Zitat
Nö, nicht wirklich. Die Klage wird geprüft, nicht aber der antrag auf die Beihilfe. Wird die Klage abgewiesen ( oft wegen mangelndem öffentlichem Interesse) dann wird automatische auch die Prozesskostenbeihilfe abgelehnt. Klar, wo kein Verfahren da auch kein Anspruch auf Beihilfe.
Birgit
Sorry, aber hier wirfst Du leider zwei Sachen in einen Topf, die da nicht gemeinsam reingehören Bentley hat schon recht, die Prozesskostenhilfe ist nicht nur auf das Einkommen beschränkt, sondern sie wird auch nur dann gewährt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet, beim Einreichen des Antrags auf PKH wird gleichzeitig die Klage mitgeschickt. Das Gericht prüft die Klage. Kommt es zum Schluss, dass diese keinen Erfolg haben wird, wird der Antrag auf PKH zurückgewiesen. Dummerweise sind in einem solchen Fall dann aber trotzdem Anwalts- und auch schon Gerichtskosten entstanden. Deshalb sollten Anwälte in Fällen, in denen der Erfolg der Klage nicht ganz sicher ist, die Einreichung der Klage mit der vorherigen Bewilligung auf PKH verbinden. Heißt: Der Richter prüft die Klage vorab, bewilligt PKH ... dann gilt die Klage als eingereicht ... oder er bewilligt keine PKH ... dann gilt die Klage als nicht eingereicht und es entstehen zwar Anwaltskosten, aber keine Gerichtskosten. Und um diesen Anwaltskosten zu entgehen, die bei Abweisung der PKH trotz allem entstehen, sollte sich jeder, der über wenig Geld verfügt, vor einem Termin bei einem Anwalt einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen. Denn über diesen können die außergerichtlichen Kosten eines Anwalts abgerechnet werden, über die PKH nur die gerichtlichen. Das ist ein riesiger Unterschied, den viele nicht kennen. Nur mit vorherigem Beratungsschein, ist man auf der sicheren Seite, maximal 10,00 € Selbstbeteiligung + Mehrwertsteuer an den Anwalt zahlen zu müssen
Dann geht es bei einer Zivilklage nicht um "das öffentliche Interesse". Das interessiert da niemanden. Darum geht es nur bei Anzeigen, die zur Staatsanwaltschaft gelangen. Die entscheiden nach dem öffentlichen Interesse, ob sie gegen eine Person Anklage erheben oder nicht. Oftmals wird bei unwichtigen Anzeigen dann auf den Weg der Zivilklage verwiesen ... und Klagen einreichen kann man gegen alles und jeden, wie man lustig ist. Man muss nur bereit und in der Lage sein, letztlich die Kosten zu tragen, wenn man verliert.
Das bringt uns zu Punkt 3. Wenn jemand PKH bewilligt bekommen hat (und diese kann auch mit Ratenzahlung bewilligt werden, heißt, man muss die Prozesskosten wieder abstottern) und er verliert den Prozess, dann tritt die PKH nur für die Kosten des eigenen Anwalts und der eigenen Gerichtskosten ein. Meistens wird der Verlierer dazu verurteilt, die Kosten des Gegners zu tragen. Die trägt die PKH nicht, sondern müssen aus der eigenen Tasche gezahlt werden.
Und zum Abschluss zur Info: Sollte man ratenfreie PKH bewilligt bekommen haben, dann muss man während des Verfahrens und noch vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens jährlich seine Einkommensverhältnisse nachweisen. Verbessern diese sich, wird man entweder zur Ratenzahlung aufgefordert oder man verliert die PKH ganz und muss die entstandenen Kosten dann selbst tragen. Nur wenn man dauerhaft "arm" bleibt, wird nach den vier Jahren das ganze dauerhaft.
Es gibt da jetzt auch noch eine Menge Ausnahmen, doch das würde hier zu weit führen. Ich wollte damit nur ein paar Irrtümer aufklären und das ganze noch etwas ausführlicher darstellen, als es schon my-bounty getan hat.
Und an die Threadstarterin:
Mach Dir nicht soviele Gedanken. Wie Dir schon viele sagten: Dein Ex hat nichts in der Hand und Du alles. Letztlich muss jeder der klagt, das Behauptete auch beweisen. Kann er es nicht ... Pech gehabt. Du hast einen Vertrag, der beweist, dass er Dir die Hunde gegeben hat. Er hat nichts in der Hand. Du hast eine Zeugin, die zumindest einen Teil der Verhandlungen mitbekommen hat. Er hat niemanden. Du brauchst Dir also absolut keine Gedanken machen. Das ist alles nur heiße Luft, was Dein Ex hervorbringt.