphausen
    Diese Variante der Regelung der Tierhaltung ist nach der Rechtssprechung des BGH und der Mehrzahl der Instanzgerichte zumindest dann unwirksam, wenn diese durch eine Klausel, also eine Allgemeine Geschäftsbedingung erfolgt ist.




    Hallo, Herr Doktor,


    bitte erlauben Sie mir eine Anmerkung zu obiger Ausführung:


    Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden §§ 305 c II, 306, 307 bis 309 BGB auch auf Individualabreden Anwendung. Es muss sich zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht um AGBs iSd § 305 BGB handeln.


    Stimmen Sie mir zu?


    Danke.
    __________________
    Nur meine Rechtsauffassung.


    MfG
    fernetpunker











    AW: Tierhaltung

    Zitat:
    Zitat von fernetpunker
    Hallo, Herr Doktor,


    bitte erlauben Sie mir eine Anmerkung zu obiger Ausführung:


    Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden §§ 305 c II, 306, 307 bis 309 BGB auch auf Individualabreden Anwendung. Es muss sich zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht um AGBs iSd § 305 BGB handeln.


    Stimmen Sie mir zu?


    Danke.




    Für Fälle in denen der Verwender darlegen kann, daß die inkriminierte Klausel ausschließlich zur einmaligen Verwendung bestimmt war, der Verwendungsgegner gleichwohl auf deren Gestaltung
    keinen Einfluß nehmen konnte, findet eine Inhaltskontrolle statt, wenn der Verwendungsgegner
    Verbraucher ist.


    Dies ist indessen zu trennen von einer Individualvereinbarung, die von der Überlegung der gleichmächtigen Vertragspartner ausgeht und deshalb eines Schutzes durch das AGB-Recht nicht bedarf.
    Ein wesentliches Merkmal hierfür ist, daß die Parteien die Vertragsbestimmung "ausgehandelt" haben.
    In diesem Fall findet eine Billigkeitsskontrolle nach den §§ 157, 133 BGB statt.
    __________________
    Gruß
    Kamphausen


    Dr. K. ist zuzustimmen. Die Entscheidung:
    Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06


    Ist sowas von eindeutig!
    Der Passus im Mietvertrag ist nichtig!

    Hallo! Ich habe vor einem Monat einen Hund aus Malta adoptiert. Obwohl ich ausdrücklich einen "gesunden" und auf Mittelmeerkrankheiten getesteten Hund haben wollte, wurde mir u.a. die bereits in Malta behandelte "Ehrlichiose" verschwiegen. Mein Hund hat mich im ersten Monat bereits fast 1000 Euro gekostet, ein Ende ist nicht abzusehen und die Orga ist nicht bereit mir anteilsmäßig unter die Arme zu greifen. Hätte ich eine Chance mit einer Klage auf Schadenersatz? Gruß

    Steffi: Wir haben das große Blutbild gemacht! 140 Euro! Meine Tierärztin weiß schon was sie tut. Sie betreut auch alle Tiere in unserem Tierheim, wo auch viele aus dem Ausland kommen.
    @all: Da beide Orgas im Internet unter XXXX gelöscht öffentlich zu finden sind, denke ich, dass ich mich nicht strafbar mache, wenn ich diese auch hier angebe. Mein Hund wurde von 2 Orgas angeboten und zwar:

    - XXXX gelöscht (Namen nur per PN oder Mail niemals öffentlich)

    - XXXX gelöscht (Namen nur per PN oder Mail niemals öffentlich)


    - XXXX gelöscht (Namen nur per PN oder Mail niemals öffentlich)

    Die erste Orga wollte eine schriftliche Bestätigung meiner Vermieterin, dass ich einen Hund halten darf. Da mich und meine Vermieterin 600 Km trennen, wollte ich ihr gar nicht erst den Floh ins Ohr setzen. Deshalb habe ich mich dann an die zweite gewendet, die mir den Hund auch ohne diese Bestätigung gegeben hat. Inzwischen habe ich auch die Antwort erhalten, dass sie nicht bereit sind, die von ihnen verbockte Situation finanziell anteilig zu unterstützen. Der Hund ist ein Familienmitglied und so, wie ich aus keinem Grund meinen Mann, Sohn oder eine meiner 3 Katzen weggeben würde, würde ich das auch nicht mit ihm tun. Wenn das Geld ausgeht, muss ich halt einen Spendenaufruf starten :hilfe:
    Sacco: Ich habe in verschiedenen Foren die reinsten Horrorerfahrungen über Ehrlichiose gelesen und die Frau in Malta, die keine Tierärztin ist, sondern sich um die Zwinger und das Futter kümmert, will mir weiß machen, dass diese Krankheit gar nicht so schlimm ist, was noch kein Grund wäre, mir sie zu verheimlichen.
    Tamee: Ich werde mich mal im Forum "Recht" informieren, ob ich die auf Schadenersatz verklagen kann ...
    Marula: Natürlich kann niemand die Garantie für 100%ige Gesundheit geben, aber mein Bubi wurde von denen ja bereits wegen Ehrlichiose behandelt, sie haben es mir vorsätzlich verschwiegen!
    :shocked: Falls ich Fragen übersehen oder vergessen haben sollte, bitte melden!


    Stell' Dir vor, die haben mir jetzt folgende Verharmlosung dieser schlimmen Krankheit vermittelt (Text kopiert): "Ehlrichiosis wir deinen monat mit zwei tabletten doxyciclyn behandelt! Sie schachtel mit 30 tabletten gibt es um ca € 15,--in der tierapotheke.


    Das mit dem verbluten sorry, bitte arzt wechseln!!


    Habe mit dieser krankheit seit 10 jahren erfahrung, was die deutschen aerzte leider nicht haben!


    Test wenn auffaelligkeiten wie ungewoehnliche muedigkeit max aber 2 mal im jahr wenn ueberhaupt!


    Diese “tierklinik” wuerde ich verklagen, die fuellen prince mit soviel med zu, dass er tatsaechlich keine sehr hohe lebenserwartung mehr haben duerfte!"



    :hilfe: