Kurze Information für die Öffentlichkeit und
Presse über einen top-aktuellen Fall.
Weitere Informationen über Zoophilie/Sodomie
finden sind unter den anderen Buttons dieser
Homepage.
Der aktuelle Fall wird auch unter dem Button
"Top News Wetzlar" behandelt.
Strafsache gegen Herrn C.H. wegen Verstoß
gegen das Tierschutzgesetz § 17 (sexuellen
Missbrauch an seiner Hündin) AZ:
ST/103693/09
in Limburg
Wir haben in Erfahrung bringen können, daß
die zuständige Staatsanwältin beabsichtigt
das vorstehend angeführte Verfahren
einzustellen.
Wir sind entsetzt und empört darüber und
fragen daher, ob wir als Laien eine
Staatsanwältin tatsächlich auf die
Garantenpflicht, bzw. Garantengutachten
hinweisen müssen. Diese ist bekanntermaßen
in
2 Kategorien eingeteilt.
Schutzpflichten
Überwachungspflichten
Seinerzeit hat das OLG Stuttgart geurteilt,
ein Garant im Sinne der Norm kann Straftaten
i.S. d. § 17 TierSchG durch Nichtstun
begehen. Er/Sie ist verpflichtet, sich
Rechtskenntnis zu verschaffen, falls er/sie
diese nicht hat.
Sexueller Missbrauch an Tieren ist sehr wohl
ein Verstoß gegen § 17 2 (b). Ebenso gegen §
18 (1).
Bezüglich der Formen der Tierquälerei ist es
allemal ein Verstoß gegen § 5.5 und § 5.18,
um nur einige zu nennen. Denn wir dürfen
doch
hoffen, das eine Staatsanwältin, die diesen
Fall betraut wurde, auch das
Tierschutzgesetz
mit allen Folgen kennt und auch anzuwenden
weiß. Wie z.B. auch § 11 (1) der Grundsätze
der Tierhaltung.
Entsprechend § 20 (1) sind Sie sehr wohl
befugt, das Tier umgehend vor dem Halter zu
retten. Denn bereits die
Annahme, dass ein Verbot nach § 20
angeordnet
werden könnte /kann, berechtigt Sie, Herrn
C.
H. entsprechend
§ 20a (1) das Halten von Tieren zu
untersagen.
Es besteht ein unglaublich berechtigtes
öffentliche Interesse in diesem Fall. Das
Ministerium in Berlin sagt, derartige
Missbräuche sind im Tierschutzgesetz
vorhanden. Nun wollen wir auch öffentlich
sehen, wie es angewandt wird. Lassen Sie
Berlins Worten endlich Tatenfolgen. Zumal es
sowieso öffentlich als extrem provokant
gewertet wird, dass Herr H. sich nicht nur
als Jugendschutzbeauftragter bezeichnet,
sondern auch noch einen Verein bezüglich
sexuellen Missbrauch am Tier gründen möchte.
Und um dies noch zu überbieten, gibt er
öffentlich im Internet Tipps und
Hilfestellungen, wie man eine Hündin gefügig
macht. Und solche Seiten sind ohne
Schwierigkeiten auch von jedem
Minderjährigen
erreichbar/lesbar.
Viele Eltern sehen sich solchen Seiten
hilflos gegenüber und zweifeln bereits an
unserem Rechtssystem, weil zu oft leider
bestehende Gesetzgebung von Seiten des
Gerichts mehr wie großzügig, teilweise
locker
ausgelegt wird.
Selbstredend wird das Vorhaben von
Staatsanwälten M., das Verfahren
einzustellen, umgehend auch an Berlin
weitergegeben, die uns gegenüber nunmehr in
diesem Falle einen immensen Erklärungsbedarf
haben werden.
Vorab machen wir Sie darauf aufmerksam, dass
diese Informationen durch den
Tierschutzverteiler gehen werden und Sie in
dieser Form also mehrmals erreichen kann.
Doch deswegen ist jedes Schreiben der
Einzelnen nicht weniger wert oder weniger zu
berücksichtigen.
Wir fordern Sie auf alles in Ihrer Macht
stehende zu unternehmen, damit C.H. seiner
gerechten Strafe zugeführt
wird und nie wieder einem unserer wehr- und
hilflosen Mitgeschöpfe ein Leid antun kann.
Bitte unterstützen Sie diese Mahnwache.
Geben
Sie einem wehrlosen Tier Ihre Stimme.
Quelle: http://www.stummeschreie.info/
Bitte Leute, wer aus der Gegend ist und etwas Zeit übrig habt, unterstützt diese Aktion. Wenn die Staatsanwältin das Verfahren einstellt, darf der Typ seine Hündin behalten und wird sie weiterhin missbrauchen.
LG
Ursula