Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von einer Zustimmung des Vermieters abhängt, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Der kann "frei" entscheiden, allerdings darf er nicht willkürlich der einen Mietpartei den Hund erlauben, und der anderen nicht. Soweit bereits Hunde im Mietshaus gehalten werden, braucht der Vermieter triftige Gründe, wenn er einen anderen anfragenden Mieter die Hundehaltung verbieten will. Die Abschaffung des "erlaubten" Hundes während der Mietzeit kann nur gefordert werden, wenn schwerwiegende Belästigungen oder Gefahren von diesem Hund für die Mitbewohner ausgehen.
Alle weiteren Informationen zum Thema Tierhaltung, zu Mieterrechten und Mieterpflichten und zu allen Alltagsfragen rund um die Mietwohnung gibt es in der soeben neu erschienenen Broschüre des Deutschen Mieterbundes "Mieterrechte und Mieterpflichten. Die Broschüre ist für 5 Euro bei allen örtlichen Mietervereinen erhältlich oder sie kann bestellt werden beim DMB Verlag, 10169 Berlin (5 Euro zuzüglich Versandkosten).