Naja, so richtig hilft mir das ehrlich gesagt noch nicht weiter. Ich tu mich damit vielleicht auch schwer, solche juristischen Texte zu verstehen. Also auf dem Blatt http://www.polizei.sachsen.de/…ente/DVOGefHundG_2003.pdf steht, dass 3 Rassen als gefährlich gelten. Diese Vermutung auf Gefährlichkeit kann im Einzelnen widerlegt werden. Damit ist dann wahrscheinlich der Wesenstest gemeint. Was das aber bedeutet, wenn ein Hund den Wesenstest bestanden hat, ist mir nicht ganz klar. Ist er dann (vor dem Gesetz) genau so ein Hund wie jeder andere? Wie spielt da der Sachkundenachweis mit rein?
Es gibt zwar in dieser Verordnung einen Punkt Sachkunde, aber da steht nicht, in welchem Fall man die braucht. Da steht nur, wie diese Sachkunde überprüft wird. Ob man den Sachkundenachweis aber nun bloß braucht, wenn man Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes ist oder auch, wenn der Hund erfolgreich den Wesenstest bestanden hat, kann ich da nicht finden. Und schon gar nicht die Antwort, ob nur der Halter eines Hundes den Sachkundenachweis braucht oder jeder, der mit dem Hund Gassi gehen will.
Dann scheint es ja noch so zu sein, dass der Sachkundenachweis abhängig ist von dem Hund, um den es geht? Muss ich dann mit jedem Listenhund, mit dem ich je spazieren gehen will, einen Sachkundenachweis ablegen? Ich dachte, bei dem Sachkundenachweis ginge es darum, wie sachkundig ICH bin? Wa hat denn das mit dem hund zu tun? Und wieso gibt es dann noch den Wesenstest, wenn der Hund bei beidem mitmachen muss?
Das ist alles ganz schön kompliziert