Fall A - Eigentlich liegt hierbei die Beweislast bei der Verbraucherin, da sie eigentlich erst mal plausibel nachweisen müsste, dass sie das Geld eingeworfen hat. Ist eine solche Beweiskraft nicht vorhanden, hat sie auch generell keinen Anspruch auf eine Nachlieferung oder Rückgabe des Geldes. Hierbei ist Sie wohl auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Bei solchen Geräten kann man eigentlich ja auch sehen ob die gewünschte Ware noch vorhanden ist, generell ist es schweriger aus einem "Automatengeschäft" keine Leistung abzuverlangen, wenn diese ohne Zeugen und Beweislast vor sich ging.
Liegt eine Beweiskraft vor, kann sie die Gummibärchen mit einer Fristsetzung zur Nachlieferung einfordern oder eben das Geld zurück bekommen, da der Händler keine Leistung erbringen könnte.
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Fall B – Okay das ist ein bisschen verknotet. Zwei beschränkt Geschäftsfähige den Fall abwickeln. Ich will das mal hier tabellieren:
- A Kauft Comicheft und es gefällt hier nicht
(Eigentum und Besitz liegen bei A)
- A verkauft das Comicheft an S und bekommt das Geld
(Eigentumsrechte abgetreten, Kaufpreis erstattet)
- Mutter macht das schwebend wirksame Geschäft nichtig
(Kaufpreis zurückgegeben, Eigentumsrechte gehen wieder an A)
Hiermit ist ein Geschäft vollgezogen, dass S mit dem Geld eigentlich einen Füller kaufen wollte ist nicht Sache des Verkäufers (A) da das Abkommen auf das zustande gekommene Geschäft erstreckt.
Da aber die Mutter als Vormund für das Kind das Geschäft zurückgezogen hat, ist S in der Verpflichtung das Comicheft zurückzugeben, da hier ein mündlicher Vertrag nichtig gemacht wurde.
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln ("Taschengeldparagraph")
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Denke das könnte so hinkommen, ist vier Jahre her die Ausbildung.