Aus für Teletakt
München, 25.02.2006: Strom darf nicht mehr zur Erziehung von Hunden verwendet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Einsatz von sogenannten Teletaktgeräten nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist. Das Verbot wird von Tierschützern begrüßt. Jetzt fordert der Deutsche Tierschutzbund Konsequenzen für den Handel. Teletaktgeräte werden benutzt, um Hunde auch auf größere Distanzen zu beeinflussen.
Dabei bekommt der Hund über ein Halsband Stromstöße, die sein Besitzer per Fernbedienung auslösen kann. "Wir freuen uns, dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht unsere Rechtsauffassung und die durchweg ablehnende Haltung der Vorinstanzen zum Einsatz von Elektroreizgeräten in der Hundeausbildung bestätigt hat“, kommentiert der Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, Wolfgang Apel, das Urteil. Der Deutsche Tierschutzbund fordert den Handel auf, solche Produkte sofort aus dem Sortiment zu nehmen.
Bundesweites Verbot von Teletaktgeräten
Keine Ausnahme beim Anwendungsverbot von Teletaktgeräten
In der Fassung der Bekanntmachung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001, ist es nach § 3 Nummer 11 Tierschutzgesetz verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Neben den sog. Kuh- bzw. Schweinetreibern oder Kuhtrainern zielt dieses Verbot auf die Anwendung von Elektroreizgeräten (wie z.B. Teletaktgeräte) in der Ausbildung von Hunden ab. Das neuste Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 03 kommt, unter Berücksichtigung der oben genannten Novellierung des Tierschutzgesetzes zu dem Schluß, dass die Anwendung von Elektroreiz- oder Teletaktgeräten generell nicht erlaubt ist. Bestimmte Ausnahmefälle vom Anwendungsverbot, wie sie nach dem Urteil vom 12. Januar 1998, Amtsgericht Jever, aufgrund der alten Fassung des Tierschutzgesetz, noch in bestimmten Einzelfällen möglich waren, sind nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes demnach nicht mehr gegeben. Bezogen hat sich das damalige Urteil auf den alten § 3 Nr. 5 Tierschutzgesetz (Ausbildungsverbot für Tiere, sofern dies mit erheblichen Schmerzen, Schäden oder Leiden verbunden ist). Beim Verkauf von verschiedenen Geräten, wie Teletakt-, Anti-fence- und
Anti-bell-systemen, welche durch direkten Strom auf den Hund einwirken wird normalerweise leider nicht daraufhingewiesen, dass die Anwendung dieser Geräte bundesweit verboten ist. Die Freiverkäuflichkeit, wie sie im Moment noch besteht, darf den Käufer jedoch über das Anwendungsverbot nicht hinwegtäuschen. Vielmehr stellt die Anwendung eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Gruß Christine