Zitat
Bei uns gibt es nicht die geringste legale Möglichkeit , seinen Hund frei laufen zu lassen.
Ich mache es trotzdem.
Vieleicht hilft dir das hier ja.
Vorschriften für Hundehaltung: Schleswig-Holstein
Trotz verschärfter Pflichten für Hundehalter durch das am 26. Januar 2005 beschlossene Gefahrenhundegesetz gibt es auch in Schleswig-Holstein keinen generellen Leinenzwang. In Schleswig-Holstein müssen Vierbeiner allerdings an vielen Orten angeleint werden:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen sowie Plätzen mit viel Publikumsverkehr
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete
- auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, auf Friedhöfen, auf Märkten und Messen.
Ausnahmen und Hundeverbote
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Hundeverbot gilt in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern, Theatern, Lichtspielhäusern, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräumen, Badeanstalten sowie auf Badeplätzen, Kinderspielplätzen und Liegewiesen.
Haltung von gefährlichen Hunden
Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist. Die Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird unter anderem nur erteilt, wenn der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke, einem Mikrochip, unveränderlich gekennzeichnet ist. Das Zuchtverbot von gefährlichen Hunden gilt auch in Schleswig-Holstein.
Gefährlichkeit definiert
In Schleswig-Holstein gibt es keine Liste von gefährlichen Hunden oder Hunden, bei denen Gefährlichkeit vermutet wird. Im nördlichsten Bundesland gelten Hunde als gefährlich, wenn sie
- eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft und Angriffslust besitzen
- einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah
- außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt
- ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben