Regeln für die Einfuhr von Haustieren (nach Schweden)
Durch die Verordnung 998/2003 des Europaparlamentes und des Europarates werden die Anforderungen an die Tiergesundheit beim grenzüberschreitenden Verkehr von Haustieren innerhalb der EU und in die EU geregelt. Neue Vorschriften für die Einfuhr von Haustieren nach Schweden gelten ab dem 3. Juli 2004. Die meisten der heutigen Regeln bleiben jedoch unverändert gültig.
Seit dem 3 Juli 2004 ist keine Genehmigung für die Einfuhr von Hunden oder Katzen nach Schweden erforderlich. Bearbeitungsgebüren die nach dem 1 Januar 2005 eingezahlt werden, können nicht zurückerstattet werden.
Heimtierausweis (pass) für Hunde, Katzen und Frettchen
Alle Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU reisen oder in die EU wiedereingeführt werden, müssen ab dem 3. Juli 2004 einen Heimtierausweis (pass) haben. In Übereinstimmung mit der Vorlage im Beschluss 2003/803/EC wird dieser Heimtierausweis in der Amtssprache des Ausstellungsmitgliedsstaates und in Englisch verfasst. Bei allen Transporten zwischen EU Mitgliedsstaaten müssen Hunde, Katzen und Frettchen in Begleitung eines Heimtierausweises sein. Den Heimtierausweis muss der Reisende in seinem Heimatland anschaffen, d.h. ein Deutscher der am 3. Juli 2004 oder später nach Schweden einreist, muss einen von Deutschland ausgestellten Heimtierausweis für sein Tier mitführen.
Folgende Bedingungen gelten für die Einfuhr von Hunden und Katzen aus einem EU-Land ab dem 3. Juli 2004 (weitere Informationen über den Status der Anschlussländer siehe unten):
ID-Kennzeichnung mit Mikrochip oder mit einer deutlich lesbaren Tätowierung
Impfung gegen Tollwut, entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers, mit einem Präparat das von der WHO zugelassen ist (diese Impfung ist bei der Direkteinfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich)
Antikörpertiter, der mindestens 0,5 IE/ml Anti-Tollwut-Körper aufweist. Dieser Test muss frühestens 120 Tage nach der letzten Tollwut-Impfung erfolgen, d.h. mit den gleichen Fristen wie heute (der Test ist bei der Direkteinfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich). Wenn gemäss den Empfehlungen des Herstellers des Impfpräparates regelmässig eine Auffrischimpfung durchgeführt wird, ist kein erneuter Antikörpertest notwendig. Hier ist ein Liste auf anerkannte Laboratorien.
Entwurmung gegen Kleiner Fuchsbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tierarzt mit einem Entwurmungsmittel mit Praziquantel-haltigem Wirkstoff, innerhalb von 10 Tagen vor der Einfuhr. Pendler zwischen Schweden und Dänemark können auch weiterhin das 4-Wochen-Attest nutzen
Dokumentation in Form eines Passes (Heimtierausweis), in dem der zuständige Tierarzt alle notwendigen Maßnahmen notiert.
Falls bei mehrfacher Einreise nicht alle Entwurmungen im Heimtierpass eingetragen werden können, können diese auf einem separaten Zeugnis (Entwurmungszeugnis für Hund/Katze) von Ihrem Tierarzt eintragen werden.
Alle Einzelheiten der Verordnung 998/2003 stehen noch nicht fest, die Vorschriften des Zentralamtes für Landwirtschaft sind noch nicht geändert. Weitere Informationen über die neuen Regeln werden kontinuierlich auf der Website des Zentralamtes für Landwirtschaft unter folgender Adresse veröffentlicht: http://www.sjv.se. Unter anderem werden in Kürze dort weitere Informationen über die Einfuhr anderer Haustiere aus EU-Ländern sowie zur Einfuhr von Haustieren aus Drittländern veröffentlicht. Auf dieser Website können Sie auch mehr über die Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr aus Anschlussländern nachlesen, sobald die EU-Kommission den endgültigen Tollwutstatus dieser Anschlussländer festgestellt hat. Da noch nicht sämtliche Einzelheiten feststehen, können die Informationen zukünftig ergänzt werden. Besuchen Sie bitte die Webseite des Zentralamtes für Landwirtschaft, um sich auf dem Laufenden zu halten!
Letzte Änderung: 2006-05-30 Seitenverfasser: art- och smittskyddsenheten © Jordbruksverket 2005
http://www.sjv.se/willkommen/t…001ea08a0c7fff131866.html